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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Zahlungsanspruch
Der Zahlungsanspruch stellt den Betrag dar, der den Personen für SGB-II-Leistungen zusteht und der tatsächlich der gewährt wird.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Zahlungsanspruchs ist der individuelle . Dieser wird um ggf. vorhandenes Einkommen reduziert und hieraus zunächst der Leistungsanspruch errechnet. Werden vom ausgesprochen, so mindern diese den Leistungsanspruch. Der um den Minderungsbetrag reduzierte Leistungsanspruch ist der Zahlungsanspruch. Kosten der Unterkunft werden seit 2023 nicht mehr gemindert.
Zeitreihe
Als eine Zeitreihe wird eine zeitlich geordnete Folge statistischer Maßzahlen bezeichnet. Handelt es sich bei den Zeitreihenwerten um Bestandsgrößen, werden sie Zeitpunkten zugeordnet. Sind die Maßzahlen dagegen Bewegungsgrößen, sind die zugrunde liegenden Einheiten Zeiträume.
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 213.
Zensus
Der Zensus ist eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung, die üblicherweise alle zehn Jahre gemeinsam von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Ziel des Zensus ist die Ermittlung der Bevölkerungszahl Deutschlands sowie die Erhebung zentraler Strukturdaten, die eine Aussage darüber erlauben, wie die Menschen in Deutschland leben, wohnen und arbeiten. Die Ergebnisse des Zensus liefern wichtige Daten und Informationen für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
Zielberuf
Auswertungen zu Arbeitslosen und Arbeitsuchenden geben Auskunft über den angestrebten Zielberuf bzw. -berufsgattung (Hauptberufswunsch) des Arbeitsuchenden (unabhängig von der absolvierten Ausbildung und dem bei aus Arbeitslosigkeit).
Bei gemeldeten erfolgt die Kategorisierung nach dem vom Arbeitgeber gewünschten Hauptberuf.
Zugang
Siehe
Zugang in Regelleistungsbezug
Ein Zugang in Regelleistungsbezug liegt vor, wenn eine Person den Regelleistungsbezug beginnt. Kurzzeitige Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs von bis zu sieben Tagen werden in der Standardberichterstattung nicht als Unterbrechung gewertet und somit statistisch nicht als und erneuter gezählt.
Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhielten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wurde zum 01.01.2011 durch die Leistungen für abgelöst.
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Bis zum 31.12.2010 bestand ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II (alte Fassung). Dieser ist zum 01.01.2011 entfallen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stellen sind die Stellen, welche die Durchführung der überwachen und diese durch die Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden unterstützen. Sie sind u. a. auch für die Erteilung der Ausbildungsberechtigung zuständig. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind in der Regel die Kammern/Innungen damit beauftragt.
Zustimmungen und Ablehnungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen
Die Statistik der Zustimmungen und Ablehnungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen bezieht sich auf die getroffenen Entscheidungen über einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um Fallzahlen; für eine Person sind mehrere Zustimmungen im Berichtszeitraum möglich. Die Informationen stammen aus dem behördeninternen Zustimmungsverfahren zwischen den Auslandsvertretungen bzw. örtlichen Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie enthalten darüber hinaus die vom Arbeitgeber initiierten Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit sowie Arbeitserlaubnisse, welche die BA für bis zu 90 Tage bei der Saison- und der Kontingentierten Kurzzeitbeschäftigung erteilt. Daten über die Anzahl der Personen, die tatsächlich einen Aufenthaltstitel mit einem Arbeitsmarktzugang erhalten haben, liegen der BA nicht vor. Gestellte Anträge sind statistisch nicht auswertbar.
Zweiter Arbeitsmarkt
Unter Beschäftigungsaufnahmen am zweiten Arbeitsmarkt werden Abgänge aus Arbeitslosigkeit in
Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsvariante),
Förderung von Arbeitsverhältnissen,
Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle gem. § 16i SGB II (ab 2019) oder
früher auch: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 2010), Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 2010), Arbeitsgelegenheiten (Entgeltvariante, bis 2011) sowie Personal-Service-Agenturen (bis 2010), Bundesprogramm soziale Teilhabe (2016 bis 2018), Bürgerarbeit (4. Stufe, bis 2014)
subsumiert.
Alle anderen beschäftigungsrelevanten Förderarten (z. B. Eingliederungszuschuss) werden als in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt berücksichtigt.
Die Abgrenzung gilt für Zugänge analog.