Wie analysiert die Statistik der BA Fachkräftemangel?
Der demografische Wandel und die in den letzten Jahren wachsende Beschäftigung haben in Deutschland den Blick verstärkt auf die Fachkräftesituation gelenkt. Arbeitgeber signalisieren, dass die Besetzung offener Stellen zunehmend schwerer fällt. Gleichzeitig gibt es keine allumfassende Kennzahl zur Messung von Engpässen. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bedürfen aber einer objektiven Entscheidungsgrundlage, wie sich die Fachkräftesituation berufsfachlich und regional darstellt.
Die Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit stellt eine Möglichkeit dar, die aktuelle Fachkräftesituation zu analysieren. Sie basiert hauptsächlich auf Statistikdaten der Bundesagentur für Arbeit.
Für die Engpassanalyse erfolgt die Bewertung von insgesamt 14 Indikatoren. Die Entscheidung, ob berufsfachliche Engpässe vorliegen, wird auf Grundlage der Engpassindikatoren abgeschlossene Medianvakanzzeit, Arbeitsuchenden-Stellen-Relation, berufsspezifische Arbeitslosenquote, Veränderung des Anteils ausländischer Beschäftigung, Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit und Entgeltentwicklung getroffen.
Die Risikoindikatoren Veränderung des Anteils älterer Beschäftigter, Anteil unbesetzter Ausbildungsstellen, Absolventen-Beschäftigten-Relation und das Substituierbarkeitspotenzial tragen dazu bei, Risiken in Bezug auf absehbare Besetzungsschwierigkeiten in naher Zukunft zu erkennen bzw. einzuschätzen.
Abgerundet wird das Indikatorenset durch Ergänzungsindikatoren (berufliche Mobilität, Arbeitsstellenbestandsquote, Teilzeitquote und Selbständigenanteil). Diese vier Indikatoren tragen zu einer qualitativ besseren Gesamtbewertung bei, indem sie zusätzliche Informationen liefern, die bei der Interpretation der anderen Indikatoren unterstützen können.
Weitere Informationen finden Sie im Methodenbericht Engpassanalyse (PDF, 1MB) und den interaktiven Statistiken und Berichten zum Fachkräftebedarf.
Was leistet der Arbeitsmarktmonitor?
Der Arbeitsmarktmonitor ist eine Online-Plattform der Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit. Die Plattform dient zum Austausch von arbeitsmarktrelevanten Informationen und Daten sowie zur Kommunikation zwischen der BA, den zugehörigen Agenturen für Arbeit und deren Partnern vor Ort (z.B. Kommunen, Verbände, Kammern). Der Arbeitsmarktmonitor gliedert sich in drei Teilbereiche:
Faktencheck: Anhand von Tabellen, Karten und Grafiken werden Zahlen zur Struktur von Regionen (Agenturen für Arbeit, Länder, Kreise, Raumordnungs- und Metropolregionen) interaktiv dargestellt. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren, speziell in den Berufen und Branchen. Hier zu finden sind auch die Ergebnisse der halbjährlich durchgeführten "Brancheneinschätzung", d.h. die Einschätzung der Agenturen für Arbeit zur Beschäftigungsentwicklung im laufenden bzw. kommenden Jahr.
Netzwerke und Projekte: Über die Auswahl auf einer Deutschland-Karte können Informationen zu Netzwerken und Erfolgsgeschichten rund um den Arbeitsmarkt sowie zu Projekten im Themenbereich Asyl und Integration abgerufen werden. Dabei kann die Suche nach Akteuren, Standorten oder Themen eingeschränkt werden.
Mein Arbeitsmarktmonitor: Dieser Bereich steht registrierten Nutzern zur Verfügung. Diese haben hier die Möglichkeit sich in verschiedenen Foren auszutauschen. Zudem wird die oben angesprochene Brancheneinschätzung hier von den Agenturen für Arbeit vorgenommen.
Was bedeuten Aufenthaltsstatus und Fluchtmigration in der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsstatistik?
Seit dem Berichtsmonat Juni 2016 berichtet die BA-Statistik über den "Aufenthaltsstatus" sowie "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Dazu gibt es ein Internetangebot unter den Themen im Fokus: "Migration".
In diesem Kontext fallen Begriffe wie "Fluchtmigration", "Geflüchtete Menschen", "Aufenthaltsstatus".
Was verbirgt sich dahinter und was hat das mit dem Arbeitsmarkt zu tun?
Ausländer, die aus so genannten Drittstaaten (außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) gekommen sind, benötigen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Erlaubnis. Diese kann entweder bereits im Vorfeld der Einreise beantragt werden (z.B. über eine Visum) oder es muss nach der Ankunft ein "Asylgesuch" gestellt werden. Dem Asylgesuch folgt ein Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an dessen Ende eine "Aufenthaltserlaubnis" oder Ablehnung mit folgender "Abschiebung" ausgesprochen wird.
Je nachdem auf welcher rechtlichen Grundlage sich Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten, spricht man in der BA-Statistik vom "Aufenthaltsstatus". Das sind im Wesentlichen:
- Niederlassungserlaubnis,
- Blaue Karte EU,
- Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, oder politischen Gründen (vgl. Genfer Flüchtlingskonvention),
- Sonstige Aufenthaltserlaubnis,
- Visum,
- Aufenthaltsgestattung,
- Duldung.
In der BA-Statistik sind die "Aufenthaltserlaubnis", die "Aufenthaltsgestattung" und die "Duldung" von besonderem Interesse. Zusammengefasst wird dieser Personenkreis als "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Besondere Berücksichtigung finden in der Berichterstattung der BA-Statistik die Länder, aus denen in jüngerer Vergangenheit die meisten Asylsuchenden nach Deutschland gekommen sind (= "Asylherkunftsländer"). Das sind: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien.
Zum Hintergrund:
Seit dem Jahr 2015 steht der Themenkomplex "Fluchtmigration" im Fokus des politischen und öffentlichen Interesses. Das resultiert aus der steigenden Anzahl von Menschen, die seither aus Konflikt- und Krisenregionen nach Europa und Deutschland kommen (z.B. aus Syrien). Die Rede ist von "Flüchtlingen", d.h. Menschen die aufgrund von Krieg oder Verfolgung ihre Heimat verlassen und vorübergehend oder dauerhaft in ein anderes Land auswandern (= "migrieren" / "Migration"). Laut der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Diese Menschen haben in Deutschland per Gesetz das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt dazu, für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten. Nach einigen Jahren kann die Aufenthaltserlaubnis in eine "Niederlassungserlaubnis" übergehen, die einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erlaubt.
Bevor eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, muss das Asylverfahren durchlaufen werden. Währenddessen erhalten die "Asylbewerber" eine "Aufenthaltsgestattung", d.h. eine Bescheinigung über das Recht zum Aufenthalt in Deutschland bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Nach einigen Monaten kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden und die Asylbewerber können sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Im Falle einer Ablehnung des Asylantrages, folgt die "Abschiebung". In der Regel wird für eine Abschiebung entschieden, wenn Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten" kommen (z.B. aus den Balkanländern). Es gibt jedoch Gründe dafür, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden kann. Hierbei spricht man von einer "Duldung". Wie bei der Aufenthaltsgestattung kann nach einigen Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden und auch hier unterstützt die Bundesagentur für Arbeit bei der Arbeitssuche.
Hinweis (Stand: Juli 2024):
Für ukrainische Staatsangehörige waren die aufenthaltsrechtlichen Informationen zum Fluchthintergrund in den Berichtsmonaten März 2022 bis einschl. März 2024 stark untererfasst. Deshalb werden die Gesamtzahl der „Personen im Kontext Fluchtmigration“ sowie alle statistischen Größen zum "Aufenthaltsstatus" in diesem Zeitraum nur unter Ausschluss von ukrainischen Staatsangehörigen ausgewiesen.
Aktuelle Daten zu Ukrainer/-innen finden Sie auf unserer Themenseite "Ukrainekrieg", z. B. in dem Bericht: "Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende".
Was bietet die Statistik der BA zum Thema Inklusion?
Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird die Zielsetzung verknüpft, dass Menschen mit Behinderung selbstbestimmt und gleichberechtigt mit nichtbehinderten Menschen leben, lernen und arbeiten können (Inklusion). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt diese Zielrichtung und setzt sich im Rahmen ihrer Aufgaben dafür ein, dass sich Menschen mit Behinderung bestmöglich in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt einbringen können.
In Deutschland existiert allerdings keine einheitliche Definition in Bezug auf Menschen mit Behinderung analog zur Anforderung aus der UN-BRK. Daher wird im Folgenden kurz skizziert, welche statischen Auswertungen in der Statistik der BA zum Thema möglich sind.
