Grundsätzliches zum Thema Migration in der Beschäftigungsstatistik
Die Zuwanderung von Ausländern ist seit Jahren ein zentrales gesellschaftliches Thema, das Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit gleichermaßen beschäftigt. Im Integrationsprozess von Ausländern steht oftmals die Erwerbstätigkeit in besonderem Fokus, da sie nicht nur die individuelle Lebenssituation der Zugewanderten, sondern auch die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarkts prägt. Für eine fundierte Analyse spielt die Beschäftigungsstatistik eine entscheidende Rolle: Sie liefert umfassende Daten, die es ermöglichen, den Integrationsprozess zu verschiedenen Zeitpunkten zu beobachten. Mit den Zahlen lassen sich frühe Zeitpunkte wie Arbeitsmarktzulassung vor der Arbeitsaufnahme und spätere Entwicklungen, etwa die Verteilung der Beschäftigten nach Branche, Beruf oder Aufenthaltsstatus, nachvollziehen. Die Beschäftigungsstatistik bietet damit eine wertvolle Grundlage, um den Beitrag der ausländischen Beschäftigten für den deutschen Arbeitsmarkt differenziert abzubilden und aktuelle Entwicklungen besser zu verstehen.
Für die Auswertbarkeit von ausländischen Personen in der Beschäftigungsstatistik gibt es zwei grundlegende Voraussetzungen:
- Sie müssen sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt sein. Je nach Fallkonstellation ist hierfür eine Erlaubnis notwendig.
- Die Personen besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Auf diese beiden Voraussetzungen wird im Folgenden detailliert eingegangen.
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
Deutsche Staatsangehörige sowie Staatsangehörige, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören, genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit und haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Ausländische Staatsangehörige, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, werden als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Sie benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Erlaubnis. Die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden prüfen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis ggf. unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach Erteilung der Erlaubnis wird diese im Aufenthaltstitel mit Angaben zu Art und Umfang der Beschäftigung vermerkt.
Anders stellt sich die Situation für Personen dar, die (noch) keinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben, wie Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geduldete. Dieser Personenkreis kann unter gewissen Voraussetzungen eine Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme der zuständigen Ausländerbehörde erhalten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Regelung der Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen, hauptsächlich das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung, unterliegen häufigen Änderungen. Bei akutem Fachkräftemangel kann beispielsweise der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden, bei hoher Arbeitslosigkeit kann der Zugang erschwert werden. Der Vergleich der Fluchtbewegungen 2015/16 und 2022 in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine weist ebenfalls deutliche Unterschiede auf. Im ersten Fall haben die Geflüchteten erst das Asylverfahren durchlaufen und anschließend den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Im Falle der Ukrainerinnen und Ukrainer wurde über die Regelungen der Massenzustrom-Richtlinie EU-weit von Asylverfahren abgesehen und der sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
Staatsangehörigkeit vs. Migrationshintergrund
Die Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Arbeitskräften basiert auf der gemeldeten Staatsangehörigkeit. Angaben zu Migrationshintergrund oder -geschichte stehen der Beschäftigungsstatistik der BA nicht zur Verfügung, denn sie sind nicht Teil der Meldung zur Sozialversicherung. Damit lassen sich keine Erkenntnisse über den Verlauf der Integration bzw. den Erhalt der Staatsangehörigkeit gewinnen. Personen können in Deutschland geboren und aufgewachsen sein, aber eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Andere sind erst vor Kurzem eingereist.
Insgesamt sind die Analysemöglichkeiten zum Thema Migration in der Beschäftigungsstatistik auf den Zeitraum bis zu einer eventuellen Einbürgerung eingeschränkt. Nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft sind keine Erkenntnisse mehr über die aufgegebene Staatangehörigkeit verfügbar. Aus den gleichen Gründen sind auch doppelte Staatsangehörigkeiten nicht darstellbar. Wenn Personen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere besitzen, weist die Statistik der BA nur die deutsche aus.
Beschäftigte nach Staatsangehörigkeit
Die sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung bildet den Schwerpunkt der Berichterstattung in der Beschäftigungsstatistik. Die Staatsangehörigkeit dient dabei der Abgrenzung von Ausländerinnen und Ausländern. Die Berichterstattung findet über Einzelstaaten und Staatenaggregate statt. Ein Staatenaggregat kann zum Beispiel dazu dienen, die Gruppe der Geflüchteten zu definieren.
