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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Abgang
Siehe
Abgänge aus Regelleistungsbezug
Abgänge aus Regelleistungsbezug liegen vor, wenn (RLB) den Regelleistungsbezug beenden. Der Regelleistungsbezug wird auch beendet, wenn RLB zu einer anderen Personengruppe (, , ) wechseln. Kurzzeitige Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs von bis zu sieben Tagen werden dabei in der Standardberichterstattung nicht als Abgang gewertet.
Abgeschlossene Verweildauer im Regelleistungsbezug
Die abgeschlossene Verweildauer im Regelleistungsbezug misst, wie lange (RLB) beim zuvor Regelleistungsberechtigte (RLB) waren. Kurzzeitige Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs von bis zu 31 Tagen führen dabei nicht zu einer Unterbrechung der Dauermessung. Die Unterbrechungszeiten fließen nicht in die Dauer ein.
Abhängig beschäftigte Erwerbstätige
Abhängig beschäftigte stehen in einem abhängigen ; hierunter fallen sozialversicherungspflichtig , geringfügig , Beamte, Richter und Soldaten. Im Vergleich dazu umfassen „alle Erwerbstätigen“ zusätzlich die Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Ohne Soldaten spricht man von den zivilen
Abschlussorientierte berufliche Weiterbildung
Unter abschlussorientierter beruflicher Weiterbildung werden Maßnahmen mit dem Ziel einer Vollqualifizierung für einen Beruf zusammengefasst. Dazu gehören Umschulungen bei einem Träger sowie betriebliche Einzelumschulungen mit mindestens zweijähriger Dauer. Außerdem werden Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Externen-/Schulfremdenprüfung sowie Weiterbildungen, die zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen und mittelfristig zu einem Abschluss führen, hinzugezählt.
Abweichend zu erbringende Leistungen nach § 24 Abs.3 SGB II
Zu den abweichend zu erbringenden Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II gehören:
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräte
Aktive Arbeitsförderung
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind gem. § 3 Abs. 2 SGB III alle Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels des SGB III. Die berichtet darüber hinaus auch über die im Rahmen der Grundsicherung für erbrachten (§§ 16 ff. SGB II).
Aktivierungsquote
Die Aktivierungsquote gibt Aufschluss über den Anteil der geförderten Personen („aktivierte“ Personen) an den potenziellen Maßnahmeteilnehmern („zu aktivierenden“ Personen). Dabei werden (z. B. Leistungen für Bewerbungskosten) in der Regel nicht berücksichtigt.
Die Aktivierungsquoten sollten entsprechend der unterschiedlichen potentiellen Teilnehmerkreise (Arbeitslose oder ) zwischen den Rechtskreisen getrennt betrachtet werden. Sie wurden bis 2022 auch in der gem. § 11 SGB III a. F. bzw. § 54 SGB II a. F. veröffentlicht. Siehe Kennzahlensteckbrief Arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote 1.
Alleinerziehende
Als Alleinerziehende bezeichnet man Elternteile, die minderjährige, d. h. unter 18 Jahre alte Kinder, alleine betreuen und erziehen. Unerheblich ist dabei der Familienstand des Alleinerziehenden und wer im juristischen Sinn für das sorgeberechtigt ist.
Allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen
Siehe (§§ 115 ff. SGB III).
Altbewerberinnen und Altbewerber
Altbewerberinnen und Altbewerber sind Personen, die bereits in einem der letzten fünf Berichtsjahre vor dem aktuellen Berichtsjahr als Bewerberin/Bewerber für Berufsausbildungsstellen oder andere Ausbildungen gemeldet waren.
Altersabgrenzung (Arbeitslosigkeit)
Arbeitslosigkeit beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres und endet spätestens mit Überschreiten der .
Bis Dezember 2011 lag die Grenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ab Januar 2012 erhöht sich die Grenze sukzessive bis 2031 auf die Vollendung des 67. Lebensjahres.
Die Anhebung erfolgt zunächst um einen Monat pro Geburtsjahrgang ( von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 um zwei Monate pro Geburtsjahrgang ( von 66 auf 67 Jahre). Von der Änderung sind somit alle Geburtsjahrgänge ab dem Geburtsjahrgang 1947 betroffen. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die von 67 Jahren.
