Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Gebietsstand

Der Gebietsstand gibt jenen Zeitpunkt wieder, auf den sich die ausgewiesene regionale Differenzierung (z. B. Darstellung nach Kreisen) bezieht. Die Angabe des Gebietsstands ist deshalb bedeutsam, weil sich Gebiete im Zeitverlauf ändern können (z. B. Neuzuschnitte von Kreisen). Allein der Name eines Gebiets (z. B. eines Kreises) ist dann nicht immer eindeutig.
Ein Gebietsstand bleibt über einen konstant. Dementsprechend wird in Auswertungen der Gebietsstand monatsgenau angegeben. Werden in einer Auswertung die Daten mehrerer Berichtsmonate dargestellt, wird oftmals der aktuelle Gebietsstand auf die früheren Berichtsmonate projiziert, d. h. die früheren Berichtsmonate werden nach dem aktuellen Gebietsstand ausgewertet. Dadurch ist man bei Vormonatsvergleichen unabhängig von Gebietsänderungen.

Gebietsstrukturen

Gebietsstrukturen werden für nach dem ausgewiesen, unabhängig davon welche Stelle die Berufsberatung oder Ausbildungsvermittlung vornimmt.
Für Berufsausbildungsstellen erfolgt der Nachweis grundsätzlich nach dem eingetragenen Ausbildungsort.

Gemeldete Berufsausbildungsstellen

Gemeldete Berufsausbildungsstellen sind alle im laufenden Berichtsjahr zu besetzenden Berufsausbildungsstellen für anerkannte Ausbildungsberufe, für die Vermittlungsaufträge erteilt wurden und deren Ergebnis bei der Begutachtung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständige Stelle positiv war. Ebenso gelten als auch eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, eine betriebliche Ausbildung in nicht anerkannten Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang oder geregelter Abschlussprüfung bzw. schulische Ausbildungsplätze, für die mit den Ausbildungseinrichtungen ein vermittlungsähnliches Verfahren vereinbart wurde. Dazu gehören auch Stellenangebote für die Einstiegsqualifizierung (EQ/EQJ). Auch für duales, ausbildungsintegrierendes Studium zählen zu gemeldeten Berufsausbildungsstellen (siehe ).
Zu den Berufsausbildungsstellen zählen auch

  • Berufsausbildungsstellen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) oder nach Sonderprogrammen. Sie werden in dem gezählt, in dem der Bewerber konkret vermittelt wird und
  • Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und in sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.

werden in dem gezählt, in dem die Stelle nicht mehr offen ist.
Zu den Berufsausbildungsstellen zählen im laufenden Berichtsjahr auch

  • die am Ende des letzten Berichtsjahres unbesetzten , soweit weiterhin Bemühungen gewünscht werden und
  • Stellen, die bereits vor Beginn des Berichtsjahres für das aktuelle Berichtsjahr gemeldet wurden.

Nicht zu den zählen Praktikantenstellen, Arbeitsplätze im freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr, für duales, praxisintegriertes sowie im Rahmen der überregionalen Ausbildungsvermittlung mitgeführte Berufsausbildungsstellen.
Für Veröffentlichungen der Ausbildungsmarktstatistik werden nur die für betriebliche oder außerbetriebliche in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG/HwO (vgl. ) verwendet. Auswertungen über gemeldete Berufsausbildungsstellen der zugelassenen Träger liegen nicht vor.

Gemeldete Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal

Gemeldete Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal sind

  • Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zwischen dem 01.10.
  • und 31.12. zur sofortigen Besetzung gemeldet werden und Berufsausbildungsstellen, die am Ende des vorangegangenen Berichtsjahrs noch unbesetzt waren und im laufenden Berichtsjahr sofort zu besetzen sind.