Datenbasis, Hintergründe, Methodik
Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung ausüben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie unterliegen denselben Regeln zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wie deutsche Beschäftigte. Die Erhebung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt über die Meldung zur Sozialversicherung. Die Beschäftigungsstatistik kann weder Beamte, Selbstständige noch mithelfende Familienangehörige abbilden (Kurzinformationen zur Beschäftigungsstatistik (PDF, 421KB)).
Die Veröffentlichung der Zahlen aus der Beschäftigungsstatik erfolgt in der Regel mit einer Wartezeit von 6 Monaten. Für ausgewählte Eckwerte, zum Beispiel den Bestand der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Bundesländern, werden am aktuellen Rand auch hochgerechnete Zahlen veröffentlicht.
Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten
Die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung spielt bei der Berichterstattung zur Migration eine wichtige Rolle. Damit kann die Arbeitsmarktsituation für ausländische Beschäftigte regional tief gegliedert dargestellt werden, auch für einzelne Staatsangehörigkeiten. Für Analysen, etwa zum Fachkräftebedarf, können Auswertungen nach Berufen und soziodemographischen Merkmalen herangezogen werden. Des Weiteren lässt sich anhand der Dauer der Beschäftigung feststellen, wann Beschäftigte in den deutschen Arbeitsmarkt eingetreten sind, sowie in welchen Branchen die Integration stattfand.
Auswertbarkeit
- Kennzahlen: Beschäftigte/Personenkonzept; Beschäftigungsverhältnisse/Fallkonzept (jeweils sozialversicherungspflichtig und geringfügig)
- Region: Deutschland bis Gemeindeebene am Arbeitsort und Wohnort
- Zeitraum: Monatsstatistik ab 06/1999
- Verfügbarkeit: Stichtagsbetrachtung mit 6-monatiger Wartezeit
- Datenqualität: hoch
- Auswerteeinschränkungen (nicht sinnvoll interpretierbar):
- Republik Kongo und Demokratische Republik Kongo
- Republik Sudan und Republik Südsudan
- Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea
- Aktuell nicht mehr gültige Staatsgebiete: Jugoslawien, Sowjetunion
Fallbeispiel
Beispiel: Hari K. ist seit März 1987 in Deutschland beschäftigt und hat eine türkische Staatsangehörigkeit. Im Juni 2025 hat er zudem die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Beschäftigungsstatistik: Hari K. wird vom März 1987 bis Mai 2025 als türkischer Staatsangehöriger gezählt und geht damit als Ausländer in die Beschäftigungsstatistik ein. Seit Juni 2025 wird die deutsche Staatsangehörigkeit bei Auswertungen zu Grunde gelegt.
Exkurs: Unterschiede zwischen der Standardberichterstattung der Beschäftigungsstatistik und der Migrationsberichterstattung
Um über das Thema Migration aktueller und detaillierter berichten zu können, hat die Statistik der BA ergänzende Kennzahlen zur Beschäftigung von Ausländern in der Migrationsberichterstattung eingeführt. Nachfolgend werden die Unterschiede zwischen der Standardberichterstattung der Beschäftigungsstatistik und der Migrationsberichterstattung beispielhaft anhand der Hochrechnungsverfahren und der Beschäftigungsquoten erläutert.
Hochrechnung
Die Veröffentlichung der Daten erfolgt in der Beschäftigungsstatistik in der Regel mit einer Wartezeit von 6 Monaten. Um über ausgewählte Eckwerte zeitnah berichten zu können, werden zusätzlich hochgerechnete Zahlen veröffentlicht. Die Hochrechnung erfolgt auf Grundlage vorläufiger Werte nach 2 und 3 Monaten Wartezeit, sie bildet keine zusätzlichen soziodemographischen Merkmale ab.
Anders als in der Standardberichterstattung werden im Migrationsmonitor auch einzelne Staatsangehörigkeiten hochgerechnet. Diese Hochrechnung ist allerdings mit größeren Unsicherheiten behaftet. Insbesondere in stärker saisongeprägten Monaten kann es in einzelnen Regionen, vor allem bei den geringfügigen Beschäftigten, zu größeren Abweichungen zwischen 6-Monatswerten und 2-Monatswerten kommen. Dies liegt beispielsweise an der unterschiedlichen Lage der Ferien zwischen den Jahren und Bundesländern.
Beschäftigungsquote
Die Beschäftigungsquote ist eine wichtige Kennzahl zur Beurteilung des Beschäftigungsstandes in einer Region. Die Quote setzt die Beschäftigten im erwerbsfähigen Alter am Wohnort in Relation zur in der gleichen Region ansässigen Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Bevölkerungsdaten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bilden die Bezugsgröße in der Standardberichterstattung der Beschäftigungsstatistik. Diese liegen erst nach etwa 9 Monaten vor, gegliedert nach den Merkmalen Männer und Frauen sowie für Deutsche und Ausländer bis auf Kreisebene.
Die Statistik der BA hat in der Migrationsberichterstattung im Zuge der starken Zuwanderung von Geflüchteten im Jahr 2016 ergänzende Beschäftigungsquoten für Ausländer eingeführt. Als Bezugsgröße dienen die Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hierbei handelt es sich um eine Geschäftsstatistik des BAMF, die regional bis zur Ebene der Bundesländer und differenziert für alle Staatsangehörigkeiten bis zum aktuellen Rand vorliegt. Die Quoten auf Basis des AZR bieten einige Vorteile: Sie sind aktueller und lassen sich nach Geschlecht und für einzelne Staatsangehörigkeiten ausweisen (Interaktive Statistik "Migration und Arbeitsmarkt"). Im Gegensatz zur Standardberichterstattung der Beschäftigungsstatistik lassen sich die Beschäftigungsquoten hier regional nur für Deutschland und die Bundesländer darstellen.
Die Beschäftigungsquoten der Standardberichterstattung und der Migrationsberichterstattung der Statistik der BA sind nicht vergleichbar. Die Bestandszahlen der ausländischen Bevölkerung aus dem AZR und den Bevölkerungsdaten des Statistischen Bundesamtes weichen aufgrund unterschiedlicher inhaltlicher Abgrenzungen, Berichtswege und Erfassungsverfahren voneinander ab (Statistisches Bundesamt: Themenseite "Ausländische Bevölkerung"). Die Beschäftigungsquoten auf Basis des AZR lassen sich allerdings zeitlich und regional miteinander vergleichen.
Beschäftigte nach dem Aufenthaltsstatus
Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums genießen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die meisten Drittstaatsangehörigen benötigen eine Genehmigung für die Arbeitsaufnahme. Über eine Datenschnittstelle zum Ausländerzentralregister (AZR) ist es in der Beschäftigungsstatistik der BA seit März 2020 möglich, den Aufenthaltsstatus von beschäftigten Drittstaatsangehörigen auszuwerten. Im Wesentlichen lassen sich die Migrationsgründe von Drittstaatsangehörigen in zwei grobe Kategorien einteilen: Flucht- und Erwerbsmigration. Diese Migrationsgründe lassen sich über die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in der Beschäftigungsstatistik darstellen.
Datenbasis, Hintergründe, Methodik
Seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) im März 2020 übermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Daten zum Aufenthaltsstatus Drittstaatsangehöriger aus dem AZR an die Statistik der BA. Ziel ist es, die Auswirkungen der Fachkräfteeinwanderung auf den deutschen Arbeitsmarkt darstellen zu können.
Die Daten zum Aufenthaltsstatus werden mit Hilfe eines Matchingverfahrens mit den Beschäftigtendaten zusammengeführt. Dafür wird auf Daten zu Geburtsdatum, Namen oder dem Wohnort zurückgegriffen. Lassen sich für Beschäftigte ausreichend viele Gemeinsamkeiten mit Merkmalen aus dem AZR finden, kann der Aufenthaltsstatus zugeordnet werden. Das Matchingverfahren ergibt jedoch nur in rund 4 von 5 Fällen einen Treffer, beispielsweise wegen verschiedener Namensschreibweisen oder unterschiedlicher Meldungen zum Wohnort (Details siehe Methodenbericht: "Der Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen mit einer Beschäftigung in Deutschland (PDF, 2MB)").
Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten
Der Zugang von Drittstaatsangehörigen zum deutschen Arbeitsmarkt ist größtenteils im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung gesetzlich geregelt. Im Falle der Erwerbsmigration erfolgt der Aufenthalt in Deutschland mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme. Oftmals wird hier im Vorhinein ein Antrag auf Zustimmung zur Arbeitsaufnahme gestellt. Bei der Fluchtmigration steht die Suche nach Schutz vor Krieg und Verfolgung im Vordergrund. Eine Arbeitsaufnahme kann bei entsprechender Bleibeperspektive im Nachgang mit dem Aufenthaltstitel gestattet werden. Über die Schnittstelle zum AZR liegen genaue Angaben zum Aufenthaltstitel vor. Dadurch kann die Beschäftigungsstatistik differenzieren, ob beschäftigte Drittstaatsangehörige ihren Aufenthaltstitel im Rahmen der Erwerbsmigration oder aufgrund von Flucht bzw. Asyl erhalten haben. Das ermöglicht Antworten auf arbeitsmarktrelevante Fragen zur Fachkräfteeinwanderung oder der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten.
Die Migrationsbewegungen 2015/16 lassen sich mit den Informationen zum Aufenthaltsstatus nicht analysieren, da diese Daten erst seit 2020 für die Beschäftigungsstatistik vorliegen. Hier greift die Statistik der BA auf das Aggregat der 8 Hauptasylherkunftsländer zurück. Die Daten zu den Hauptasylherkunftsländern nach Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus Fluchtmigration können aufgrund unterschiedlicher Messlogiken nicht miteinander verglichen werden. Zudem ist die Datenschnittstelle zum AZR auf die reinen Angaben zum Aufenthaltsstatus begrenzt. Daher können keine Aussagen zum Einreisedatum oder zur Bewilligungsdauer der Aufenthaltstitel von beschäftigten Drittstaatsangehörigen getroffen werden.
Auswertbarkeit
Von übergreifenden Aggregaten der Aufenthaltsstatus bis hin zu einzelnen Verordnungsgrundlagen (beispielsweise Westbalkanregelung oder Blaue Karte EU) können Auswertungen erstellt werden. Die Aggregate umfassen beispielsweise die Erwerbs- oder Fluchtmigration. Ebenso lässt sich etwa der Familiennachzug darstellen, sowie nach befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln unterscheiden.
- Kennzahlen: Beschäftigte/Personenkonzept; Beschäftigungsverhältnisse/Fallkonzept (jeweils sozialversicherungspflichtig und geringfügig)
- Region: Deutschland bis Gemeindeebene am Arbeitsort und Wohnort (Fallzahl sollte angemessen sein)
- Zeitraum: Monatsstatistik ab 03/2020
- Verfügbarkeit: Stichtagsbetrachtung mit 6-monatiger Wartezeit
- Datenqualität: mittel bis hoch
- Auswerteeinschränkungen: Aufgrund des relativ hohen Anteils von "keine Angabe" zum Aufenthaltsstatus ist es ratsam, die Daten über Vergleichsregionen und eine längere Zeitreihe in einen größeren Kontext einzubetten. Die Fallzahlen sollten ausreichend hoch sein.
Fallbeispiel
Beispiel: Zahra L. aus dem Iran arbeitet seit vielen Jahren in Deutschland in der IT. Sie besitzt eine Blaue Karte EU zur Ausübung einer Beschäftigung als qualifizierte Fachkraft.
Beschäftigungsstatistik: Zahra L. ist keine Person im Kontext Fluchtmigration. Sie besitzt einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, gehört jedoch aufgrund ihrer iranischen Staatsangehörigkeit zum Aggregat der 8 Hauptasylherkunftsländer.
Statistik über Arbeitsmarktzulassungen
Die Beschäftigungsaufnahme von Drittstaatsangehörigen ist grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel möglich, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Hierzu ist teilweise eine Stellungnahme der BA erforderlich. Die Statistik zum Verfahren der Arbeitsmarktzulassung für Drittstaatsangehörige veröffentlicht ausschließlich Daten, bei denen die BA im Verfahren beteiligt wurde.
Datenbasis, Hintergründe, Methodik
Die Statistik der BA berichtet über Zustimmungen und Ablehnungen zur Beschäftigungsaufnahme Drittstaatsangehöriger. Sie betrachtet dabei die Anzahl der Entscheidungen, die im Verwaltungsverfahren durch die BA getroffen wurden, unabhängig von der Anzahl der Personen, für die ein Antrag gestellt wurde. So ist es durchaus möglich und zu erwarten, dass für eine Person mehrere Anträge gestellt und entschieden werden (etwa Tätigkeitswechsel oder Anträge bei mehreren Arbeitgebern) oder keine konkrete Person bei der Antragstellung berücksichtig wurde (Vorabzustimmung). In dieser Statistik findet somit ein Fallzahlenkonzept Anwendung. Es wird über die Anzahl der gestellten Anträge statt über die Anzahl der Antragstellenden berichtet.
Die Statistik kann weder die Anzahl der betroffenen Personen ermitteln noch aussagen, ob eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an eine Zustimmung tatsächlich zustande kam. Als Messzeitpunkt dient der Monat, in dem die Entscheidung zum Antrag getroffen wurde, unabhängig vom Beginn der beantragten Arbeitsaufnahme. Die Entscheidungen sind bis an den aktuellen Rand abrufbar. Die räumliche Zuordnung erfolgt aufgrund der Arbeitgeberangaben. So ist es möglich, dass in Regionen mit größeren Arbeitgebern oder Niederlassungen auch recht hohe Fallzahlen in sonst für die Region untypischen Branchen und Berufen auftreten.
Die Vorabzustimmung stellt einen Sonderfall dar. Hier erfolgt die Antragstellung auf Initiative des Arbeitgebers, bevor ein Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle benannt ist. Diese Fallgestaltung lässt sich auch in Auswertungen separat darstellen (Details siehe Methodenbericht: "Statistik über die Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen (PDF, 702KB)").
Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten
Die Stellungnahme der BA ist nicht bei jeder Entscheidung zur Arbeitsmarktzulassung erforderlich. Deshalb handelt es sich nur um eine Teilmenge der Entscheidungen des gesamten Arbeitsmarktzuganges aus Drittstaaten in Deutschland. Dennoch lassen sich Rückschlüsse auf die Entwicklungen am deutschen Arbeitsmarkt ableiten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Entwicklung der Zustimmungen sowohl den Konjunkturzyklus als auch die politischen Rahmenbedingungen widerspiegelt. Auf Basis der jeweiligen Rechtsgrundlagen sind auch Entwicklungen bestimmter Personengruppen nach der Staatsangehörigkeit und nach rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel der Westbalkanregelung oder den Regelungen zur "Blauen Karte", nachvollziehbar. Weitere Erkenntnisse lassen sich auch in der Betrachtung der Wirtschaftszweige und der Berufe gewinnen.
Auswertbarkeit
Auswertungen in der Statistik über Arbeitsmarktzulassungen sind nach den gebräuchlichen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anforderungsniveau, Arbeitszeit und nach dem Wirtschaftszweig möglich. Zudem kann nach Rechtsgrundlagen, also nach Gesetzes- oder Verordnungsgrundlagen, die der Entscheidung zugrunde lagen, ausgewertet werden. Somit besteht die Möglichkeit, nach verschiedenen Fallgestaltungen (Blaue Karte, Au-pair etc.) zu differenzieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Gesetze und Verordnungen in diesem Rechtsgebiet ständigen Änderungen unterliegen. Daher ist die Abbildung von Zeitreihen oft nur in einem begrenzten Zeitraum möglich. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Arbeitsmarktstatistiken recht geringen Fallzahlen kann die Auswertbarkeit einzelner Merkmale, insbesondere bei Berufen und Wirtschaftszweigen in tiefer Gliederung, stark eingeschränkt sein.
- Kennzahlen: Fallzahlen zu Entscheidungen
- Region: Deutschland bis Gemeindeebene (Fallzahl sollte angemessen sein)
- Zeitraum: Monatsstatistik ab 01/2006
- Verfügbarkeit: Berichtsmonate am aktuellen Rand
- Datenqualität: mittel bis hoch
Fallbeispiel
Beispiel: Nikola T. aus Serbien soll ab Mitte des Jahres bei einer Hoch- und Tiefbaufirma in Berlin arbeiten. Sein zukünftiger Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Zustimmung nach der Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsordnung). Dem Antrag wurde zugestimmt. Zudem hat sein Arbeitgeber einen Antrag auf Vorabzustimmung gestellt, da er über das vorhandene Arbeitskräfteangebot keine fachlich geeigneten Arbeitnehmer findet. Diesem Antrag wurde ebenfalls zugestimmt.
Statistik: Beide Zustimmungen zu den Anträgen des Arbeitgebers gehen in die Statistik ein. Die Statistik über Arbeitsmarktzulassungen von Drittstaatsangehörigen zählt die Anträge, nicht die Personen. Ob Nikola T. tatsächlich das Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, kann nicht abgebildet werden.