Altersteilzeit
In der Statistik über Altersteilzeit der BA wurden nur die Förderfälle nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) erfasst. Die Höchstförderdauer betrug 6 Jahre. Gefördert wurden Beschäftigungsverhältnisse bei denen der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 lag.
Andere ehemalige Bewerberinnen und Bewerber
Als andere ehemalige Bewerberinnen und Bewerber werden Personen bezeichnet, die bei den Arbeitsagenturen/Jobcentern keine weitere Hilfe bei der Ausbildungssuche nachfragen. Das Motiv für die Aufgabe der unterstützten weiteren Suche kann die Aussicht auf eine Alternative sein. Der Kunde wurde abgemeldet bzw. das Ausbildungsprofil wird nicht weiter betreut und die Aufnahme einer Ausbildung ist nicht bekannt. Andere ehemalige Bewerberinnen und Bewerber sind eine Statusgruppe zur .
Die Anspruchsberechtigten (AB) bilden alle Personen in der Berichterstattung der Statistik über nach dem SGB III ab. Sie umfassen sowohl die als auch die .
Anspruchsberechtigte in Sperrzeit
Anspruchsberechtigt in Sperrzeit ist, wer grundsätzlich einen Anspruch auf (AlgA oder AlgW) hat, aber aufgrund von versicherungswidrigem Verhalten den einer herbeigeführt hat. Auch wenn für die Person während des Leistungsbezugs eine eingetreten ist, zählt sie grundsätzlich als anspruchsberechtigt. Rechtlich ruht der Anspruch auf , während die Anspruchsdauer weiterläuft.
Anspruchshöhe
Bei der Anspruchshöhe im Bereich AlgA/AlgW nach dem SGB III handelt es sich um Leistungen, die den Leistungsbeziehenden grundsätzlich ohne Beiträge zur Sozialversicherung zustehen.
Sie berechnet sich aus dem prozentualen Leistungssatz des pauschalierten Nettoentgelts (), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches im Bemessungszeitraum erzielt wurde ().
Arbeitnehmerüberlassungs-Statistik
Statistik nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf der Basis der Statistikmeldungen der Verleihbetriebe.
Erfasst wird die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer nach Verleihbetrieben. Besteht ein Verleihbetrieb aus mehreren Niederlassungen, so sind für den Hauptsitz und die einzelnen Niederlassungen getrennte Meldungen zu erstatten.
Nach Art. 1 § 8 Abs. 2 AÜG hat der Verleiher die statistischen Meldungen für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten. Die Regionaldirektionen übersenden die geprüften Meldungen bis spätestens 1. Oktober bzw. 1. April zur Erfassung. Nach maschineller Auswertung und fachlicher Prüfung der Daten erfolgt die Veröffentlichung. Berichtszeitraum ist die Zeitspanne von 01.01. bis 30.06. bzw. 01.07. bis 31.12. eines Jahres. Berichtsstichtag ist der Monatsletzte.
Bestände und Bestandsentwicklungen an überlassenen Arbeitnehmern einer Region, die ohne weitere Differenzierungen (z. B. nach Berufsbereichen) erfolgen, sind monatlich auswertbar. Zu- und Abgänge sowie Bestände mit tieferer Differenzierung (z. B. Berufsbereiche, Nationalität der Leiharbeitnehmer) sind nur halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. auswertbar. Eine Auswertung im Rahmen der Beschäftigungsstatistik im „Überlassung von Arbeitskräften“ liefert zur Arbeitnehmerüberlassungs-Statistik abweichende Ergebnisse. Diese Abweichungen sind wie folgt begründet:
Unter dem betreffenden , welchem die Arbeitnehmerüberlassung zuzurechnen ist, werden all jene sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt, die in einem Unternehmen arbeiten, welches die Arbeitnehmerüberlassung zum Hauptzweck hat;
die unter 1. genannten Beschäftigten werden nicht in „verliehene“ und Stammpersonal unterschieden;
die Periodizität der Auswertungen im betreffenden und die regionale Zuordnung folgen derjenigen der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit und nicht den Bestimmungen des AÜG.
Hinweis: Diese Statistik wurde ab dem Berichtsjahr 2013 durch Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik abgelöst.
Arbeitslos am Verbleibsintervallende
Siehe
Arbeitslose
Arbeitslose (ALO) sind Personen, die
vorübergehend nicht in einem stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (),
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (),
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (),
in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem arbeitslos gemeldet haben.
Für erwerbsfähige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.
Für arbeitslose Ausländer gilt die Definition der Arbeitslosen. Einzige Besonderheit: Ausländer können dann nicht als arbeitslos erfasst werden, wenn sie keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben dürfen. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) gemäß den §§ 136 bis 164 SGB III als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage, bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 720 Kalendertage betragen. Anspruchsvoraussetzungen sind Arbeitslosigkeit, die Erfüllung der Anwartschaftszeit sowie die bei einer Agentur für Arbeit. Darüber hinaus sind Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen der alle Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu nutzen.
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
Zum 01.01.2005 wurde das (Uhg) mit dem zu einer Leistungsart zusammengelegt. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) erhalten Personen, die einen Anspruch auf gemäß den §§ 136 bis 164 SGB III haben und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme befinden. Arbeitslosigkeit ist für den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung, wenn diese alleine wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt ist (da Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer während der Maßnahme nicht als Arbeitslose gezählt werden). Die Höhe des AlgW entspricht der des Arbeitslosengeldes.
Arbeitslosenhilfe
Die Arbeitslosenhilfe (Alhi) war bis Ende 2004 – anders als das – keine auf Beiträgen beruhende Sozialversicherungsleistung. Sie wurde ohne Beitragszahlung aus Steuermitteln – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – denjenigen arbeitslosen Arbeitnehmern gewährt, die keinen Anspruch auf das versicherungsmäßige hatten oder deren Anspruch auf diese Leistung bereits erschöpft war. Alhi wurde 2005 durch das Arbeitslosengeld II abgelöst.
Arbeitslosenquote
Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an. Sie setzt in ihrer Standardform die Arbeitslosen zu allen zivilen Erwerbspersonen (=alle zivile + ), in Beziehung. Diese Summe wird auch genannt.
Die zivilen Erwerbstätigen wiederum bestehen im Detail aus der Summe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschließlich Auszubildender) Beamten, Personen in Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante, Grenzpendlern, Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie Personen in ausschließlich geringfügiger Beschäftigung. Die Arbeitslosenquote errechnet sich damit wie folgt:
Arbeitslose haben sich nach § 141 SGB III elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur zu melden. Die Agentur für Arbeit kann nach § 38 Abs. 4 SGB III die für Nichtleistungsempfängerinnen und Nichtleistungsempfänger einstellen, wenn die Arbeitsuchenden ihren Pflichten (etwa vermittlungsrelevante Auskünfte zu geben, Unterlagen vorzulegen oder die in der Eingliederungsvereinbarung festgeschriebenen Pflichten einzuhalten) nicht erfüllen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt dann. Die kann von den Arbeitsuchenden erst nach Ablauf von 12 Wochen erneut in Anspruch genommen werden (Vermittlungssperre).
Eine ähnliche Regelung gibt es auch für Bezieherinnen und Bezieher von . Wenn der Anspruch auf wegen Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen erlischt, wird die Wirkung der Arbeitslosmeldung für drei Monate ausgesetzt.
Arbeitsmarktbilanz
In der Arbeitsmarktbilanz (Arbeitslose, ) werden Arbeits(kräfte)angebot () und Arbeits(kräfte)nachfrage (, offene Stellen) des Arbeitsmarktes gegenübergestellt.
Beide Seiten des Marktes werden in zahlreiche Konten unterteilt, die unterschiedlichen Lebenslagen und Status entsprechen.
Der Arbeitsort ist die Regionaleinheit, in dem der Betrieb des Beschäftigten seinen Sitz hat.
Arbeitsplätze (nach SGB IX)
Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Alle Angaben zu den Arbeitsplätzen und Pflichtarbeitsplätzen erfolgen als jahrdesdurchschnittlich monatliche Werte.