Gemeldete Berufsausbildungsstellen im erweiterten 5. Quartal

Gemeldete Berufsausbildungsstellen im erweiterten 5. Quartal sind

  • Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zur Besetzung zwischen 01.10. und 31.12. gemeldet werden oder am 30.09. des Vorjahres unbesetzt waren und
  • Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zur Besetzung zwischen 01.10. und 31.12. gemeldet wurden und deren Ausbildungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12. und vor dem 30.09. des Folgejahres verschoben wurde.

Gemeldete erwerbsfähige Personen

Gemeldete erwerbsfähige Personen (geP) sind Personen, die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung gemeldet sind. Sie setzen sich aus der Gruppe der arbeitslos Arbeitsuchenden, der nicht arbeitslos Arbeitsuchenden und der Nichtarbeitsuchenden zusammen.
Generell nicht berücksichtigt werden bei den gemeldeten erwerbsfähigen Personen Bewerber für eine Ausbildungsstelle, soweit sie keine wünschen und keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung sind; sie werden gesondert in der Ausbildungsmarktstatistik ausgewiesen. Darüber hinaus finden Personen in (Ausnahme: ) und keine Berücksichtigung bei den gemeldeten erwerbsfähigen Personen.

Geringfügig Beschäftigte

Seit April 2003 gilt das zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, in dem auch der Bereich der geringfügigen Beschäftigung () neu geregelt wurde. Es sind zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen im Bereich der Beschäftigungsstatistik zu unterscheiden und zwar die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ und die „kurzfristige Beschäftigung“. Personen, die eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ oder eine „kurzfristige Beschäftigung“ ausüben, bezeichnet man als „geringfügig “. In der Beschäftigungsstatistik ergeben sich die „geringfügig Beschäftigten“ als Summe aus „geringfügig entlohnten Beschäftigten“ und „kurzfristig Beschäftigten“.

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung:
    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die nicht überschreitet. Bei Kombination einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einem bleibt dieser sozialversicherungsfrei.
    Geringfügig entlohnte sind versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe von 30 Prozent (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer). Bis Ende 2012 konnte der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer freiwillig weitere 4,6 Prozent zahlen, um voll rentenversichert zu sein. Seit 2013 wurde im Gegensatz dazu festgelegt, dass zunächst alle geringfügig entlohnten Arbeitnehmer voll rentenversichert sind und einen Eigenanteil von 3,9 Prozent zu leisten haben. Sie haben allerdings die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.
  2. Kurzfristige Beschäftigung:
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Bis Ende März 2003 galt für diesen Bereich als Maßstab das Beschäftigungsjahr und nicht das Kalenderjahr. Vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen.Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Soweit diese zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden, kann das monatliche Arbeitsentgelt über der liegen.Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
    Übergangsregelungen: Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 galten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 galten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt die im Monat übersteigt.
In der Statistik wird unterschieden zwischen ausschließlich geringfügig Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).
Siehe auch unter .

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze für wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung:

abbisGeringfügigkeitsgrenze *)
31.03.2003325,00 €
01.04.200331.12.2012400,00 €
01.01.2013 30.09.2022 450,00 €
01.10.202231.12.2023520,00 €
01.01.202431.12.2024538,00 €
01.01.202531.12.2025556,00 €
01.01.2026603,00 €

*) Bis 31.03.2003 durfte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden die Woche ausgeübt werden. Die Begrenzung auf eine wöchentliche Stundenzahl ist seit 01.04.2003 weggefallen.

Geringqualifizierte

Siehe

Gesamtanspruchsdauer

Die Gesamtanspruchsdauer gibt den rechtlich definierten Anspruchszeitraum für den Bezug von an, den eine Person zu Beginn ihrer Anspruchsberechtigung hat. Es handelt sich dabei nicht um eine tatsächlich gemessene Dauer, sondern um ein einmal in deren Leistungsbewilligung vergebenes und anschließend unveränderliches . Dieses ist für den , für Zu- und für Abgänge hinterlegt. Üblicherweise liegt zu allen Zeitpunkten dieselbe Gesamtanspruchsdauer vor, da sich diese im Regelfall nicht verändert. Diese Dauer liegt nur für Personen mit der Leistungsart bei Arbeitslosigkeit vor, da keine Änderung der vergebenen Gesamtanspruchsdauer während des Bezugs der Leistung erfolgt.

