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Statistik
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Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.
Übergangsbereich
Der Übergangsbereich für wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung:
ab
bis
Übergangsbereich*)
31.12.2012
400,01 € bis 800,00 €
01.01.2013
30.06.2019
450,01 € bis 850,00 €
01.07.2019
30.09.2022
450,01 € bis 1.300,00 €
01.10.2022
31.12.2022
520,01 € bis 1.600,00 €
01.01.2023
31.12.2023
520,01 € bis 2.000,00 €
01.01.2024
31.12.2024
538,01 € bis 2.000,00 €
01.01.2025
31.12.2025
556,01 € bis 2.000,00 €
01.01.2026
603,01 € bis 2.000,00 €
*) Bis 30.06.2019 wurde der Übergangsbereich „Gleitzone“ genannt.
Übergangsgeld
Übergangsgeld (Übg) gemäß § 119 SGB III ist eine finanzielle Leistung für behinderte Menschen, die an einer Maßnahme
der ,
der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer sog. „Unterstützten Beschäftigung“ nach dem SGB IX oder
der beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen fordern eine Vorbeschäftigungszeit oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf .
Übertragung der Ausbildungsvermittlung
Seit dem 01.08.2006 können die und ihre Vorgänger die Ausbildungsvermittlung den Arbeitsagenturen übertragen. Statistische Informationen liegen dazu nicht vor.
Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit
Ein Übertritt in wird gezählt, wenn erstmals die 364-Tages-Grenze bei der überschritten wird.
Entgegen der Messung bei Zu- und Abgängen in bzw. aus Arbeitslosigkeit wird der Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit unabhängig von Statusänderungen gemessen. Übertritte stellen daher keinen Zu- oder in bzw. aus Arbeitslosigkeit dar und werden deshalb in der Regel über den an Arbeitslosen abgebildet.
Als unabweisbarer werden Bedarfe verstanden, die zwar grundsätzlich vom umfasst sind, aber durch die nicht unmittelbar erbracht werden können. Dies können notwendige Reparaturen oder Anschaffungen sein wie z. B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern. In einem solchen Fall erhält die Person die Leistung als Darlehen. Voraussetzung für die Gewährung eines unabweisbaren Bedarfes ist es, dass die Person für (früher: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) leistungsberechtigt ist.
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen sind alle Stellen, die bis zum jeweiligen noch nicht besetzt und nicht zurückgenommen sind. Einbezogen werden auch unbesetzte Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal sind Berufsausbildungsstellen, die aus dem vorangegangenen Berichtsjahr übernommen wurden bzw. von dem Arbeitgeber als zeitnah zu besetzende Ausbildungsplätze gemeldet wurden und zum jeweiligen noch unbesetzt sind.
Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Unterbeschäftigung
In der Unterbeschäftigungsrechnung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im Sinne des SGB gelten, weil sie an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder einen arbeitsmarktbedingten Sonderstatus besitzen. Es wird unterstellt, dass ohne den Einsatz dieser Maßnahmen die Arbeitslosigkeit entsprechendhöher ausfallen würde. Mit dem Konzept der Unterbeschäftigung wird zweierlei geleistet:
Es wird ein möglichst umfassendes Bild vom Defizit an regulärer Beschäftigung in einer Volkswirtschaft gegeben.
Realwirtschaftliche (insbesondere konjunkturell) bedingte Einflüsse auf den Arbeitsmarkt können besser erkannt werden, weil der Einsatz entlastender Arbeitsmarktpolitik zwar die Arbeitslosigkeit, nicht aber die Unterbeschäftigung verändert.
Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (, , Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (, und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise an Qualifizierungsmaßnahmen, am ) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (, und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos. Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und ); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären.
Im Mai 2011 wurden die Unterbeschäftigung und ihre Komponenten auf ein verbessertes Messkonzept umgestellt und die Daten rückwirkend bis 2008 revidiert. Zum März 2013 wurden schließlich die Datengrundlagen dahingehend vervollständigt, dass nun in allen Unterbeschäftigungskomponenten auch Daten von zugelassenen kommunalen Trägern berücksichtigt werden (vgl. auch Methodenbericht „
Vervollständigung der Datenbasis für die Unterbeschäftigung (PDF, 640KB)
“).