Zur Berechnung der jahresdurchschnittlichen Anzahl werden die jeweiligen Jahressummen durch die Anzahl der Monate geteilt, in denen die Unternehmenstätigkeit des Arbeitgebers mindestens an einem Tag im Monat bestanden hat.
`Arbeitsplätze_(Jahresd.) = ("Jahressumme Arbeitsplätze")/("Unternehmenstätigkeit in Monaten")`
Arbeitsstellen
Bei Arbeitsstellen handelt es sich um
sozialversicherungspflichtige oder
geringfügige () oder
sonstige (z. B. Praktika- und Traineestellen)
Stellen mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als sieben Kalendertagen, die den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern in gemeinsamen Einrichtungen mit einem Auftrag zur Besetzung gemeldet werden.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
sich wegen der in ein entsprechendes bei einer Agentur für Arbeit oder einem gemeldet haben,
die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen.
Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III).
Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen und unterschieden.
Arbeitsvermittlung
Eine Arbeitsvermittlung durch die BA liegt immer dann vor, wenn nach Auswahl und Vorschlag durch die Vermittlungsfachkraft ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im In- oder Ausland oder ein Heimarbeitsverhältnis zustande kommt. Die „ nach Auswahl und Vorschlag“ erfüllt folgende Kriterien:
Der Vermittlungsfachkraft liegt ein Stellenangebot vor, das der BA durch den Arbeitgeber gemeldet wurde/das von der BA akquiriert wurde,
die Vermittlungsfachkraft sucht einen/mehrere passende Bewerber für diese Stelle aus, schlägt Arbeitgeber und Bewerber die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber vor und
der Bewerber erhält den Zuschlag für dieses Stellenangebot und schließt einen Arbeitsvertrag ab ( kommt zustande) und beendet dadurch seine Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsuche.
Art des Arbeitgebers (nach SGB IX)
Zu den öffentlichen Arbeitgebern nach §154 SGB IX zählen:
die Obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesrechnungshof, jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen
die Obersten Landesbehörden und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben
jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften
jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Zu den privaten Arbeitgebern zählen:
voll haftende Einzelarbeitgeber
Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & CO KG)
juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft, eingetragener Verein)
privatwirtschaftliche Unternehmen, deren Anteile bis zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand sind (z. B. Verkehrsaktiengesellschaften, Energie- und Versorgungsunternehmen)
Art des Verbleibs (in der Statistik über Bewerberinnen und Bewerber für Berufsausbildungsstellen)
Die Art des Verbleibs zeigt welche Ausbildung, Maßnahme oder andere Alternative eine Person voraussichtlich am 30.09. ausüben wird oder für einen späteren Zeitpunkt geplant hat. Grundlage dafür sind die Eintragungen im Lebenslauf in und die Buchungen von Maßnahmen bzw. Daten in den Modulen 11 und 13 von XSozial. Dabei wird ein ausbildungsintegrierendes duales Studium wie eine und ein praxisintegrierendes duales Studium wie ein Studium behandelt.
Für die im erfolgt die Betrachtung zum , so dass die Frage beantwortet wird, welche Beschäftigung zum vorliegt bzw. welche Beschäftigung aufgenommen werden soll.
Asylherkunftsländer (nichteuropäische)
Bis zur Einführung der Dimension „“ konnten geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Um für vorherige Zeiträume und längerfristige Entwicklungen Aussagen machen zu können, wird näherungsweise das Aggregat „Personen mit einer aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländer von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. Aus Gründen der Vergleichbarkeit bleibt das Aggregat unverändert auch wenn sich die Länder-Zusammensetzung aufgrund neuer Entwicklungen bei den Asylanträgen etwas verändern würde. Die Asylherkunftsländer (nichteuropäische) umfassen die nichteuropäischen Länder, aus denen in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 und von Januar bis April 2015 die meisten Asylerstanträge kamen. Das sind folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien.
Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum auch zahlreiche Asylanträge von Staatsangehörigen aus dem Balkan und osteuropäischen Drittstaaten gestellt. Aus diesen Ländern gibt es zwar nach wie vor Zuwanderung mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sie erfolgt aber nicht vorrangig aus Fluchtgründen. Deshalb werden diese Länder nicht den Asylherkunftsländern zugeordnet.
Aufenthaltsstatus
Der Aufenthaltsstatus gibt an, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine Person in Deutschland aufhält. Dabei wird eine Vielzahl rechtlicher Normen aggregiert auf sieben Ausprägungen, die im statistischen Sinne relevant sind: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Flucht, Aufenthaltserlaubnis Sonstige, Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung.
Der Aufenthaltsstatus wurde im Juni 2016 als Dimension in der Statistik der BA eingeführt und ermöglicht die Abgrenzung von „“.
Seit dem März 2020 sind Auswertungen zum Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen auch in der Beschäftigungsstatistik möglich und werden monatlich veröffentlicht. Die Angaben werden von den Ausländer- und Meldebehörden erfasst und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus dem Ausländerzentralregister (AZR) an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Durch einen Abgleich der Personendaten der Beschäftigten mit denen aus dem AZR kann für rund vier Fünftel der Beschäftigten ein Aufenthaltsstatus ermittelt werden. Das unterscheidet die fünf Hauptkategorien:
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung
Sonstiges
mit insgesamt über dreihundert Ausprägungen auf der tiefsten Gliederungsebene.
Das Aggregat der „“ in der Beschäftigungsstatistik ist grundsätzlich mit dem gleichnamigen Aggregat in den anderen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit vergleichbar.
Aufsichtsfunktion
Siehe
Aufstocker
Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum neben nach dem SGB III auch (früher: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren nicht ausreicht, um den der zu decken. Das wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt“.
Aus- und Weiterbildungsziel
Das Aus- und Weiterbildungsziel einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird in der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) erfasst.
Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel einer Vollqualifizierung für einen Beruf erfolgt bei Umschulungen bei einem Träger sowie bei betrieblichen Einzelumschulungen mit mindestens zweijähriger Dauer. Das Aus- und Weiterbildungsziel ist hier im Sinne eines Berufsabschlusses zu verstehen.Teilnahmen an sonstigen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zielen in der Regel auf die von Kenntnissen und Fertigkeiten ab, die in einem grundsätzlich schon erlernten Beruf oder Berufsfeld Verwendung finden. Solche Teilnahmen werden inhaltlich einem in der KldB 2010 genannten Beruf zugeordnet, führen aber nicht zu einem Abschluss in einem anerkannten . Darüber hinaus werden die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Externen-/Schulfremdenprüfung sowie Weiterbildungen, die zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen, zu den sonstigen beruflichen Weiterbildungen gezählt.
Siehe auch
Ausbildungsberuf
Der Ausbildungsberuf gibt Auskunft darüber, in welchem Beruf bzw. welcher Berufsgattung die letzte abgeschlossene erfolgt ist.
Der Ausbildungsberuf liegt strukturell auf Basis der vor.
Ausbildungsbetriebsquote
Die Ausbildungsbetriebsquote gibt den Anteil der Betriebe mit mindestens einem/einer Auszubildenden an allen Betrieben mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an.
Ausbildungsgeld
Ausbildungsgeld (Abg) gemäß § 122 SGB III ist eine finanzielle Leistung für behinderte Menschen während
einer beruflichen Ausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) einschließlich einer Grundausbildung,
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer sog. „Unterstützten Beschäftigung“ nach dem SGB IX und
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer .
Die Anspruchsvoraussetzungen besagen jedoch auch, dass diese Leistung nur in Betracht kommt, wenn kein (Übg) erbracht werden kann.
Ausbildungsinteressenten
Ausbildungsinteressenten waren Ratsuchende, die – analog der Definition „“ – eine betriebliche oder außerbetriebliche in anerkannten Ausbildungsberufen, eine schulische , eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder eine betriebliche Ausbildung in nicht anerkannten Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang oder geregelter Abschlussprüfung anstreben und dabei im Unterschied zum Bewerber nicht die individuelle Ausbildungsvermittlung nutzten. Hinsichtlich der Feststellung der Eignung bestanden keine Unterschiede.