Über welche Personengruppen kann berichtet werden?
Für die BA definiert sich eine Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Einschlägig sind hier das SGB III "Arbeitsförderung" und das SGB IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".
Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Als schwerbehinderte Menschen gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.
Die BA ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger). In der Statistik der BA werden Personen dann als Menschen mit Behinderung i. S. § 19 SGB III gezählt, wenn deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im o. g. Sinne nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen und sie von der BA als Rehabilitationsträger betreut werden. Meist wird hier der Begriff Rehabilitand synonym verwendet.
Neben der BA gibt es weitere Träger der beruflichen Rehabilitation wie z.B. die Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Personen, die in der Statistik der BA nicht als Rehabilitand gezählt werden, erhalten möglicherweise dennoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Rehabilitationsträger. Eine Schwerbehinderung liegt jedoch nicht unbedingt vor.
Menschen mit einer Schwerbehinderung benötigen nicht zwangsläufig auch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Statistik der BA orientiert sich daher am Status der betroffenen Person - unabhängig von etwaigen Leistungen bzw. Leistungsansprüchen.
Als schwerbehindert gilt in den Statistiken der BA eine Person, die einen Grad der Behinderung von 50 und mehr hat oder von der BA einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.
Zwischen beiden Merkmalen Behinderung i. S. § 19 SGB III und Schwerbehinderung i. S. § 2 Abs. 2 SGB IX gibt es Überschneidungen.
Welche besonderen Statistiken zum Thema gibt es?
Die Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung (Reha-Statistik) berichtet ausschließlich über Rehabilitanden in BA-Trägerschaft. Neben verschieden soziodemographischen Merkmalen, wie Alter und Geschlecht, können die Auswertungen auch nach der reha-relevanten Behinderungsart differenziert werden.
Außerdem ist die Unterscheidung in berufliche Erst- und Wiedereingliederung möglich. Dabei hat die berufliche Ersteingliederung die möglichst vollständige Eingliederung von behinderten jungen Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel. Die berufliche Wiedereingliederung soll Erwachsenen, die wegen der Auswirkung einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Die Statistik über schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (BsbM) aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX baut auf Meldungen der Arbeitgeber auf. Sie liefert Informationen über die Anzahl der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen und weitere arbeitgeberbezogene Merkmale, wie Informationen zur Arbeitsplatzzahl, den besetzten sowie unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen und die sich daraus ableitende Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Daneben liefert sie Informationen über die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind. Siehe auch Beitrag - Welche Informationen stecken in der Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen?
Informationen zur Beteiligung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt sind in der Publikation "Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung" zu finden.
Welche Informationen für die Personengruppe liegen in anderen Statistiken der BA vor?
In der Arbeits- und Ausbildungsmarktstatistik können sowohl Rehabilitanden in BA-Trägerschaft als auch Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgewiesen werden.
Gleiches gilt für Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Im Rahmen der sog. Förderstatistik wird über allgemeine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen berichtet.
Wie ist Migrationshintergrund in der Statistik der BA definiert?
Der Begriff des Migrationshintergrundes hat Eingang in die öffentliche Diskussion gefunden, auch wenn er zuweilen als umständlich oder unverständlich empfunden wird. Der Begriff beschreibt jedoch ein vielschichtiges Phänomen, das heute einen großen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung betrifft. Die Unterscheidung von "Deutschen" und "Ausländern" beschreibt die Vorgänge von Wanderungsbewegungen (Migration) und Zugehörigkeiten zu bestimmten Herkunftsgruppen nur unzureichend, so dass mit dem Begriff Migrationshintergrund ein mehrdimensionaler Begriff gefunden wurde, der unterschiedliche Aspekte von Migration umfasst. Eine allgemeingültige oder allgemein anerkannte Definition gibt es hierzu bisher nicht. In der amtlichen Statistik hat sich aber die Definition des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mikrozensus etabliert, einer amtlichen Stichprobenerhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt.
Zur Herstellung von Transparenz über den Migrationshintergrund in der Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, der Grundsicherung, der Förderung und der Bewerber für Berufsausbildungsstellen bestimmen § 281 Abs. 2 SGB III und die Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV), dass der Migrationshintergrund künftig in der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik der BA berücksichtigt wird. Danach liegt ein Migrationshintergrund vor, wenn:
- die befragte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- der Geburtsort der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
- der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen und den Erhebungsmethoden der Statistik der BA finden Sie in dem Methodenbericht (PDF, 434KB).