Statistik erklärt: Leistungen SGB III

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Leistungen SGB III"

Was sind arbeitslose Nichtleistungsberechtigte?

Arbeitslose Nichtleistungsberechtigte sind Personen, die arbeitslos gemeldet sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) haben. So gab es in Deutschland im Berichtsmonat April 2022 rund 2,3 Mio. Arbeitslose, 2,1 Mio. waren Leistungsberechtigte und 0,2 Mio. sogenannte Nichtleistungsberechtigte. Im Rechtskreis SGB III lag der Anteil der Nichtleistungsberechtigen an allen Arbeitslosen bei einem Fünftel, im Rechtskreis SGB II bei knapp 4 Prozent. Arbeitslose Nichtleistungsberechtige sind daher vor allem eine Erscheinung im Rechtskreis SGB III.

Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB III ohne Leistungsberechtigung kann verschiedene Gründe haben:

  • Die arbeitslose Person hat (noch) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, weil entweder die vorangegangene Phase der Erwerbstätigkeit nicht ausreicht (Anwartschaftszeit nicht erfüllt) oder noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat.
  • Die Person hat ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits aufgebraucht, ist nicht hilfebedürftig und hat deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld. Dies ist dann der Fall, wenn Vermögen oder laufendes Einkommen im Haushalt zu hoch ausfallen.
  • Personen, die Bürgergeld bezogen haben und bei denen die Hilfebedürftigkeit endet, beispielsweise weil der Partner eine Beschäftigung aufnimmt. Sie werden zu Nichtleistungsberechtigten, wenn sie sich weiterhin den Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung stellen. Sie werden dann nicht mehr dem Rechtskreis SGB II, sondern dem Rechtskreis SGB III zugeordnet.

Da die Betreuung einer Person im Rechtskreis SGB II an den Bezug von Leistungen aus der Grundsicherung geknüpft ist, sollte es die Konstellation von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsberechtigung im Rechtskreis SGB II im Prinzip nicht geben. Vereinzelt werden Nichtleistungsberechtigte nachgewiesen (in der Regel unter 4 Prozent), beispielsweise dann, wenn der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit zeitverzögert erfasst oder der Antrag mit mehr als 3 Monaten Verzögerung bewilligt wurde.

Wieso gibt es eigentlich Arbeitslosengeldempfänger, die nicht arbeitslos sind?

Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslos sind Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 1 SGB III, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

Allerdings gibt es auch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg), die nicht als arbeitslos zählen. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

  • Für Arbeitnehmer liegt eine mindestens sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 SGB III vor. Diese Personen werden aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
  • Im Falle einer Krankheit (bis zu einer Dauer von 6 Wochen) oder der Betreuung bzw. Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung (bis zu einer Dauer von 10 Tagen) wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Die Alg-Leistungsempfänger werden aber nicht mehr als arbeitslos gezählt, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Leistungsberechtigte, die an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (nach § 45 SGB III) teilnehmen, gelten gem. § 16 Abs. 2 SGB III im statistischen Sinne nicht als arbeitslos.
  • Empfänger von Teilarbeitslosengeld - also Arbeitnehmer, die teilarbeitslos sind - stehen in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Für diese Personen ist Arbeitslosigkeit an sich keine Voraussetzung für den Leistungsbezug.
  • In der Vergangenheit konnten Personen ab dem 58. Lebensjahr nach § 428 SGB III Leistungen nach dem SGB III erhalten, auch wenn sie sich der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen wollten und deshalb nicht mehr als arbeitslos gezählt wurden – hier liegen allerdings aktuell nur noch vereinzelte Restfälle vor.

Unter den beschriebenen Voraussetzungen haben die Leistungsberechtigten zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld, werden aber nicht mit dem Status "arbeitslos" erfasst.
Darüber hinaus gibt es noch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW). Diese Personen besuchen eine geförderte berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III und werden deshalb nicht als arbeitslos gezählt. Die Leistungsart AlgW wurde ab 01.01.2005 aus dem Arbeitslosengeld und dem Unterhaltsgeld zusammengelegt. Die Leistungshöhe entspricht dem "normalen" Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.

Im September 2016 wurden rund 60 Tsd. von 786 Tsd. Arbeitslosengeldempfänger als nicht arbeitslos gezählt und bezogen AlgW. Weitere 104 Tsd. Leistungsempfänger erhielten das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg) und wurden nicht als arbeitslos gezählt.