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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Langzeitarbeitslos vor Beginn der Förderung
Als gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
In der wird das „langzeitarbeitslos“ zum jeweiligen Eintrittsdatum in eine Maßnahme ermittelt.
Langzeitarbeitslosigkeit kann auch eine Fördervoraussetzung sein. Diese kann sich von der statistischen Berechnung unterscheiden, indem beispielsweise der erweiterte Langzeitarbeitslosigkeitsbegriff nach § 18 Abs. 2 SGB III Anwendung findet. Das „langzeitarbeitslos vor Maßnahmeeintritt“ kongruiert in solchen Fällen nicht mit der Fördervoraussetzung.
Langzeitarbeitslose
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeit-suchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
Nähere Erläuterungen zur können dem Methodenbericht „
Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik (PDF, 215KB)
“ entnommen werden.
Das Erreichen der 1-Jahresgrenze und damit die Berücksichtigung als langzeitarbeitslos stellt keinen statistischen dar, sondern nur das Überschreiten einer Dauerklasse; ebenso wenig bedeutet die Beendigung der Arbeitslosigkeit eines Langzeitarbeitslosen einen „Abgang eines Langzeitarbeitslosen“, sondern einen aus Arbeitslosigkeit nach einer Dauer von mehr als einem Jahr. Um dennoch dem Bedürfnis nach einer Art Stock-Flow-Betrachtung der Langzeitarbeitslosigkeit nachzukommen, werden Berechnungen zu bereitgestellt (siehe Methodenbericht: „
Stock-Flow-Analyse der Langzeitarbeitslosigkeit (PDF, 484KB)
“).
Langzeitleistungsbeziehende
Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gemäß den sind (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate ELB waren.
Laufzeit von Arbeitsstellen
Im errechnet sich die Laufzeit von aus der Differenz zwischen statistischem und dem Zeitpunkt des Eingangs der Stelle, im aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs und dem Zeitpunkt des Eingangs einer Stelle.
Leistungen für Auszubildende
haben grundsätzlich Anspruch auf (früher: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II).
, die aufgrund der Förderfähigkeit ihrer Ausbildung nach dem BAföG oder im Rahmen bestimmter Bedingungen der (BAB) vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, können Leistungen für nach § 27 SGB II beanspruchen. Darunter fallen , Zuschüsse zu den , Darlehen für und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Mietschulden. Diese Leistungen gelten nicht als . In der statistischen Abbildung wird nicht nach den einzelnen Leistungsarten unterschieden, sondern ein Gesamtwert für Leistungen für dargestellt. Diese Personen gelten als .
Im Zuge einer Rechtsänderung im SGB II wurden die Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.08.2016 neu geregelt. Diese Änderung spiegelt sich in den Daten zu Personen mit Anspruch auf Leistungen für wider.
Leistungen zur Eingliederung
Die Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16 ff. SGB II werden von den Trägern der Grundsicherung und mit Ausnahme der kommunalen Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II, aus Mitteln des Bundeshaushalts als Ermessensleistungen erbracht. Sie umfassen beispielsweise Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, berufliche Weiterbildung, Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Arbeitsgelegenheiten und Förderungen von Arbeitsverhältnissen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen
Für im Sinne des § 19 SGB III () können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Diese Leistungen sollen ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Sie werden bewilligt, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Dies können allgemeine Leistungen oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein.
Allgemeine Leistungen (§§ 115 ff. SGB III) umfassen dabei Leistungen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
zur Förderung der Berufsvorbereitung und ,
der beruflichen Weiterbildung oder
der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
die auch nicht behinderten Leistungsberechtigten offenstehen. Besondere Leistungen (§§ 117 ff. SGB III) werden dagegen nur erbracht, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern und das Ziel nicht bereits durch allgemeine Leistungen erreicht werden kann. Sie umfassen beispielsweise Maßnahmen, die in besonderen Einrichtungen für durchgeführt werden oder die auf die speziellen Bedürfnisse von ausgerichtet sind.
Leistungsartgruppen
Die Leistungsarten bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung nach dem SGB III sind in vier Gruppen eingeteilt:
(bis 2004)
(bis 2004)
/
Leistungsberechtigte
Als Leistungsberechtigte (LB) werden verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Leistungsberechtigte lassen sich unterscheiden nach (RLB) und (SLB).
Leistungsberechtigtenquote
Die (LQ) gibt an, wie viele zeitpunktbezogen zum Verbleibsintervall-Ende nach Ende der Förderung entweder (einschließlich ), oder nach dem SGB II beziehen.
Siehe auch:
Leistungsbeziehende
Leistungsbeziehende (LB) sind , die zum Berichtszeitpunkt bzw. im Berichtszeitraum Leistungen erhalten. Leistungsbeziehende haben einen Anspruch auf die Leistung bei Arbeitslosigkeit (AlgA) oder auf die Leistung (AlgW).
Leistungsentgelt
Leistungsentgelt ist das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuer usw. ergibt.
Leistungshöhe
Die Leistungshöhe ist der Teil der Leistung, der (AlgA/Alhi/Eghi/Uhg/AlgW) von ihrem ursprünglichen Anspruch tatsächlich überwiesen wurde. Sie ergibt sich aus der ggf. abzüglich Abzweigungen, Einbehaltungen, Verpfändungen, Verrechnungen usw.
Leistungsminderungen
Leistungsminderungen sind Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen durch (ELB). Sie werden vom zuständigen Träger ausgesprochen, wenn die/der Leistungsberechtigte
sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder auszuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert,
keinen Nachweis der von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung geforderten Eigenbemühungen erbringt, sich weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (bis 30.06.2023) oder den Aufforderungen im Zusammenhang mit dem Kooperationsplan nachzukommen (vom 01.07.2023 bis 30.06.2026),
zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes oder einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes nicht antritt, abbricht oder Anlass zu deren Abbruch gibt oder
wiederholt Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Träger nicht nachkommt oder zu festgesetzten Terminen nicht erscheint,
ihr/sein Einkommen oder in der Absicht vermindert hat, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des herbeizuführen,
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr/sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
eine nach dem SGB III hat oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer nach dem SGB III erfüllt.