Gesamtheit (Grundgesamtheit/Masse)

Die Gesamtheit ist die Menge von Elementen, auf die sich die Entscheidung erstreckt und über die Informationen benötigt werden. Sie setzt sich i. d. R. zusammen aus einer Mehrzahl natürlicher Elemente, den statistischen Ein-heiten als Träger der gewünschten Daten (z. B. Personen, Haushalte, Produkte). Die Zahl der Einheiten wird auch als Umfang der Gesamtheit bezeichnet. Für eine präzise Bestimmung der Gesamtheit ist eine Abgrenzung in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig.
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 28.
Siehe auch

Gesamtregelleistung

Die Gesamtregelleistung (GRL) umfasst den zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für , , sowie bis zum 31.12.2010 den befristeten gemäß § 24 SGB II (alte Fassung). Die Gesamtregelleistung entspricht dem .

Gewünschte Arbeitszeit

Gewünschte Arbeitszeit bei Arbeitsuchenden
Die gewünschte Arbeitszeit beschreibt den Wunsch der Arbeitsuchenden über den Umfang der Arbeitszeit bzw. die Form der Beschäftigung im angestrebten .
Als „Vollzeitarbeit“ gilt eine Beschäftigung, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Als „Teilzeitarbeit“ gilt eine Beschäftigung, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht die volle, aber regelmäßig zu einem Teil die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit in Anspruch nimmt. In der Arbeitslosenstatistik werden ausschließlich die Angaben zur Arbeitszeit in den Ausprägungen „Vollzeitbeschäftigt“, „Teilzeitbeschäftigt“ oder „Vollzeit oder “ ausgewiesen. Formen der Beschäftigung bleiben dabei unberücksichtigt.
Bieten ihre Arbeitskraft flexibel an bzw. sind sie im Falle des SGB II angehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden, so kann als gewünschte Arbeitszeit „Vollzeit oder “ ausgewählt werden. In der Berichterstattung wird bei stärkerer Aggregation diese Kategorie unter Vollzeit subsumiert.“
Gewünschte Arbeitszeit bei
Die gewünschte Arbeitszeit bei bezeichnet den Wunsch des Arbeitgebers über den Umfang der Arbeitszeit bzw. die Form der Beschäftigung.
Als „Vollzeit“ gilt eine Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit leisten soll.
Als „“ gilt eine Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht die volle, aber regelmäßig zu einem Teil die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit leisten soll.
Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit in Abhängigkeit des einzustellenden Bewerbers festlegen und bietet daher flexible Arbeitszeitmodelle an, erfolgt eine Ausweisung als „Vollzeit oder “.

Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld ist die zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Man unterscheidet zwischen Grundsicherungsgeld für (früher: Bürgergeld für ELB, Arbeitslosengeld II) und Grundsicherungsgeld für (früher: Bürgergeld für NEF, Sozialgeld).

Gutschein

Ein Gutschein im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung ist eine zeitlich begrenzte Förderzusage. Mit dem Gutschein kann der Inhaber weitgehend selbstbestimmt ein Förderangebot auswählen.

Gutschein-/Vergabeverfahren

Im Gutscheinverfahren erfolgt die Zuweisung eines Teilnehmenden in eine Maßnahme über einen zuvor an den Teilnehmenden ausgehändigten . Mit dem ist eine Auswahl der Maßnahme und des Trägers durch den Inhaber selbst möglich.
Im Vergabeverfahren hingegen erfolgt die Zuweisung eines Teilnehmenden in eine unter Anwendung des Vergaberechts zentral eingekaufte Maßnahme.