Statistik erklärt: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)"

Alleinerziehende im Rechtskreis SGB II

Amtliche Statistiken - z.B. die Bevölkerungsstatistik - bilden die Konstellationen des familiären Zusammenlebens in Haushalten in der Regel anhand des Lebensformkonzeptes ab. Dieses klassifiziert die Haushalte entlang von zwei Fragen: 1. "Besteht eine partnerschaftliche Beziehung" und 2. "Leben Kinder im Haushalt". Darüber können alle Lebensformen identifiziert werden, auch jene der "Alleinerziehenden". sind danach Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/in mit minderjährigen /Kindern in einem Haushalt zusammenleben.

Im Bereich der Statistik der Grundsicherung für liegen die Informationen zur familiären Lebensformstruktur vollständig vor, so dass Bedarfsgemeinschaften (BG) anhand der Konstellation der in ihr lebenden Personen betrachtet und analog zum Lebensformkonzept klassifiziert werden können.
Somit setzt sich eine -BG aus einer (LB) in der Elterngeneration im Haushalt und aus mindestens einem minderjährigen, unverheirateten (MUK) zusammen. Der Familienstand der alleinerziehenden Person und ob das ein leibliches oder ein Pflegekind ist, spielt keine Rolle. Dieser kann statistisch nach dem Alter des oder der Erziehenden (unter bzw. über 18 Jahre) und nach Anzahl der Kinder differenziert werden.

Die alleinerziehenden Personen in der Statistik der Grundsicherung für werden dementsprechend durch den und ihrer Rolle in der BG (Hauptperson in der BG) definiert. Daher sind die Bestände der BG vom Typ -BG und die Anzahl der alleinerziehenden Personen identisch. In der Berichterstattung der Statistik der Grundsicherung für wird jedoch der Begriff der alleinerziehenden erwerbstätigen Leistungsberechtigten (alleinerziehende ELB) verwendet, deren durch die Einschränkung auf die ELB geringer ausfällt.

Der oder die alleinerziehende Person kann einen individuellen Ausschlussgrund (z. B. angerechnete BaföG-Leistungen) besitzen oder auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht erwerbsfähig sein. Des Weiteren kann es sein, dass die alleinerziehende Person keine Regelleistungen (, früher: Bürgergeld, II bzw. Sozialgeld) bezieht, oder sonstige Leistungen erhält wie abweichend zu erbringende Leistungen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, oder Leistungen für . Der Anteil der alleinerziehenden ELB an den alleinerziehenden Personen beträgt ca. 98 Prozent.
Bei den Arbeitsmarktstatistiken der BA im engeren Sinne (Arbeitslosen-, Förder- und Arbeitslosengeldempfängerstatistik) liegen die Informationen zu Haushaltsmitgliedern nicht in dem Maße vor, wie es für eine dem Lebensformansatz folgende Typisierung notwendig wäre. Die statistische Bestimmung von Alleinerziehenden erfolgt anhand von Dateneingaben in operativen Verfahren, die zu statistischen Daten weiterverarbeitet werden. Das Kategoriensystem für (ohne Partner und mit ) ist dabei identisch zu den Strukturkriterien des Lebensformansatzes.

genießen aus sozialen Gründen, gem. § 10 SGB II, einen besonderen Schutz hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Beschäftigung. Für den höheren Aufwand, den die Lebensform einer alleinerziehenden BG mit sich bringt, hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 SGB II einen finanziellen Mehrbedarf anerkannt. Wie in allen BG muss auch hier jedes Mitglied der BG alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, § 2 Abs. 1 S.1 SGB II.

In unserem Internetangebot finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Grundsicherung für nach dem SGB II. Darüber hinaus bieten wir noch weitere Hintergrundinformationen und Analysen zum Arbeitsmarkt für für Deutschland sowie die einzelnen Länder an. Näheres zum Thema Hilfequoten auch nach Lebensformtypen finden Sie im Methodenbericht zur Berechnung von Hilfequoten (PDF, 608KB) .
Statistische Definitionen sind im Glossar dargestellt.

Bisherige und abgeschlossene Dauer im Regelleistungsbezug im Vergleich

Verweildauern von (RLB) in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende können als bisherige und abgeschlossene Dauer gemessen werden.