Die Höhe der Leistungsminderung beträgt bei Pflichtverletzungen 30 Prozent des Bei wiederholten Meldeversäumnissen wird die Leistung um 30 Prozent des für einen Monat gemindert. werden seit 2023 nicht mehr durch Leistungsminderungen verringert. Es können auch mehrere Leistungsminderungen parallel eintreten, sie sind dann aber auf insgesamt 30 Prozent des begrenzt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Leistungsminderungen wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im SGB II gelten grundsätzlich mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes ab 01.01.2023. Damit wurden die bisherigen Regelungen zu Sanktionen im SGB II durch Leistungsminderungen ersetzt und wurden im Rahmen des 13. SGB II-Änderungsgesetzes nochmals angepasst.
Im Jahr 2024 ist nach § 31a Abs. 7 SGB II zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, dass bei willentlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme eine Minderung in voller Höhe des Regelbedarfs ausgesprochen werden kann. Diese Art der Leistungsminderung ist mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz verstetigt worden, kann aber derzeit statistisch noch nicht gesondert abgebildet werden.
Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz wurde auch neu geregelt, dass ELB, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommen, nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar gelten. Damit entfällt für einen Monat der vollständig und danach entfällt der gesamt Leistungsanspruch. Die Rechtsfolgen der Nichterreichbarkeit können derzeit statistisch nicht abgebildet werden.
Leistungsminderungsquote
Die Leistungsminderungsquote für (ELB) setzt die ELB mit mindestens einer zu allen ELB in Beziehung.
In der Berichterstattung über werden verschiedene Leistungsminderungsquoten unterschieden:
Monatliche Leistungsminderungsquote: Verhältnis zwischen den ELB mit mindestens einer gültigen im Monat und allen ELB im desselben Monats.
Jahresdurchschnittliche Leistungsminderungsquote: Verhältnis zwischen dem Jahresdurchschnitt der ELB mit mindestens einer im und dem Jahresdurchschnitt aller ELB im .
Jährliche Leistungsminderungsverlaufsquote: Verhältnis zwischen den ELB, die im Jahresverlauf mindestens eine gültige hatten, und den ELB, die im Jahresverlauf mindestens einmal im gewesen sind. Jede Person, die im Nenner oder im Zähler vorkommt, wird dabei genau einmal gezählt.
Dabei ist zu beachten, dass diese Bezugsgröße auch einen Anteil von ELB enthält, die nicht verpflichtet sind, eine Arbeit aufzunehmen, weil ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist. Dies kann z. B. bei Alleinerziehenden mit Kindern oder ELB, die noch die Schule besuchen, der Fall sein. Dementsprechend kommt für diesen Personenkreis die Mehrzahl der Minderungsgründe überhaupt nicht in Betracht. So können in diesen Fällen keine z. B. wegen der Weigerung, eine Arbeit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, ausgesprochen werden. Bei der Betrachtung der Höhe dieser Quote muss also berücksichtigt werden, dass die Grundgesamtheit im statistischen Sinne nicht voll ausschöpfbar ist.
Die Aussagekraft von intertemporären und interregionalen Vergleichen sowie von Vergleichen zwischen bestimmten soziodemographischen Gruppen, für die die Quote vornehmlich dient, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Ergänzend wird eine Leistungsminderungsquote für arbeitslose ELB gebildet, die berücksichtigt, dass sich manche Minderungsgründe nur auf arbeitslose ELB beziehen können. Diese setzt die arbeitslosen ELB mit mindestens einer zu allen arbeitslosen ELB in Relation. Die Zahl der arbeitslosen ELB stimmt aus methodischen Gründen nicht exakt mit der Zahl der Arbeitslosen im SGB II überein.
Leitungsfunktion
Die Leitungsfunktion kennzeichnet Berufe, in denen Aufsichts- oder Führungsfunktionen wahrgenommen werden.
Bei Berufen mit werden Tätigkeiten ausgeübt, die Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern, z. B. im kaufmännisch-betriebs-wirtschaftlichen oder im organisatorisch-verwaltenden Bereich. Personen in diesen Berufen übernehmen die Verantwortung für Planung und Organisation und beaufsichtigen die Arbeitskräfte in ihrem Bereich. Berufe mit Führungsfunktion beinhalten Aufgaben, welche einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Personen in diesen Berufen leiten Unternehmen und Organisationen und übernehmen z. B. die Verantwortung für Personalrekrutierung und -führung, Ziele und Qualitätsmanagement, Budgetplanung und Ressourceneffizienz.
In der Systematik der 2010 (KldB 2010) sind Berufe mit einer Aufsichts- oder Führungsfunktion in eigenen Berufsuntergruppen, die durch eine „9 an der vierten Stelle sowie einer „3“ () bzw. „4“ (Führungsfunktion) an der fünften Stelle des numerischen Schlüssels gekennzeichnet sind, zusammengefasst.
Abweichend von dieser Abgrenzung in der KldB 2010 werden darüber hinaus von der Statistik der BA folgende Expertentätigkeiten als Führungskräfte gewertet:
52314 Piloten, Verkehrsflugzeugführer,
52414 Nautische Schiffsoffiziere, Kapitäne,
53244 Justizvollzugsdienst,
71104 Geschäftsführer und Vorstände,
71214 Angehörige gesetzgebender Körperschaften,
71224 Leitende Bedienstete in Interessenorganisationen,