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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Rechtskreis
Mit der Einführung des SGB II im Jahr 2005 sind neben den Agenturen für Arbeit auch die für die Arbeitslosen und Arbeitsuchenden zuständig. Die Statistiken der BA haben seitdem unterschiedliche Rechtsgrundlagen (SGB III und SGB II), die in Auswertungen oftmals differenziert ausgewiesen werden. Die Zuordnung der Merkmalsträger erfolgt in aller Regel nach dem jeweils zuständigen Träger – eine von der Agentur für Arbeit betreute Person wird dem Rechtskreis SGB III, eine vom betreute Person dem Rechtskreis SGB II zugeordnet.
Rechtskreiswechsel
Ein Rechtskreiswechsel findet immer dann statt, wenn die Betreuung einer Person von einer Agentur für Arbeit ( SGB III) an ein ( SGB II) übergeben wird oder umgekehrt. In diesem Fall ändert sich nicht nur der zuständige Träger für die Person (wie z. B. bei einem Umzug die Betreuung von einer anderen Agentur für Arbeit übernommen wird), es ändert sich auch der geltende .
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem für eine Person kein Anspruch mehr auf (Alg) und für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) (früher: Bürgergeld für ELB, Arbeitslosengeld II) besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Altersrente geleistet wird. Im Jahr 2007 wurde gesetzlich beschlossen, dass die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Von dieser Regelung sind alle Personen betroffen, die nach 1946 geboren sind. Zunächst erfolgt die Anhebung jeweils um einen Monat pro Geburtsjahrgang, später jeweils um zwei Monate. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze verlängert sich der Zeitraum für den Anspruch auf Alg und auf für ELB bis zum Ende des Monats, in dem die Person die Regelaltersgrenze erreicht. Seit Januar 2012 vergrößern sich dadurch die Personengruppen der Leistungsempfänger von Alg und für ELB, der arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten Personen sowie der Maßnahmenteilnehmer entsprechend. In der statistischen Darstellung wird die jeweils geltende Regelaltersgrenze monatsgenau bei der Abgrenzung dieser Personengruppen berücksichtigt.
Regelbedarf
Im Leistungssystem SGB II deckt der Regelbedarf die Bedürfnisse ab, die ein Mensch im täglichen Leben hat. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne die auf die Erzeugung von Warmwasser und Heizung entfallenden Anteile sowie in vertret-barem Maße eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Der Regelbedarf wird als Pauschalbetrag angesetzt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter der Person und nach der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Die konkrete Höhe der Regelbedarfe wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Regelleistungsbedarfsgemeinschaft
Als Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) werden bezeichnet, in denen mindestens ein(e) (RLB) vorkommt.
Regelleistungsberechtigte
Regelleistungsberechtigte (RLB) sind Personen mit Anspruch auf , also Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:
für erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§§ 20, 23 SGB II)
(§ 21 SGB II)
laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung ein-schließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a. F., entfallen ab 01.01.2011).
Reha-relevante Behinderungsart
Die Reha-relevante Behinderungsart gibt für die Art der Behinderung an, die für das Reha-Verfahren maßgeblich ist.
Rehabilitanden
Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des § 19 SGB III Personen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Dies schließt auch lernbehinderte Menschen ein. Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine mit den oben genannten Folgen droht.
Für sie können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von der BA erbracht werden. Die BA ist dabei als nach dem SGB IX tätig.
In der Statistik über Rehabilitation werden nur Fälle berücksichtigt, in denen die BA ist. Die Statistik unterscheidet zwischen der beruflichen Erst- und Wiedereingliederung. Dabei hat die berufliche Ersteingliederung die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung von behinderten oder von einer bedrohten jungen Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel. Die berufliche Wiedereingliederung soll behinderten oder von einer bedrohten Erwachsenen, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf bzw. ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Das Menschen mit i. S. § 19 SGB III bzw. Rehabilitanden fokussiert auf die Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation mit der BA als . Es ist zu unterscheiden von dem schwerbehinderte Menschen (§ 2 SGB IX, Abs. 2 und 3), zwischen beiden Merkmalen gibt es Überschneidungen.
Rehabilitationsträger
Die BA ist ein Träger der Leistungen zur (Rehabilitationsträger). Andere Rehabilitationsträger sind z. B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen. So kann u. a. die Ursache der Behinderung relevant sein (z. B. Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall). Zudem können beispielsweise die zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zuständigkeit eine Rolle spielen. Die BA ist zuständiger Träger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Revision
Revision meint das nachträgliche Ändern von bereits publizierten statistischen Daten. Revisionen erfolgen in aller Regel anlassbezogen, um Fehler zu beheben oder die Genauigkeit zu verbessern. Davon abzugrenzen ist die Festschreibung in endgültige Ergebnisse nach einer definierten . Sie erfolgt regelmäßig und ist integraler Bestandteil des Veröffentlichungskonzeptes der jeweiligen Statistiken.