Welche Möglichkeiten und Grenzen hat die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen?

Der Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM) liegen, in Abhängigkeit von dem Erfordernis einer Anzeigepflicht durch die Arbeitgeber, zwei methodisch unterschiedliche Erhebungsverfahren zugrunde:

I. Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX
II. Teilerhebungsverfahren gem. § 163 Abs. 4 SGB IX.

Doch was verbirgt sich inhaltlich dahinter und worin liegen die Unterschiede begründet?

I. Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens gem. § 163 Abs. 2 SGB IX sind der Bundesagentur für Arbeit (BA) von den anzeigepflichtigen Arbeitgebern Daten über schwerbehinderte Menschen zur Berechnung der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung sowie der Berechnung einer unter Umständen fälligen Ausgleichsabgabe anzuzeigen.

Wer gilt als anzeigepflichtiger Arbeitgeber?
Anzeigepflichtig sind alle Arbeitgeber, die im Kalenderjahr (sog. Anzeigejahr) jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 zu zählende Arbeitsplätze verfügen. Die Anzahl der zu zahlenden Arbeitsplätze ergibt sich dabei aus der Anzahl aller Arbeitsplätze (Anzahl der Arbeitsplätze aus allen zugehörigen Beschäftigungsbetrieben) abzüglich der Auszubildenden (§ 157 Abs. 1 SGB IX) und sonstiger Stellen (§ 156 Abs. 2, 3 und § 157 Abs. 1 SGB IX). Hiervon betroffene Arbeitgeber müssen ihre Anzeigen jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.

Wie groß ist die Anzahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen?
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind im Sinne des § 154 SGB IX dazu verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX müssen Arbeitgeber mit weniger als 60 (aber mindestens 40) Arbeitsplätzen nur zwei und mit weniger als 40 (aber mindestens 20) Arbeitsplätzen nur mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Kommen Arbeitgeber diesen gesetzlichen Vorgaben nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen.

Nach welchen Kriterien wird die Ausgleichsabgabe berechnet?
Die Ausgleichsabgabe wird den Arbeitgebern gestaffelt zugeordnet. Dabei richtet sich die Höhe des Staffelbetrags bei Arbeitgebern mit mindestens 60 Arbeitsplätzen nach dem Füllgrad der Beschäftigungsquote und bei weniger als 60 Arbeitsplätzen nach der Anzahl der jahresdurchschnittlich besetzten Pflichtarbeitsplätze; dies sind Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige anrechnungsfähige Personen beschäftigt sind. Die Beschäftigungsquote gibt dabei den Anteil der schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemessen an allen zu zählenden Arbeitsplätzen an. Sie wird pro Arbeitgeber ermittelt und regional sowie wirtschaftsfachlich dem Hauptsitz des Arbeitgebers zugeordnet.

Welche Merkmale werden in der statistischen Berichterstattung ausgewiesen?
Neben Informationen über die Anzahl der anzeigepflichtigen Arbeitgeber liefert die BsbM u. a. Angaben über die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze, der Erfüllungsquote (Anteil der Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben), die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung. Auswertungen nach weiteren Merkmalen, beispielsweise den Größenklassen der Anzahl Arbeitsplätze, den Wirtschaftszweigen, den Bundesländern, den Agenturen für Arbeit sowie Kreisen und kreisfreien Städten sind möglich.

Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - Deutschland, West/Ost und Länder
Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - Kreise und Agenturen für Arbeit

Wie lange beträgt die Wartezeit dieser Daten?
Die BsbM auf Basis des Anzeigeverfahrens wird einmal jährlich mit einer Wartezeit von 15 Monaten im Internetangebot der BA-Statistik veröffentlicht.

II. Teilerhebungsverfahren gem. § 163 Abs. 4 SGB IX

Für schwerbehinderte, gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen, die bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Mitarbeitern beschäftigt sind, ist die BsbM nur eingeschränkt aussagekräftig. Dieses liegt darin begründet, dass besagte Personen grundsätzlich nicht über das Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX (siehe hierzu Punkt I.) erfasst werden.

Bei welchen Arbeitgebern findet die Teilerhebung statt?
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ergänzend zum Anzeigeverfahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX alle fünf Jahre und nach Aufforderung durch die BA eine repräsentative Teilerhebung über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen gemäß § 163 Abs. 4 SGB IX durchgeführt.

Welche Merkmale werden in der statistischen Berichterstattung ausgewiesen?
Neben Informationen über die Anzahl der besetzten Arbeitsplätze von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, liefert die Teilerhebung wertvolle Informationen über weitere Merkmale wie beispielsweise den Wirtschaftszweigen.

Wann findet die nächste Teilerhebung statt?
Die repräsentativen Teilerhebungen finden alle fünf Jahre statt. Zuletzt im Jahr 2021 und wieder im Jahr 2026. Die Arbeitgeber mit Jahresdurchschnittlich weniger als 20 Mitarbeitern werden stets für das vergangene Jahr befragt. Also im Jahr 2021 wurden sie gebeten Angaben für den Stichtag 31. Oktober 2020 einzureichen und im Jahr 2026 werden dann Angaben für den Stichtag 31. Oktober 2025 fällig.
Die Veröffentlichung findet zeitgleich zum nächstanstehenden Veröffentlichungstermin der Daten aus dem Anzeigeverfahren gem. §163 Abs. 2 SGB IX jeweils im April statt. D.h. die im Jahr 2021 erhobenen Daten wurden im April 2023 und die im Jahr 2025 erhobenen Daten werden im April 2027 veröffentlicht.

Wie lange beträgt die Wartezeit dieser Daten?
Die Wartezeit beträgt 15 Monate nach erfolgter Teilerhebung alle fünf Jahre.

Weiterführende Informationen finden Sie in unseren "Themen im Fokus" zum Thema Menschen mit Behinderungen.