Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) gemäß § 101 SGB III ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes nach dem SGB III für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes in den Wintermonaten.
Das Saison-Kug kann sowohl bei Kurzarbeit aus wirtschaftlich bedingten als auch aus witterungsbedingten Gründen gezahlt werden. In den statistischen Auswertungen zu Betrieben und deren Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern sowie zu Anzeigen sind nur Daten zum wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall enthalten. Saison-Kurzarbeit aus witterungsbedingten Gründen ist nicht anzeigepflichtig. Ab der Schlechtwetterperiode 2016/17 ist die Anzeigepflicht auch für wirtschaftlich bedingte Saison-Kurzarbeit entfallen. Ab September 2016 ist daher in den statistischen Auswertungen zu Anzeigen kein Saison-Kurzarbeitergeld mehr enthalten.

Saisonbereinigung

Saisonbereinigung ist ein statistisches Verfahren aus dem Bereich der Zeitreihenanalyse, bei dem die regelmäßigen jahreszeitlichen Einflüsse aus Zeitreihen eliminiert werden. Eine ist dabei eine Folge von Daten desselben Indikators, die aufeinander folgenden Zeitpunkten oder Zeiträumen zugeordnet sind. In der saisonbereinigten verbleiben der mittel- bis langfristige Trend („Trendcycle“) und außergewöhnliche Einflüsse („Irreguläre Komponente“) durch Sondereffekte. In Statistiken über wirtschaftliche und insbesondere arbeitsmarktliche Sachverhalte können Sondereffekte insbesondere Streiks, ungewöhnliche Witterungsbedingungen und andere die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt beeinflussende, plötzlich auftretende Effekte sein. Trend und Sonderentwicklungen können nach der Saisonbereinigung leichter erkannt und interpretiert werden. Zu den eliminierten regelmäßigen jahreszeitlichen Einflüssen gehören – insbesondere bei Stromgrößen – ggf. auch Kalendereffekte, die beispielsweise durch die wechselnde Zahl der Feiertage oder der arbeitsfreien Wochenenden pro Monat auftreten.
In Europa werden zur Saisonbereinigung insbesondere die Verfahren X-13-ARIMA-SEATS oder TRAMO-SEATS verwendet, die beide im Software-Paket JDemetra+ des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Zentralbank-Systems verfügbar sind. Wichtig ist der ergänzende Hinweis, dass es sich bei der Saisonbereinigung um ein abstraktes statistisches Verfahren handelt. Es werden also beispielsweise keine konkreten Arbeitslosen aus einer eliminiert, von denen man weiß, dass sie (wieder) eine Beschäftigung in einem Berufsfeld mit hoher saisonaler Schwankungsbreite (große Saisonspanne) suchen.

Siehe auch Video „Saisonbereinigung“.

Saisonstellen

Saisonstellen sind Stellen in typischerweise saisonal geprägten Wirtschaftszweigen; im Einzelnen sind dies folgende Wirtschaftsabschnitte bzw. -gruppen:

  • A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
  • C 103 Obst- und Gemüseverarbeitung
  • C 161 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
  • I Gastgewerbe

Sammelantrag

Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sog. "Arbeit-von-morgen-Gesetz") haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit, im Rahmen des § 82 Abs. 5 SGB III einen Sammelantrag für mehrere ihrer Beschäftigten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu stellen.
Ein Sammelantrag kann als Arbeitgeberleistung den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) und/oder als Arbeitnehmerleistung die Weiterbildungskosten (FbW) umfassen. Die aus dem Sammelantragsverfahren resultierenden Förderungen sind rückwirkend in die Daten der integriert.

Schätzwerte

Bei teilweisen oder vollständigen Lieferausfällen sowie unplausiblen Datenlieferungen eines Trägers der Arbeitslosenversicherung (SGB III) oder der Grundsicherung (SGB II) werden für die betroffenen Regionen Schätzwerte für Arbeitslose bzw. ermittelt und in die Berichterstattung einbezogen.
Schätzwerte werden für bzw. (Zu- und ) Arbeitsloser bzw. Arbeitsuchender auf Basis eines Fortschreibungsmodells ermittelt. Das Fortschreibungsmodell basiert auf der Annahme, dass sich die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit vergleichbarer Arbeitsmarktstruktur in ähnlicher Weise entwickelt. Fehlen für einzelne Träger aktuelle Arbeitslosenzahlen, lässt sich die Entwicklung im Vergleich zum Vormonat anhand der Entwicklung in vergleichbaren Regionen abschätzen. Eine Bestandsschätzung in einem Monat führt zu einer Schätzung der Bewegungsdaten in diesem und im darauffolgenden Monat, da die gemeldeten Bewegungsdaten nicht mit der Bestandsschätzung des Vormonats vereinbar sind.
Zur Ermittlung von Strukturen der Arbeitslosen werden die Schätzwerte eines Trägers (, und ) nach den relativen Häufigkeiten dieser Strukturen im Vormonat auf die jeweiligen Merkmalskombinationen verteilt. Folgende Untergliederungen werden dabei berücksichtigt:

  • Politisch-administrative Gliederung (bis zur Gemeinde)
  • Administrative Gliederung der BA (bis zur Geschäftsstelle
  • Administrative Gliederung im Rahmen des SGB II ()
  • Alter (in 5-Jahresklassen)
  • Geschlecht
  • (Deutsche/)
  • Schwerbehindert (ja/nein)
  • Langzeitarbeitslos (ja/nein)

Bei tieferen Unterstrukturen (z. B. einzelne Staatsangehörigkeiten oder einzelne Kategorien bei der ) werden die Schätzwerte der Kategorie „keine Angabe“ zugeordnet.

Schulbildung

Die Schulbildung bezeichnet den höchsten erreichten Schulabschluss des Merkmalsträgers. In aller Regel sind mindestens folgende Differenzierungen möglich: „Kein Hauptschulabschluss“, „Hauptschulabschluss“, „Mittlere Reife“, „Fachhochschulreife“, „Abitur/Hochschulreife“.

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX spricht man von schwerbehinderten Menschen, "wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig in Deutschland haben. Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX) (gleichgestellte behinderte Menschen)." Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Das Merkmal "schwerbehinderte Menschen" ist zu unterscheiden von dem Merkmal "Menschen mit Behinderung i. S. § 19 SGB III“ bzw. "Rehabilitand", das auf die Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation mit der BA als Rehabilitationsträger fokussiert. Allerdings gibt es Überschneidungen (s. Abbildung).

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen

Sekundärstatistik

Eine Sekundärstatistik ist die Analyse von bereits vorliegendem, für andere Zwecke gesammeltem Material. Im Rahmen ihres gesetzlichen Statistikauftrags erstellt die Statistik der BA überwiegend Sekundärstatistiken auf der Basis von Daten aus den Verwaltungsprozessen, d. h. sogenannte registergestützte Statistiken.
Quelle: Holland, H.; Scharnbacher, K. (2003): Grundlagen der Statistik. 6. Aufl., Wiesbaden: Gabler-Verlag, S. 19.

SGB-II-Vergleichstypen

Vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach markanten Merkmalen regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung der SGB-II-Gebietsstruktur erarbeitet.
Es wurden Typen von SGB-II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen möglichst ähnlich sind (hohe innere Homogenität) und die Gruppen untereinander möglichst unähnlich (hohe äußere Heterogenität). Die SGB-II-Vergleichstypen kommen unter anderem zum Einsatz, wenn es darum geht, Entwicklungen innerhalb eines Trägerbezirks (z. B. Rückgang der Zahl der ) im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.

SGB-Kostenträger

Siehe

Sonderprogramme

In der Standardberichterstattung der werden nur Förderungen dargestellt, deren Finanzierung vollständig oder zumindest zum Teil aus dem SGB-III-Eingliederungstitel oder den SGB-II-Eingliederungsleistungen erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob für einzelne Sonderprogramme spezielle Teilbudgets, innerhalb der jeweiligen Eingliederungsbudgets reserviert sind. Dies ist beispielsweise bei den Programmen Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen () oder Initiative zur Flankierung des Strukturwandels () der Fall.
Einige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden nicht auf der Grundlage des SGB III oder des SGB II, sondern auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage durchgeführt und durch Fremdmittel, d. h. nicht aus dem SGB-III-Eingliederungstitel oder den SGB-II-Eingliederungsleistungen finanziert. Sofern sie wegen ihrer besonderen Bedeutung doch in die Datenbasis der aufgenommen werden, werden sie als „fremdfinanzierte Förderungen“ gekennzeichnet und fließen nicht in die reguläre Berichterstattung ein. Die Daten stehen nur für Sonderauswertungen zur Verfügung.
Siehe

Sonstige Bedarfsgemeinschaften

Als sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) werden bezeichnet, denen kein(e) (RLB) – dafür jedoch mindestens ein(e) (SLB) – angehört.

