Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, durch die Arbeitslosigkeit vermieden werden soll. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen ihre Arbeitsplätze erhalten bleiben, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt drei Arten von Kurzarbeitergeld:

  • Kurzarbeitergeld (Kug, § 96 SGB III) aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Gründen kann gewährt werden, wenn ein vorübergehender erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die persönlichen sowie betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug, § 101 SGB III) erhalten nur Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbe, Dachdeckergewerbe, Gerüstbaugewerbe, Garten- und Landschaftsbau) in der Schlechtwetterzeit. Die Schlechtwetterzeit dauert von Dezember bis März. Vor März 2021 begann sie im Gerüstbaugewerbe bereits im November. Saison-Kug wird bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall sowie aus witterungsbedingten Gründen gewährt.
  • Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug, § 111 SGB III) kann zum einen zur Vermeidung von Entlassungen beantragt werden, zum anderen zur Verbesserung der Vermittlungschancen bei Betriebsänderungen, die einen Personalabbau nach sich ziehen. Voraussetzung ist jeweils ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall.

Verfahren

Die Betriebe müssen vor Beginn von Kurzarbeit eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Betriebssitz) bis spätestens zum Ende des Monats abgeben, für den erstmalig Leistungen bezogen werden sollen. Anzeigen sind nur noch für konjunkturelle Kurzarbeit (§ 96 SGB III) sowie für Transferkurzarbeit (§ 111 SGB III) verpflichtend. Für Saison-Kurzarbeit gibt es keine Anzeigepflicht mehr. 
Nach Bewilligung der Anzeige durch die Agentur für Arbeit kann der Betrieb für jeden Kalendermonat, in dem Kurzarbeit stattfand, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Dies hat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu erfolgen. Die für die Zahlung notwendigen Angaben werden in einer Abrechnungsliste vermerkt, die durch die Agentur für Arbeit anschließend dahingehend geprüft wird, ob ein Leistungsanspruch besteht, bewilligt und ausgezahlt werden kann.

Datengrundlagen

Die in die operativen Fachverfahren erfassten Daten zu Anzeigen über Kurzarbeit und zu Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld bilden die Datengrundlagen der Statistik über Kurzarbeit, die alle Arten von Kurzarbeitergeld umfasst.

Regionale Zuordnung

Die regionale Zuordnung derBetriebe und Personen in Kurzarbeit richtet sich immer nach dem Arbeitsort (= Sitz des Betriebes). Dies muss bei einer kleinräumigen Gliederung mit beachtet werden. Insbesondere wenn Statistiken zum Wohnort mit solchen zum Arbeitsort verglichen werden.
Zudem ist der Betriebsbegriff im Kontext der Kurzarbeit weiter gefasst als in der Beschäftigungsstatistik. Dabei sind mehrere Konstellationen möglich:

  • Bei der Anzeige und Abrechnung von Kurzarbeit können auch einzelne Betriebsabteilungen für sich oder für den Gesamtbetrieb agieren. Ein Betrieb kann im Verfahren des Kurzarbeitergeldes auch über Gemeinden hinweg vorliegen, beispielsweise bei organisatorischer Zusammengehörigkeit (Einheit) und einheitlicher Leitung. Ein Betrieb i. S. des § 97 SGB III liegt vor, wenn eine organisatorische Einheit vorhanden ist, die unter eigener (technischer) Leitung und mit eigenen Mitteln ausgestattet einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt. Nicht entscheidend für die Definition des Betriebes im Verfahren der Kug-Gewährung ist die für einzelne Betriebe vergebene Betriebsnummer.
  • Darüber hinaus kann ein Betrieb mehrere Anzeigen und Anträge abgeben, wenn sich die Kurzarbeit auf unterschiedliche Betriebsteile, Abteilungen und insbesondere auf unterschiedliche geplante Zeiträume von kurzarbeitenden Beschäftigten bezieht.
  • Andererseits kommt es auch vor, dass personalführende Betriebe unter ihrer Betriebsnummer eine Anzeige über Kurzarbeit abgeben, die Beschäftigte eines anderen Betriebsteiles mit anderer Betriebsnummer umfasst.

Die regionale und wirtschaftsfachliche Zuordnung der Anzeigen und Anträge in der Statistik über Kurzarbeit enthält damit Unschärfen, die sich umso stärker auswirken können, je differenzierter (regional und wirtschaftsfachlich) die Auswertungen sind.
Dagegen ist ein Betrieb im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung, das der Beschäftigungsstatistik zugrunde liegt, eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit. Grundlage der regionalen Zuordnung ist das Gemeindegebiet. Das heißt, ein Unternehmen mit Niederlassungen (Filialen) in verschiedenen Gemeinden besteht aus verschiedenen Betrieben, die jeweils eine eigene Betriebsnummer haben. Ebenso kann der Betrieb auch aus mehreren Niederlassungen in einer Gemeinde bestehen, die lediglich eine Betriebsnummer benötigen, wenn sie denselben wirtschaftsfachlichen Schwerpunkt besitzen.
Aufgrund der teilweise unterschiedlichen regionalen und wirtschaftsfachlichen Zuordnung in Beschäftigungs- und Kurzarbeitsstatistik ergeben sich bei Relationsberechnungen zwischen beiden Statistiken in tiefer Gliederung mitunter erhebliche Auffälligkeiten.

Anzeigen über Kurzarbeit (Betriebe) und Personen in Anzeigen

Die statistische Datengrundlage bilden im Berichtsmonat eingegangene geprüfte Anzeigen. Eingegangen und geprüft bedeutet, die Anzeige ist auf Vollständigkeit geprüft und im Fachverfahren erfasst, aber ggf. noch nicht endgültig entschieden. Anzeigen werden ab dem Zeitpunkt der elektronischen Datenerfassung statistisch gezählt. Ein direkter zeitlicher Bezug zum Beginn der tatsächlichen Kurzarbeit besteht nicht, möglicherweise findet die Kurzarbeit überhaupt nicht statt. Daher sind Anzeigen nur eingeschränkt als Indikator für potentielle Zugänge in Kurzarbeit zu interpretieren. Vorläufige Daten zu eingegangenen Anzeigen stehen zu Beginn des Folgemonats zur Verfügung, endgültige Daten für statistische Auswertungen zum Veröffentlichungstermin gegen Ende des Folgemonats.
Anzeigen über konjunkturelle Kurzarbeit haben regulär eine maximale Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. In Krisenzeiten kann diese jedoch per Rechtsverordnung auf bis zu 28 Monate ausgeweitet werden (2009: 24 Monate, 2010: 18 Monate, 2011: 12 Monate, 2012: 6 Monate, ab 14.12.2012 bis 31.12.2019: 12 Monate, ab 01.01.2020 bis 28.02.2020: 24 Monate, ab 01.03.2020 bis 30.06.2023: bis zu 28 Monate). Zudem können die Bezugsdauern durch Unterbrechungszeiten verlängert werden. Aussagen zur konkreten Dauer sowie auch zur Zahl der tatsächlich betroffenen Personen und zur Höhe des Arbeitsausfalls können aus diesem Datenmaterial folglich nicht abgeleitet werden.
Berichtszeitraum ist stets der Kalendermonat, in welchem die Anzeige eingegangen ist.

Realisierte Kurzarbeit: Betriebe mit Kurzarbeit und Kurzarbeiter

Die Statistik der realisierten Kurzarbeit basiert auf den Angaben in den im Berichtsmonat eingegangenen Leistunganträgen auf Kurzarbeitergeld. Eingegangen bedeutet, der Leistungsantrag ist auf Vollständigkeit geprüft und im Fachverfahren erfasst, aber ggf. noch nicht endgültig entschieden. Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld werden ab dem Zeitpunkt der elektronischen Datenerfassung statistisch gezählt.
Bis Auswertemonat Dezember 2008 bilden die gesonderten Betriebsmeldungen für statistische Zwecke die Datengrundlage, die zusätzlich zum Verwaltungsverfahren ausgefüllt werden mussten und quartalsweise abzugeben waren.
Daten über realisierte Kurzarbeit werden mit einer Wartezeit von fünf Monaten veröffentlicht, da hiermit eine sichere Statistik auf vollzähliger Basis mit hoher Datenqualität gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von konjunkturell bedingter Kurzarbeit (§ 96 SGB III) ist ein wichtiger Frühindikator für die künftige konjunkturelle Entwicklung am Arbeitsmarkt. Um möglichst zeitnah Zahlenmaterial zur Verfügung stellen zu können, werden am aktuellen Rand Hochrechnungen auf Basis der vorläufigen Daten mit einer Wartezeit von ein bis vier Monaten in Abhängigkeit von der regionalen Gliederungstiefe vorgenommen, wobei ein fortlaufendes System mit stufenweise weiter aufgegliederten Daten zum Einsatz kommt. Hochgerechnete Werte zur realisierten Kurzarbeit werden im Internetangebot der BA-Statistik veröffentlicht.
Zur Ermittlung des Beschäftigungsäquivalents, in der Unterbeschäftigung auch als Beschäftigtenäquivalent bezeichnet, wird der durchschnittliche Arbeitsausfall in Prozent mit der Anzahl Kurzarbeiter multipliziert. In Berichtsmonaten, in denen noch keine Wartezeit von fünf Monaten erreicht ist, wird der vorläufige Wert des durchschnittlichen Arbeitsausfalls in Prozent mit dem hochgerechneten Kurzarbeiterwert multipliziert.
Berichtszeitraum ist der Abrechnungsmonat, in welchem die Kurzarbeit im Betrieb stattfand und für den Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