Die Unterbeschäftigungsquote zeigt die relative Unterauslastung des erweiterten Arbeitskräfteangebots an und ergänzt damit die . So zeichnet die Statistik der BA ein umfassenderes Bild der Problemlagen am Arbeitsmarkt.
Im Vergleich zur sind bei der Unterbeschäftigungsquote die Größen im Zähler („Unterbeschäftigte“) und Nenner („erweiterte aller zivilen Erwerbspersonen) um bestimmte Personengruppen erweitert, die von arbeitsmarktlichen Problemlagen betroffen sind. Neben den Arbeitslosen sind beispielsweise Personen enthalten, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, einen Integrationskurs besuchen oder kurzfristig arbeitsunfähig sind.
Die Unterbeschäftigungsquote errechnet sich damit wie folgt:
`"UQ"_"(auf Basis der erweiterten ziv. EP)" = "Unterbeschäftigte"/"erweiterte Bezugsgröße aller ziv. EP" * 100`
Untererfassungen (seltener: Übererfassungen) treten auf, wenn nur eine Teilmenge der (z. B. , , Maßnahmen der Arbeitsförderung oder Maßnahmeteilnehmende, Beschäftigte) abgebildet wird und die angestrebte nicht gelingt. Anders als statistische Ergebnisse, welche die Statistik der BA als (möglicherweise) kennzeichnet, kann eine Untererfassung i. d. R. mit statistischen Methoden behoben und die Erhebungsgesamtheit inkl. quantifizierbarem Schätzfehler oder ausgewiesen werden. Untererfassungen treten teilweise regelmäßig und prozessimmanent auf, insbesondere die zeitliche Untererfassung, der die Statistik der BA mit dem Konzept der (z. B. in der ) begegnet.
Siehe auch: , , , .
Unterhaltsgeld
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit ganztägigem, unter bestimmten Voraussetzungen auch Teilzeit-Unterricht, konnten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuss erhalten. Das Uhg konnte arbeitslosen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfängern mit Bezug von Alg oder Alhi gewährt werden. Die Leistungen konnten bis Ende 2004 bewilligt werden und die Teilnehmer, die Uhg im Anschluss an Alhi bezogen, wurden noch für die Dauer der Maßnahme unter derLeistungsart Uhg in der Statistik geführt. Empfängerinnen bzw. Empfänger von Uhg im Anschluss an Alg erhielten ab 2005 (AlgW).
Unterzeichnung
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) verweist bisweilen darauf, dass sie von einer Unterzeichnung (seltener: Überzeichnung) der ausgewiesenen Ergebnisse ausgeht. Sie bezeichnet damit Konstellationen, die auftreten, wenn anzunehmen ist, dass nur eine Teilmenge der (z. B. , , Maßnahmen der Arbeitsförderung oder Maßnahmeteilnehmende, ) abgebildet wird und die angestrebte nicht gelingt. Der Hinweis dient der Einordnung und Bewertung der Ergebnisse, weil das exakte Ausmaß in diesen Konstellationen i. d. R. nicht abgeschätzt und die Unterzeichnung nicht behoben werden kann. Unterzeichnungen entstehen beispielsweise dann, wenn nach einer gesetzlichen Änderung die operative Erfassung oder statistische Verarbeitung aller Erhebungseinheiten nicht rechtzeitig (im Rahmen der ) oder nicht vollständig möglich ist.
Der Begriff Unterzeichnung ist abzugrenzen vom Begriff .
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr sind Bewerberinnen/Bewerber, deren Ausbildungssuche im abgelaufenen Berichtsjahr erfolglos war und die keine Alternative zum 30.09. hatten. Sie werden im folgenden Berichtsjahr weiterhin als Bewerberinnen bzw. Bewerber betrachtet. Die Entwicklung dieser Gruppe wird – insbesondere – im besonders betrachtet.
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber zum 30.09.
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber zum 30.09. sind Bewerberinnen/Bewerber, für die weder die Einmündung in eine , noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen.
Für die unversorgten im erfolgt die Betrachtung zum . Die Betrachtung zum und zum Berichtsjahresende führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Unversorgte sind eine .