Sonstige Leistungen

Als sonstige Leistungen werden in der Berichterstattung folgende Leistungen bezeichnet:

  • Bis 31.12.2010: mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-rechtlichen Bestimmungen zu den sonstigen Leistungen. Diese sind nun Bestandteil der Leistungen für .

Sonstige Leistungsberechtigte

Zu den sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) gehören alle Leistungsberechtigten (LB), die keinen Anspruch auf (, früher: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben, dafür jedoch ausschließlich eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • , wie z. B. Erstausstattung der Wohnung
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach § 26 SGB II Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3

Sozialversicherungsleistungen

Besteht ein auf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) (früher: Bürgergeld für ELB, Arbeitslosengeld II), werden in der Regel die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vom gezahlt. ELB, denen als Darlehen gewährt wird oder die privat versichert sind, können einen Zuschuss zur Sozialversicherung erhalten. Die vom übernommenen Beiträge und Zuschüsse werden statistisch unter den Sozialversicherungsleistungen dargestellt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden seit dem 01.01.2011 nicht mehr geleistet.

Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

Personen, die den Lebensunterhalt ihrer durch eigenes Einkommen decken können und nur aufgrund der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden würden, erhalten einen Zuschuss zu den (Kranken- und Pflegeversicherung) zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere

  • ,
  • Altersteilzeitbeschäftigte (siehe ),
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (seit der im August 2014),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (seit der im August 2014) sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten (seit der im August 2014).

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Näheres siehe unter .
Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Siehe auch unter

Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe

Die in der Berichterstattung zum verwendete Kerngruppe umfasst folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:

  • ohne besondere Merkmale
  • Nebenerwerbslandwirte
  • Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt
  • (Meldung des Arbeitgebers)
  • Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • Seeleute
  • Seelotsen
  • In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • (Meldung der Krankenkasse)

Durch die Eingrenzung auf die Kerngruppe unter den sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten können Vergleiche durchgeführt werden, die in ihrer Aussagekraft nicht durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen oder durch unterschiedliche Anteile von Teilzeitbeschäftigten oder Auszubildenden beeinträchtigt sind.

Spätaussiedler

Spätaussiedler sind nach der gesetzlichen Definition des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und sich innerhalb von sechs Monaten in Deutschland niedergelassen haben. Die vor dem 1. Januar 1993 nach dem BVFG aufgenommenen deutschen Volkszugehörigen werden genannt. Weitere Informationen dazu bietet das Bundesministerium des Innern und für Heimat, z. B. im Artikel "Spätaussiedler".

Für die Statistik der BA werden Angaben zu Aussiedlern oder Spätaussiedlern seit 2011 im Rahmen der Erfassung des (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV) erhoben. Sie bilden eine Teilgruppe der Personen mit (vgl. § 6 MighEV). In der Arbeitsmarktstatistik der BA erfolgt ab 2012 die Abbildung der Spätaussiedler auf Basis dieser Informationen.

Sperrzeit

Eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III tritt ein, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Während der Dauer einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen. Die Anspruchsdauer wird durch die Zeiten einer Sperrzeit gemindert.
Grund und Dauer von Sperrzeite

  1. Arbeitsaufgabe – 3, 6 oder 12 Wochen
  2. Arbeitsablehnung – 3, 6 oder 12 Wochen
  3. Unzureichende – 2 Wochen
  4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – 3, 6 oder 12 Wochen
  5. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – 3, 6 oder 12 Wo-chen
  6. Meldeversäumnis – 1 Woche
  7. Verspätete Arbeitsuchendmeldung – 1 Woch

Der 3. und 6. Sperrzeitgrund wurden 2005, der Sperrzeitgrund Nr. 7 2006 neu ins SGB III aufgenommen.

Staatsangehörigkeit

Die in den Statistiken ausgewiesene Staatsangehörigkeit der jeweiligen Merkmalsträger (z. B. Arbeitslose) basiert auf der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes.
Siehe auch Staats- und Gebietssystematik

Status Ausbildungssuche

Status Ausbildungssuche ist der zum jeweiligen bekannte Stand der Möglichkeiten und Perspektiven des Bewerbers zum Berichtsjahresende (30.09.).
Folgende Statusgruppen zur Ausbildungssuche werden unterschieden:

Bei der Bestimmung des Status der Ausbildungssuche wird ein ausbildungsintegrierendes duales Studium wie eine behandelt, ein praxisintegrierendes duales Studium wie ein Studium.

Statusrelevante Lebenslage

Die statusrelevante Lebenslage gibt Auskunft darüber, warum eine Person zur angemeldet, aber nicht arbeitslos ist.
Es wird grob nach den Kategorien Erwerbstätigkeit, Ausbildung/sonstige Maßnahmeteilnahme, Nichterwerbstätigkeit sowie Sonstiges/keine Angabe unterschieden.
Zur Ermittlung der statusrelevanten Lebenslage werden erwerbsbiographische Informationen (sog. Lebenslauf- und Maßnahme-Einträge) verwendet, die im operativen Vermittlungssystem der Agenturen und erfasst sind.
Meldet sich beispielsweise eine Person nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend, weil ihr Arbeitsverhältnis zeitnah endet, gilt sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nichtarbeitslos arbeitsuchend. Anhand der statusrelevanten Lebenslage ist erkennbar, dass die Person in Erwerbstätigkeit ist.

Warum nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos sind, erläutert das folgende Video in unserer Mediathek.

Stichprobe

Eine Stichprobe bezeichnet den bei einer Teilerhebung ausgewählten Teil der .
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 33

Stichprobenfehler

„Der Stichprobenfehler kann bei Teilerhebungen auftreten. Dabei handelt es sich um die mögliche Abweichung zwischen den Ergebnissen der und der Gesamtheit. Diese Abweichung ist durch die Beschränkung auf einen Teil der Elemente bedingt.“
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 34.

Stichtag

Der statistische Stichtag ist ein Datum, welches für die zeitliche Abgrenzung von und die Messung von Zugängen, Abgängen und Beständen benötigt wird. Wenn beispielsweise der von Förderungen ausgewiesen wird, handelt es sich dabei um die Förderungen, die zum oder vor dem jeweiligen Stichtag begonnen haben und zum statistischen Stichtag noch nicht beendet wurden. Die Anzahl der Zugänge und Abgänge bezieht sich dagegen auf den , also den Zeitraum zwischen dem aktuellen und dem vorangegangenen Stichtag.
In Abhängigkeit von der jeweiligen Fachstatistik können hinsichtlich des Datums des Stichtags voneinander abweichende Festlegungen getroffen werden. In einigen Fachstatistiken (z. B. Streikstatistik) gibt es gar keinen Stichtag.

Stille Reserve

Das Arbeitskräfteangebot () setzt sich zusammen aus den Erwerbstätigen, den Arbeitslosen bzw. den Erwerbslosen und der sogenannten Stillen Reserve.
Zur Stillen Reserve gehören insbesondere:

  • Personen, die beschäftigungslos sowie verfügbar sind und Arbeit suchen, ohne als Arbeitslose registriert zu sein,
  • Personen, die die Arbeitsuche vorerst aufgegeben haben, aber bei guter Arbeitsmarktlage Arbeitsplätze nachfragen würden,
  • Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (inkl. Fremdförderungen) und in Warteschleifen des Bildungs- und Ausbildungssystems und
  • Personen, die aus Arbeitsmarktgründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind

Ein Teil dieser Personengruppen wird in amtlichen Statistiken nicht erfasst. Die Gesamtzahl der Stillen Reserve muss daher geschätzt werden

Stock-Flow-Modell

Die Statistik der Arbeitslosigkeit und die der gemeldeten folgen dem Konzept eines Stock-Flow-Modells. Zugänge, Bestände und Abgänge bilden konsistente Messgrößen, die im zeitlichen Verlauf der Beziehung
ALO(t) = ALO(t-1) + ALO(t) − ALO(t)
Stellen(t) = Stellen(t-1) + Stellen(t) − Stellen(t)
folgen. Diese Beziehung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie gilt näherungsweise für die einzelnen Gebietseinheiten.

Systematischer Fehler

Systematische Fehler können bei Vollerhebungen auftreten. Hierunter fallen Ungenauigkeiten, die dadurch entstehen, dass große Gesamtheiten in vielen Fällen nicht exakt abzugrenzen sind bzw. die Durchführung solcher Erhebungen und die Kontrolle der Ergebnisse aus Kostengründen weniger sorgfältig erfolgt.
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 33f.