Wartezeit realisierte Kurzarbeit

In der Statistik über realisierte Kurzarbeit wird der zum statistischen Stichtag vorangegangene Kalendermonat betrachtet.
Dadurch weicht der betrachtete Zeitraum der jeweils am aktuellen Rand vorliegenden Berichtsmonatswerte in der Kug-Statistik von anderen Fachstatistiken ab, die zum statistischen Stichtag Mitte des Monats die Wartezeit ermitteln. Die folgende Grafik verdeutlicht das beispielhaft.

Grafische Darstellung der Wartezeit realisierte Kurzarbeit

Kurzarbeiterquote

Die Kurzarbeiterquote berechnet sich als Verhältnis aus der Zahl der Personen in Kurzarbeit bezogen auf die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Beschäftigungsstatistik. Die Quote gibt das relative Ausmaß und die Bedeutung der Kurzarbeit an. Im Gegensatz zur Beschäftigungsstatistik dürfen laut Gesetz beim Kurzarbeitergeld jedoch auch einzelne Betriebsabteilungen für sich oder den Gesamtbetrieb agieren, daraus entstehen im Vergleich zur Beschäftigungsstatistik auf tiefen Ebenen erhebliche regionale und branchenspezifische Verzerrungen. Details siehe Punkt „Regionale Zuordnung“. Aus diesem Grund ist die Verfügbarkeit der Quote stark eingeschränkt.
Eine Differenzierung der Kurzarbeiterquote nach konjunktureller Kurzarbeit, saisonaler Kurzarbeit sowie Transferkurzarbeit ist möglich. Weitere Einzelheiten beschreibt der Methodenbericht zur „Einführung einer Kurzarbeiterquote“.

Dauer der Kurzarbeit

Die Dauer der Kurzarbeit bezieht sich auf den Betrieb und nicht auf die einzelnen Personen in Kurzarbeit.
In die Dauermessung fließen alle Einträge im Fachverfahren ein, die der Betriebsnummer des abrechnenden Gesamtbetriebes zugeordnet werden können.
Die Dauermessung beginnt stets von Neuem, wenn ein Betrieb für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate keine Kurzarbeit abgerechnet hat. Es handelt sich um eine „Bruttodauer“, das heißt Unterbrechungen von bis zu zwei Kalendermonaten sind für die Dauermessung unschädlich und fließen wie abgerechnete Monate in die Dauer der Kurzarbeit ein. Diese Umstände führen in einigen Fällen zur Ermittlung von längeren Dauern als der maximalen Dauer, welche die jeweils aktuelle Rechtsgrundlage vorsieht.
Bei der Dauerbestimmung wird die Kurzarbeit insgesamt betrachtet und nicht auf die Phasen von konjunktureller Kurzarbeit eingeschränkt.
Während der gemessenen Dauern können sich sowohl die Zusammensetzung der kurzarbeitenden Personen als auch die Anspruchsgrundlage ändern.

Berufliche Weiterbildung während Kurzarbeit

Um die Zeiten der Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen, besteht für Beschäftigte die Möglichkeit, während der Kurzarbeit an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen – der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt dabei weiterhin bestehen.
Mit der Einführung des § 106a SGB III zum 1. Januar 2021 können Arbeitgeber die teilweise Erstattung folgender Kosten bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit beantragen:

  • Erstattung von 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Beschäftigten, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Prozentuale Erstattung von Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen gem. § 106a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a SGB III. Die Erstattungsanteile sind je nach Betriebsgröße gestaffelt.

Die Beantragung der Erstattung der SV-Beiträge bei beruflicher Weiterbildung erfolgt über den Hauptantrag für die Kurzarbeitergelderstattung. Die Erstattung der Lehrgangskosten wird mit einem separaten Formular beantragt, ebenfalls für den jeweiligen Kalendermonat mit einer Frist von 3 Monaten.
Gegenstand der Berichterstattung, die mit dem Berichtsmonat Januar 2022 beginnt, sind folgende Messgrößen:

  • Anzahl Betriebe mit Erstattung SV-Beiträgen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
  • Anzahl Betriebe mit Lehrgangskostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
  • Anzahl Teilnehmende an Lehrgängen in Betrieben mit Lehrgangskostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit