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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Maßnahmeart
Die Förderstatistik berichtet über Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 SGB III) und (§§ 16 ff. SGB II) des Bundes. Die Differenzierung nach
Maßnahmearten (xlsx, 377KB)
erfolgt auf Basis der aus diesen Paragrafen abgeleiteten Rechtsgrundlagen.
Maßnahmeergebnis
Das Maßnahmeergebnis differenziert beim , ob ein Teilnehmender eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wie vorgesehen oder vorzeitig beendet hat. Dabei ist eine Unterscheidung insbesondere nach erfolgreicher Teilnahme, nicht bestandener Prüfung oder Abbruchkriterien möglich.
Mehrbedarfe umfassen , die nicht durch den abgedeckt sind.
Mehrbedarfe werden gewährt für
werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben,
erwerbsfähige mit Behinderung, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erbracht werden bzw. v oll Erwerbsgeminderte mit Ausweis mit Merkzeichen G,
, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
, bei denen im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer besteht,
Schülerinnen und Schüler zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften und/oder
, bei denen das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung).
Die Summe der insgesamt anerkannten Mehrbedarfe darf die Höhe des Regelbedarfs nicht übersteigen.
Mehrfachbetroffenheit
Mehrfachbetroffenheit liegt vor, wenn eine Person mindestens zwei der Personengruppen angehört, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (gültig bis 31.12.2022) als eingestuft werden:
nach § 18 Abs. 1 SGB III,
schwerbehinderte Menschen,
55 Jahre oder Ältere,
und/oder
Personen mit geringer Qualifizierung.
Meldedauer
Die Meldedauer erfasst, wie lange eine bei einer Agentur für Arbeit oder einem insgesamt betreut wird. Bei der Meldedauer werden daher sämtliche nahtlos aneinander angrenzenden Arbeitslos-, nichtarbeitslos Arbeitsuchend- und Nichtarbeitsuchend-Phasen aufaddiert. Ein Beispiel für eine Phase der Nichtarbeitsuche sind erwerbsfähige , die Angehörige pflegen.
Sobald eine – auch nur kurzzeitige – Unterbrechung vorliegt, beispielsweise weil die Person für wenige Tage wegen Aufnahme einer Beschäftigung oder fehlender aus der abgemeldet wurde, beginnt eine neue Periode, das heißt, die Berechnung der Meldedauer fängt wieder von vorne an.
Meldequote offene Arbeitsstellen
Die Meldequote (MQ) wird auf Basis der IAB-Stellenerhebung berechnet, indem die in der Befragung ermittelten gemeldeten Stellen auf das gesamtwirtschaftliche Stellenangebot bezogen werden Das gesamtwirtschaftliche Stellenangebot wird quartalsweise durch eine repräsentative Betriebsbefragung des IAB ermittelt:
`"MQ" = "Zahl der als gemeldet angegebenen Stellen aus der IAB-Erhebung"/"Gesamtwirtschaftliche Stellenangebot aus der IAB-Erhebung"`
Meldezeitraum
Der Meldezeitraum ist definiert als Zeitraum, in der eine bei einer Agentur für Arbeit oder einem angemeldet ist.
Menschen mit Behinderungen
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen "Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung (…) liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht." Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
In der Statistik der BA können Personen mit einer Behinderung nicht vollumfänglich abgebildet werden, da keine vollständige Erfassung der Daten erfolgt. Vielfach liegen Daten ausschließlich für vor, sowie für (Menschen mit Behinderung im Sinne des §19 SGB III).
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III
siehe
Merkmal
Jede in die statistische Erhebung einbezogene Einheit ist Träger (= Merkmalsträger) von Informationen, also von Daten, die statistisch untersucht werden können. Die untersuchten Eigenschaften der statistischen Einheiten nennt man Merkmale. Die einzelnen Merkmale können verschiedene Ausprägungen annehmen, z. B. das Merkmal Geschlecht die Merkmalsausprägungen weiblich/männlich.
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 38f.
Midijobs
Als bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt im .
Um Midijobber im als Geringverdiener zu entlasten, resultieren die Arbeitnehmeranteile aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage. Bis zum 30.06.2019 führte die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung bei auch zu geminderten Rentenansprüchen, es sei denn, der hat auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung ausdrücklich verzichtet. Dies ist im seit dem 01.07.2019 nicht mehr der Fall. Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Damit entfällt auch die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden.
In der Statistik über wird unterschieden nach:
Monatliches Arbeitsentgelt liegt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs.
Monatliches Arbeitsentgelt liegt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs („Mischfälle“).
Migrationshintergrund
In den Statistiken der BA wird die Definition aus § 6 der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV) verwendet.
Demnach liegt ein Migrationshintergrund nach § 281 Abs. 4 SGB III vor, wenn
die befragte Person nicht die deutsche besitzt oder
der Geburtsort der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte
Eine Teilgruppe der Personen mit Migrationshintergrund nach obiger Definition sind nach § 6 MighEV oder , sofern sie als oder , als dessen Ehegatte oder als dessen Abkömmling die deutsche erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Der Migrationshintergrund nach § 281 Abs. 4 SGB III wird auf der Basis von Befragungen ermittelt. Aus den Angaben der Befragten lässt sich jeder Person ein Migrationsstatus zuordnen. In der statistischen Darstellung werden folgende Gruppen unterschieden:
ohne eigene Migrationserfahrung
mit eigener Migrationserfahrung
Deutsche mit eigener Migrationserfahrung, darunter: /Spät-aussiedler
Deutsche ohne eigene Migrationserfahrung mit Migrationshintergrund, der sich aus der Zuwanderung der Eltern ableitet
Deutsche ohne Migrationshintergrund
Bis zur Einführung des Migrationshintergrundes nach der Definition der MighEV wurde in der Arbeitsmarktstatistik und der eine andere Abgrenzung des Migrationshintergrundes verwendet.
Das „Migrationshintergrund alter Art“ fasste alle Personen zusammen, die in den Daten der BA jemals als oder als gekennzeichnet wurden. Die Datenbasis zur Feststellung des Merkmals war auf die Daten der BA beschränkt. Weitere Informationen, wie z. B. Geburts-land oder Geburtsland der Eltern, die einen umfassenderen Rückschluss auf einen evtl. vorhandenen Migrationshintergrund zulassen würden, lagen nicht vor.
Mindestbeteiligung von Frauen
Die Arbeitsagenturen sowie die Träger der Grundsicherung sind gesetzlich verpflichtet, mit Leistungen der Arbeitsförderung zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen beizutragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden. Um hierbei neben dem jeweiligen Anteil der Frauen an den Arbeitslosen auch die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern durch Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, wurde in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III die u. g. Berechnungsweise für diese Mindestbeteiligung festgeschrieben:
rkFAF = Mindestbeteiligung von Frauen nach dem
AanALF = Anteil der Frauen an den Arbeitslosen nach dem
rkALQF = rechtskreisanteilige Frauen
AanALM = Anteil der Männer an den Arbeitslosen nach dem
rkALQM = rechtskreisanteilige Männer
Die eigentliche Frage, ob der gesetzliche Auftrag erfüllt wird, beantwortet die Differenz Mindestbeteiligung zu realisiertem Förderanteil. Dieser realisierte Förderanteil wird auch als Frauenförderquote bezeichnet und bildet den Anteil von Frauen an Arbeitsförderung ab.
Siehe auch Kennzahlensteckbrief Mindestbeteiligung von Frauen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III
Minijobs
Siehe
Mithelfende Familienangehörige
Mithelfende Familienangehörige sind Verwandte eines Selbständigen, die in dessen Betrieb mithelfen. Sie sind somit grundsätzlich am Erwerbsleben beteiligt.
Erhält der mithelfende Familienangehörige hierfür kein Lohn oder Gehalt, besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. In diesem Fall zählen sie nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Bezieht der mithelfende Familienangehörige Lohn oder Gehalt, besteht hingegen Sozialversicherungspflicht. In diesem Fall zählen sie damit auch zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.