Die Erfassung der Personengruppe „Ausbildungsinteressent“ wurde im Jahr 2005 eingestellt.
Ausbildungsquote
Die Ausbildungsquote gibt den Anteil der an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an.
Ausbildungsstellen
Siehe
Ausgleichsabgabe (nach SGB IX)
Die Ausgleichsabgabe gem. § 160 SGB IX wird fällig, wenn Arbeitgeber die nicht erfüllen. Nach § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX müssen Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen nur zwei und mit weniger als 40 Arbeitsplätzen nur mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Informationen zur Ausgleichsabgabe finden sich auf den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Die Jahresberichte geben Auskunft über die Gesamtsumme der Ausgleichsabgabe und welche Leistungen dadurch finanziert werden konnten.
Ausländer
Ausländer sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, d. h. nicht die deutsche besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter . Deutsche, die zugleich eine fremde besitzen, gehören nicht zu den Ausländerinnen und Ausländern.
Das Statistische Bundesamt verwendet prinzipiell dieselbe Definition (vgl. Ausländische Bevölkerung). Die Statistik der BA rechnet jedoch nicht zuordenbare Fälle nicht zu den Ausländern.
Auspendlerquote
Als Auspendlerquote bezeichnet man den Anteil der Auspendler an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am .
Außerbetriebliche Berufsausbildungsstellen
Außerbetriebliche Berufsausbildungsstellen sind Berufsausbildungsstellen, die von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen angeboten werden. Das können Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufsfortbildungswerke, Berufsbildungszentren, Rehabilitationszentren und reine Ausbildungsbetriebe sein. Zu den außerbetrieblichen
Berufsausbildungsstellen zählen:Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE)
Ausbildungen nach § 102 SGB III (früher BaE-Reha)
Ausbildungsplatzprogramm Ost (bis Dezember 2014)
Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (bis September 2004)
Aussiedler
Siehe
Austritt
Siehe
Auszubildende
In der Beschäftigungsstatistik sind Auszubildende eine Teilmenge der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, welche als Gruppe gesondert ausgewiesen werden kann. Es handelt sich dabei um Personen, die von den Arbeitgebern als in einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis gemeldet werden. Die Ausbildung kann eine duale Ausbildung in einem staatlich anerkannten sein – nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach weiteren, u. a. länderspezifischen Ausbildungsvorschriften. Dazu zählen beispielsweise auch Studierende in einem dualen Studiengang.
Als sozialversicherungspflichtige Auszubildende werden außerdem in den schulischen Berufsausbildungen gemeldet, in denen ein Ausbildungsentgelt gezahlt wird. Dazu zählen z. B. Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Seefahrt. Sozialversicherungspflichtig , die einen Beruf erlernen, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, deren vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist, gelten ebenfalls als Auszubildende.
Zur Ermittlung der sozialversicherungspflichtigen Auszubildenden wird die spezielle Kennzeichnung im „Personengruppenschlüssel“ aus den Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung verwendet. Wegen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung sind Auszubildende mit „eigenen“ Schlüsseln zu melden (102, 121, 122, 141, 144).
Nicht Bestandteil der Auszubildenden in der Beschäftigungsstatistik sind Personen, deren berufliche Ausbildung ausschließlich an beruflichen Schulen ohne sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsvertrag, also ohne Sozialversicherungspflicht erfolgt. Diese Ausbildungseinrichtungen verlangen üblicherweise ein Schulgeld. Ebenfalls keine sozialversicherungspflichtigen Auszubildenden sind Beamte/Beamtinnen im Vorbereitungsdienst, die eine Ausbildung absolvieren.
Eine Besonderheit gibt es zudem bei außerbetrieblichen Berufsausbildungen für Rehabilitandinnen und , z. B. in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder vergleichbare Einrichtungen). Diese Beschäftigten können aufgrund besonderer rentenrechtlicher Regelungen nicht als Auszubildende identifiziert werden.
Sie werden dann als „sozialversicherungspflichtig (ohne Auszubildende)“ gezählt.