Die abgeschlossene Dauer misst den Zeitraum vom bis zum und damit die gesamte Verweildauer im Regelleistungsbezug. Die bisherige Dauer wird für den gemessen und bildet ab, wie lange die Regelleistungsberechtigten bis zum schon dem Bestand angehören – der Regelleistungsbezug dauert bei der Messung noch an.

Es zeigt sich, dass in der Betrachtung des Bestands von Regelleistungsberechtigten nach bisherigen längere Verweildauern gemessen werden können als in der Betrachtung der Abgänge nach abgeschlossenen Dauern. So waren im Mai 2026 38,6 Prozent der Regelleistungsberechtigten im Bestand schon länger als vier Jahre im Regelleistungsbezug, während gleichzeitig nur 20,7 Prozent der abgegangenen Leistungsberechtigten den Regelleistungsbezug nach einer Dauer von mehr als vier Jahren beendeten. Wie sind diese Unterschiede zu erklären?

mit hohen bisherigen Verweildauern sind entsprechend lange im Bestand repräsentiert, jedoch nur zum Zeitpunkt ihres Abgangs mit einer hohen abgeschlossenen Dauer unter den Abgängen. Dieser Effekt erhöht die durchschnittliche Länge der bisherigen Dauern im Vergleich zu den abgeschlossenen Dauern.

Je stärker die abgeschlossenen Dauern von Personen variieren, desto stärker fällt dieser Effekt ins Gewicht. In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende – wie in vielen anderen Arbeitsmarkt- und Sozialstatistiken – hat das zur Folge, dass der Durchschnitt der bisherigen Dauern des Bestandes deutlich über dem der abgeschlossenen Dauern des Abgangs liegt.

Das Verhältnis von bisheriger Dauer und abgeschlossener Dauer ist eine wichtige Information über die Verhärtung bzw. Verfestigung des Leistungsbezugs. Je stärker die bisherige Dauer des Bestands über der abgeschlossenen Dauer des Abgangs liegt, in desto größerem Maße weisen Regelleistungsberechtigte überdurchschnittliche Verweildauern auf.


Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich in dem Methodenbericht der Statistik der BA, Verweildauern von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (PDF, 1MB) .
Hintergrundinformationen über die Messung der Verweildauern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden sich im Methodenbericht der Statistik der BA, Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II: Messung von Verweildauern (PDF, 721KB) .

Kinder in Bedarfsgemeinschaften - was zeigt die Statistik?

Der Begriff "" ist vielschichtig und wird alltagssprachlich, in wissenschaftlichen Verwendungen und gesetzlichen Definitionen unterschiedlich abgegrenzt. In der Regel bestehen zwei grundsätzliche Ansätze: neben dem zumeist verwandtschaftlichen Verhältnis zum Sorgeberechtigten werden "Kinder" auch über das spezifische Lebensalter definiert. Das SGB II berücksichtigt beide Kriterien, was sich in der statistischen Berichterstattung niederschlägt.

So werden im SGB II unterschiedliche Altersgrenzen im leistungsrechtlichen Sinne verwendet, wobei der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterschiedlich gestaffelt wird (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, vom 18. bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres). Der Altersgrenze von 15 Jahren kommt im SGB II eine besondere Rolle zu, da ab diesem das erwerbsfähige Alter erreicht wird.

Im allgemeinen Sinn wird eine Altersgrenze von "unter 18 Jahren" für Kinder und Jugendliche verwendet. Um dieser Personengruppe in der statistischen Berichterstattung im Sinne des SGB II gerecht zu werden, werden diese als "Kinder unter 18 Jahren" ausgewiesen. Hierbei handelt es sich stets um minderjährige, unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, die in einer (BG) mit mindestens einem Elternteil leben. Sofern Personen unter 18 Jahren nicht mit mindestens einem Elternteil in einer BG leben, bilden diese eine eigene BG und es wird nicht mehr von Kindern im statistischen Sinne gesprochen, sondern von "Personen unter 18 Jahren" in BG.

Zu den Personen im SGB II (PERS) werden auch Kinder in BG gezählt, die individuell keine Leistungen beziehen. Dabei handelt es sich vor allem um minderjährige Kinder, die in der BG der Eltern leben und deren Einkommen den eigenen übersteigt. Nach den Bestimmungen des SGB II verbleibt das Einkommen eines Kindes (z.B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit) beim und muss nicht zur Bedarfsdeckung der übrigen Mitglieder der BG eingesetzt werden (Ausnahme: Kindergeld). Die Kinder mit ausreichendem Einkommen haben daher keinen individuellen Leistungsanspruch im SGB II. Im leistungsrechtlichen Sinne sind diese Kinder nicht Mitglieder der BG. Aus sozialstatistischen Sicht werden diese Kinder aber in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) einbezogen, um das Gesamtbild der Betroffenheit von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II adäquat abbilden zu können.

Unter anderem sind Daten zu Kindern in Bedarfsgemeinschaften in den Tabellen:
"Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)"
"Kinder in Bedarfsgemeinschaften - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)"
sowie in der Analyse Arbeitsmarkt "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
zu finden.

Kosten der Unterkunft (KdU) - Was ist unter dem Begriff zu verstehen?

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet monatlich über die Grundsicherung für nach dem SGB II (Grundsicherungsstatistik SGB II). Neben soziodemographischen Merkmalen sind Informationen von Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung relevant sind. Dazu gehören auch die (KdU), die nach § 22 SGB II als Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Für die Leistungsgewährung im SGB II stellt der die erste wichtige Größe dar. Er gibt an, was nach dem SGB II zum Lebensunterhalt benötigt wird. Der für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich aus verschiedenen Leistungsarten zusammen, unter anderem auch aus dem für . Aus dem leitet sich der Leistungsanspruch ab, indem vom ggf. vorhandenes Einkommen abgezogen wird. Werden vom im Falle von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen ausgesprochen, so verringern diese den Leistungsanspruch und der daraus resultierende stellt den Betrag dar, den das tatsächlich für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt.
Die Grundsicherungsstatistik SGB II baut auf den administrativen Geschäftsdaten auf, die in den Jobcentern erfasst werden. Aus diesen Daten werden die Informationen zu den auf den Messebenen , Leistungsanspruch und bereitgestellt. Da bei den vorab geprüft wird, ob die Höhe der Wohnkosten angemessen ist, kommen bei den KdU-Auswertungen die Messebene der tatsächlichen und anerkannten Wohnkosten sowie die Wohnsituation hinzu. Darüber hinaus wird in der Statistik zu Einnahmen und Ausgaben im SGB II über berichtet. Diese Informationen werden aus den Finanzdaten bzw. den XSozial-Meldungen der ermittelt. Somit kann die BA-Statistik je nach Zweckbestimmung KdU-Auswertungen zu unterschiedlichen Themengebieten zur Verfügung stellten.

Wohnkosten und Wohnsituation

Die Berichterstattung zu Wohnkosten stellt detailliert die Kostenbelastung der Bedarfsgemeinschaften durch die Unterkunft dar. Für die Leistungsgewährung werden von den Jobcentern die tatsächlichen und anerkannten Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung bzw. den von der , der die angehört, bewohnten Teil der Wohnung erhoben. Um den auf die entfallenden Anteil zu ermitteln, werden die Wohnkosten der anteilig auf die Anzahl der Personen der umgerechnet.
Die Wohnkosten lassen sich in laufende und einmalige Kosten unterteilen. Als laufende Kosten werden Unterkunftskosten (z. B. Miete), Betriebskosten und Heizkosten unterschieden. Einmalige Kosten sind Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum, Wohnungsbeschaffungskosten (Courtage, Kaution, Umzugskosten) und Mietschulden.
Die laufenden Wohnkosten werden über die Unterscheidung nach Kostenarten hinaus auch nach tatsächlichen und anerkannten Kosten differenziert dargestellt. Die tatsächlichen werden in den Jobcentern auf Angemessenheit geprüft. Sofern die tatsächlichen Kosten über regional festgelegten Obergrenzen liegen, werden bei der Leistungsbewilligung nur die angemessenen Kosten gewährt (anerkannte Kosten). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Wohnung entweder zu teuer oder zu groß ist oder andere Gründe für die Unangemessenheit der tatsächlichen Wohnkosten vorliegen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft

Die Bedarfe für die werden auf Grundlage der anerkannten Wohnkosten der ermittelt. Dabei werden die anerkannten auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt.
Ähnlich wie bei den Wohnkosten können die Bedarfe für nach einzelnen Kostenarten unterschieden werden. Die einmaligen Nachzahlungen von Heiz- und Betriebskosten werden dabei den entsprechenden laufenden Bedarfen zugeordnet. Die laufenden Bedarfe für beinhalten somit die laufenden Unterkunftskosten, die einmaligen und laufenden Betriebskosten sowie die einmaligen und laufenden Heizkosten.
Die Wohnungsbeschaffungskosten, die Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (nur für zugelassene kommunale Träger) und die Mietschulden werden statistisch als Bedarfe für einmalige abgebildet.

Leistungsanspruch für Kosten der Unterkunft

Aus den Bedarfen einer ergibt sich der Leistungsanspruch. Verfügt eine über Einkommen, vermindert sich der um den anzurechnenden Einkommensbetrag. Falls das anrechenbare Einkommen die Bedarfe für die Bundesleistungen ( und Mehrbedarf) übersteigt, vermindern sich die Bedarfe für die . Liegt das anzurechnende Einkommen unter der Bedarfshöhe für die Bundesleistungen, so entspricht der ermittelte Leistungsanspruch der dem .
Der Leistungsanspruch für die kann nicht nach Kostenarten differenziert werden. Es ist lediglich eine Unterteilung in laufende (Summe aus Unterkunftskosten, laufende und einmalige Betriebskosten sowie laufende und einmalige Heizkosten inkl. Nachzahlungen) und einmalige (Summe aus Wohnungsbeschaffungskosten, Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (nur für zugelassene kommunale Träger) und Mietschulden) möglich.

Zahlungsanspruch für Kosten der Unterkunft

Der ergibt sich aus dem Leistungsanspruch, ggf. vermindert um den auf die KdU entfallenden Betrag der Leistungsminderung einer Person. Liegt für eine leistungsberechtigte Person eine oder mehrere aufgrund von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen vor, verringert dieser Betrag den individuellen Leistungsanspruch insgesamt und somit auch auf den Leistungsanspruch für die der betreffenden . Ähnlich wie bei der bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs gilt auch hier die Kürzungsreihenfolge. Liegt keine Leistungsminderung vor, so ist der identisch mit dem Leistungsanspruch.
Genau wie bei Leistungsansprüchen können die Zahlungsansprüche für nur nach laufenden und einmaligen Kosten unterschieden werden. Eine weitere Untergliederung nach einzelnen Kostenarten ist nicht möglich. Standardmäßig werden in der statistischen Berichterstattung die Zahlungsansprüche dargestellt. Dies gilt auch für die .

Einnahme- und Ausgabedaten der Kosten für Unterkunft

Die Einnahme- und Ausgabedaten für umfassen Leistungen gemäß § 22 SGB II und werden aus den Finanzdaten der für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt und erfolgt einmal jährlich. Die Messkonzepte für die in der Grundsicherungsstatistik SGB II und die Einnahme- und Ausgabedaten für die unterscheiden sich.
Die Grundsicherungsstatistik SGB II wendet das Prinzip der Bestandsstatistik an und bildet die für alle zum statistischen (Mitte des Monats) gültigen Bedarfsgemeinschaften ab. Hingegen beziehen sich die Ausgabedaten für die auf alle Ausgaben eines Zeitraums (Kalendermonat oder Kalenderjahr) entsprechend ihrem Zufluss (Finanzstrom oder Kassenwirksamkeit). Sie folgen anstelle eines Bestandskonzepts einem Volumenkonzept.
Während in der Grundsicherungsstatistik SGB II die zeitliche Zuordnung nach dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit erfolgt, ist bei den Ausgabedaten der Zeitpunkt des Geldflusses maßgeblich. Daher werden bei den Ausgabedaten Nachzahlungen für mehrere nachbewilligte Monate im Auszahlungsmonat als Summe ausgewiesen. In der Grundsicherungsstatistik SGB II dagegen werden sie jedem einzelnen zugeordnet. Des Weiteren unterliegen Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II einer Wartezeit von 3 Monaten. Zahlungsrelevante Änderungen werden in der Regel in den Ausgabedaten im aktuellen Monat aufgeführt.
Die statistische Berichterstattung zu Einnahmen- und Ausgabendaten basiert auf den Finanzdaten der für das jeweilige Kalenderjahr und erfolgt einmal jährlich.

Differenzierte Informationen finden Sie in den folgenden Produkten:
Wohn- und Kostensituation - Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise und (Monatszahlen)
Bedarfe, Zahlungen und Einkommen - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)
Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)
Kreisreport Grundsicherung SGB II - Kreise (Monatszahlen)

Unterschiede zwischen Zahlungsansprüchen und Ausgaben im SGB II

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet seit 2005 im Rahmen der Grundsicherungsstatistik über passive Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem SGB II an Bedarfsgemeinschaften und Personen. Diese Zahlungsansprüche finden grundsätzlich als Summen ihre Entsprechung in den Ausgaben eines Trägers. Die Summe der Zahlungsansprüche aus der Leistungsstatistik SGB II und die Ausgabensummen aus den Haushaltsdaten der Träger sind allerdings aufgrund von mess- und zähltechnischen Unterschieden nicht identisch:

Bestandskonzept vs. Zahlungsfluss: Während die Leistungsstatistik ausschließlich Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften summiert, die zum statistischen (Mitte des Monats) bestandsrelevant waren, bezieht die Ausgabensumme in der Regel alle Ausgaben eines Zeitraums ein, also auch für BG, die nicht bestandsrelevant waren.

Zeitliche Zuordnung: Die Leistungsstatistik ordnet Zahlungsansprüche dem Bedarfsmonat zu, während sich die Zählung von Ausgaben in der Regel am Zeitpunkt des Geldflusses orientiert. Nachzahlungen für mehrere nachbewilligte Leistungsmonate werden somit bei den Ausgaben im Zahlmonat als Summe ausgewiesen, in der Leistungsstatistik jedem einzelnen Monat.

Wartezeitkonzept: Ergebnisse der Leistungsstatistik werden mit einer Wartezeit von 3 Monaten festgeschrieben, während zahlungsrelevante Änderungen in der Regel in der Ausgabensumme am aktuellen Rand aufgeführt werden.

Warum erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) auch "nicht arbeitslos" sein können

Über 50% der ELB haben den Status "nicht arbeitslos". Dieser Status wird nach den in § 16 SGB III festgelegten Kriterien vergeben. Danach werden gemeldete Personen als geführt, wenn sie keine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden ausüben, eine solche Beschäftigung suchen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Personen, die wenigsten eines dieser Merkmale nicht erfüllen, werden nicht als arbeitslos geführt.

Im SGB II ist insbesondere der § 10 SGB II relevant, der bestimmt, unter welchen Bedingungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nicht jede Arbeit zumutbar ist; darunter fallen insbesondere Erziehung von Kindern, Pflege von Angehörigen und Schulbesuch. Diese der nichtarbeitslosen ELB werden aus der "Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen" in die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende integriert. Damit ist es möglich, durch eine differenziertere Darstellung der nicht arbeitslosen ELB ein umfassenderes Bild des Arbeitsmarktes zu geben.

Daten dazu werden in der Analyse Arbeitsmarkt "Analyse der Grundsicherung für Arbeitsuchende" monatlich veröffentlicht.

Detailliertere Informationen finden Sie im Methodenbericht "Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos?" (PDF, 660KB)

Detailliertere Informationen über die Aussagekraft der Daten zum gemeldeten erwerbsfähigen Personen und daraus folgende Erkenntnis- und Analysemöglichkeiten finden Sie im Methodenbericht "Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen" (PDF, 360KB) .
Zusätzlich wird in diesem Methodenbericht näher auf die Abgrenzung der gemeldeten erwerbsfähigen Personen (Arbeitsmarktstatistik) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Grundsicherungsstatistik) eingegangen. Es wird erläutert, warum die und Beratung (Arbeitsmarktstatistik) im Gegensatz zur Leistungsgewährung (Grundsicherungsstatistik) nicht zu deckungsgleichen Daten der gemeldeten erwerbsfähigen Personen des Rechtskreises SGB II im Vergleich zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherungsstatistik führt.