Sperrzeit

Eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III tritt ein, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Während der Dauer einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen. Die Anspruchsdauer wird durch die Zeiten einer Sperrzeit gemindert.
Grund und Dauer von Sperrzeite

  1. Arbeitsaufgabe – 3, 6 oder 12 Wochen
  2. Arbeitsablehnung – 3, 6 oder 12 Wochen
  3. Unzureichende Eigenbemühungen – 2 Wochen
  4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – 3, 6 oder 12 Wochen
  5. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – 3, 6 oder 12 Wo-chen
  6. Meldeversäumnis – 1 Woche
  7. Verspätete Arbeitsuchendmeldung – 1 Woch

Der 3. und 6. Sperrzeitgrund wurden 2005, der Sperrzeitgrund Nr. 7 2006 neu ins SGB III aufgenommen.