Indikatoren „Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“

Hier finden Sie alle für das Thema "Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)" relevanten Indikatoren.

Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft

Definition:

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht.

Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen Leistungsberechtigten (LB).

Des Weiteren zählen dazu:

  • die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder der/die im Haushalt lebende Partner/Partnerin dieses Elternteils des LB, sofern der LB das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • als Partner des LB
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    • eine Person, die mit dem LB in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des LB, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Bedarfsgemeinschaften lassen sich differenzieren nach Regelleistungs-BG und sonstiger BG.
Vom Begriff der BG abzugrenzen sind Haushaltsgemeinschaften und Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studierenden-WGs).

Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Definition:

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld ELB beziehen.

Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Langzeitleistungsbeziehende

Langzeitleistungsbeziehende

Definition:Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate ELB waren.
Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Definition:Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder die aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vor 2023: Sozialgeld) erhalten. Sie werden als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bezeichnet.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als NEF ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für NEF beziehen.
In Abgrenzung zu den NEF nach dem SGB II erhalten die nicht erwerbsfähigen Personen außerhalb des SGB II Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gem. SGB XII.
Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Regelleistungsberechtigte

Regelleistungsberechtigte

Definition:

Regelleistungsberechtigte (RLB) sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung, also Bürgergeld nach dem SGB II (vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:

  • Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§§ 20, 23 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung ein-schließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
  • befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a. F., entfallen ab 01.01.2011).
Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit