Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem für eine Person kein Anspruch mehr auf Sozialleistungen nach dem SGB III bzw. SGB II besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Regelaltersrente geleistet wird. Bisher lag die Grenze bei 65 Jahren.

Am 20.04.2007 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ beschlossen. Dieses sieht eine sukzessive Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre vor. Ab 01.01.2012 sind die ersten Personen des Geburtsjahrgangs 1947 von dieser Anhebung betroffen (Regelaltersgrenze: 65 Jahre und 1 Monat). Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren.