Statistische Geheimhaltung
Die rechtlichen Grundlagen und fachlichen Regelungen zur statistischen Geheimhaltung finden Sie auf dieser Seite.
Die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit basieren überwiegend auf 2 Datengrundlagen:
- den Geschäftsdaten, die bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II und III in den Agenturen für Arbeit und in den Jobcentern anfallen
- auf Daten der Arbeitgeber aus den Melde- und Anzeigeverfahren.
Dabei gilt das Interesse grundsätzlich nicht dem Bürger als Individuum, sondern als "Merkmalsträger".
Für den statistischen Produktionsprozess gelten:
- die Regeln der Verordnung 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (EU-DSVGO).
- der Grundsatz der Statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG).
- Orientierung an den Regeln Verordnung EG Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken.
Wir haben für Sie eine ausführliche Beschreibung der rechtlichen Grundlagen und den fachlichen Regeln der statistischen Geheimhaltung (PDF, 345KB) zusammengestellt.
Bei den neueren webbasierten interaktiven Angeboten werden die dargestellten Ergebnisse zum Zweck der statistischen Geheimhaltung auf Vielfache von zehn gerundet. Dies weicht von der sonst üblichen und in den fachlichen Regelungen beschriebenen Praxis ab. Auch dazu finden Sie finden Sie hier eine kurze Erläuterung (PDF, 456KB) bzw. ausführliche methodische Hinweise (PDF, 452KB).