Statistik erklärt: Leistungen SGB III
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Leistungen SGB III"
Wieso gibt es eigentlich Arbeitslosengeldempfänger, die nicht arbeitslos sind?
Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslos sind Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 1 SGB III, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
Allerdings gibt es auch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg), die nicht als arbeitslos zählen. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:
- Für Arbeitnehmer liegt eine mindestens sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 SGB III vor. Diese Personen werden aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
- Im Falle einer Krankheit (bis zu einer Dauer von 6 Wochen) oder der Betreuung bzw. Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung (bis zu einer Dauer von 10 Tagen) wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Die Alg-Leistungsempfänger werden aber nicht mehr als arbeitslos gezählt, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
- Leistungsberechtigte, die an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (nach § 45 SGB III) teilnehmen, gelten gem. § 16 Abs. 2 SGB III im statistischen Sinne nicht als arbeitslos.
- Empfänger von Teilarbeitslosengeld - also Arbeitnehmer, die teilarbeitslos sind - stehen in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Für diese Personen ist Arbeitslosigkeit an sich keine Voraussetzung für den Leistungsbezug.
- In der Vergangenheit konnten Personen ab dem 58. Lebensjahr nach § 428 SGB III Leistungen nach dem SGB III erhalten, auch wenn sie sich der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen wollten und deshalb nicht mehr als arbeitslos gezählt wurden – hier liegen allerdings aktuell nur noch vereinzelte Restfälle vor.
Unter den beschriebenen Voraussetzungen haben die Leistungsberechtigten zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld, werden aber nicht mit dem Status "arbeitslos" erfasst.
Darüber hinaus gibt es noch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW). Diese Personen besuchen eine geförderte berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III und werden deshalb nicht als arbeitslos gezählt. Die Leistungsart AlgW wurde ab 01.01.2005 aus dem Arbeitslosengeld und dem Unterhaltsgeld zusammengelegt. Die Leistungshöhe entspricht dem "normalen" Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.
Im September 2016 wurden rund 60 Tsd. von 786 Tsd. Arbeitslosengeldempfänger als nicht arbeitslos gezählt und bezogen AlgW. Weitere 104 Tsd. Leistungsempfänger erhielten das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg) und wurden nicht als arbeitslos gezählt.