Kennzahlen nach § 48a SGB II

Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU)

Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU), die für die Kennzahl „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ ermittelt wird, setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen:

Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH)

Die Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH), die der Ergänzungsgröße „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ zugrunde liegt, setzt sich gemäß § 4 Abs. 2 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden kommunal finanzierten Leistungen nach § 22 SGB II zusammen:

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II)
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II)
  • Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II)
  • Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II)

Leistungsanspruch

Der Leistungsanspruch beschreibt das Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung durch die Träger der Grundsicherung. Es ist der grundsätzliche Zahlbetrag, auf den Leistungsberechtigte Anspruch haben. Er ergibt sich aus dem Bedarf von Leistungsberechtigten abzüglich aller anrechenbaren Einkommen. Als Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen können Leistungsminderungen den Leistungsanspruch verringern. Nach Abzug relevanter Leistungsminderungen spricht man vom Zahlungsanspruch. Es ist der Betrag der den Leistungsberechtigten tatsächlich ausgezahlt wird.
Wenn keine Leistungsminderung vorliegt, dann sind Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch identisch.
Für die Kennzahlen „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ bzw. „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ wird der Leistungsanspruch verwendet.

Bewegungen ELB

Bei den Kennzahlen nach § 48a SGB II werden Bewegungen in die bzw. aus der Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) gezählt. ELB sind regelleistungsberechtigt, mindestens 15 Jahre alt und unterhalb der Regelaltersgrenze. Zugänge in bzw. Abgänge aus der Personengruppe der ELB können sich demnach zum einen aus Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug ergeben (zum Beispiel Zu- und Abgänge aus Hilfebedürftigkeit, Zu- und Abgänge aus anderen SGB-II-Personengruppen wie Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch), zum anderen können sich aber auch altersbedingte Zugänge ergeben, wenn eine regelleistungsberechtigte, nicht erwerbsfähige Person die Altersgrenze von 15 Jahren erreicht.
Im Unterschied dazu werden in der Standardberichterstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II Bewegungen in den bzw. aus dem Regelleistungsbezug berücksichtigt.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)

Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) stehen im Mittelpunkt der Kennzahlen nach § 48a SGB II.

Als ELB gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II werden Personen nur dann als ELB ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für ELB (vor 2023: Arbeitslosengeld II) beziehen. Ihr Arbeitsvermittlungsstatus (arbeitslos, nichtarbeitslos arbeitsuchend, nichtarbeitsuchend) ist für die Zählung nicht relevant.

Langzeitleistungsbeziehende (LZB)

Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate ELB waren.
Die Dauer des Leistungsbezugs wird dabei tagesgenau berechnet, das heißt Personen gelten als LZB, wenn sie in den vergangenen 730 Tagen (= 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) ELB waren. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume von Personen als ELB bedarfsgemeinschafts- und jobcenterübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einfach berücksichtigt, Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten werden nicht mitgezählt. Es handelt sich somit um eine jobcenterübergreifende bisherige Netto-Gesamtdauer als ELB in den letzten 24 Monaten.

Bisherige Verweildauer

Die bisherige Verweildauer misst die Zeitspanne vom Beginn der Hilfebedürftigkeit einer Person bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass die Hilfebedürftigkeit der Person zum Messzeitpunkt nicht beendet ist. Dabei werden Unterbrechungen von bis zu 31 Tagen als unschädlich bewertet und begründen keine neue Dauerermittlung. Unterbrechungszeiten werden herausgerechnet, es handelt sich also um eine Nettodauer. Veröffentlichungen zur bisherigen Verweildauer erfolgen immer zu den Berichtsmonaten Juni und Dezember eines Jahres.

Kombination Langzeitleistungsbeziehende (LZB) mit der bisherigen Verweildauer

Es ist möglich, die beiden Messkonzepte LZB und bisherige Verweildauer zu kombinieren. Die Personengruppe der LZB wird dabei nach Dauerklassen der bisherigen Verweildauer im SGB II differenziert. Die Kombination der beiden Dauermessungen kann unerwartete Fallkonstellationen zur Folge haben:

  • Es gibt LZB, die im Messkonzept der bisherigen Verweildauer eine Dauer von weniger als 21 Monaten aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person eine Nettogesamtdauer in den letzten 24 Monaten von mindestens 21 Monaten hat (Identifizierung als LZB), in dieser Zeitspanne aber eine Unterbrechung von mehr als 31 Tagen vorliegt.
  • Daneben gibt es Personen, die am ersten Tag ihres Zugangs in den Hilfebezug sofort als LZB zählen und auch sofort eine sehr lange bisherige Verweildauer aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person in den letzten 24 Monaten bereits eine Nettogesamtdauer von mindestens 21 Monaten mitbringt (Identifizierung als LZB) und wenn der letzte Vorbezug als ELB maximal 31 Tage zurückliegt.

Integrationen

Integrationen gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen,
  • vollqualifizierende berufliche Ausbildungen oder
  • selbständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen.

Umfang und  Dauer dieser Tätigkeit sowie der Arbeitsvermittlungsstatus der ELB sind für die Zählung einer Integration unerheblich. Zudem ist irrelevant, ob durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Leistungsbezug tatsächlich beendet wird.

Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Bei den Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt es sich um eine Untergröße der Integrationen nach § 48a SGB II. Bei dieser Größe ist es unerheblich, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist und ob die Beschäftigung durch Beschäftigung begleitende Leistungen gefördert wird. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die zusammen die Grenze der Sozialversicherungspflicht überschreiten, begründen ebenfalls eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II

Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II können Personen auf ihren Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II nachverfolgt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer Integration in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob sie an einem späteren statistischen Stichtag im Regelleistungsbezug SGB II sind oder nicht.
Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Spätere Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden.

Bedarfsdeckende Integrationen

Bedarfsdeckende Integrationen geben wieder, ob erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach einer Integration den Leistungsbezug beenden können. Dazu wird mittels Verbleibsmessung untersucht, ob Personen, für die eine Integration gemessen wurde, drei Monate später noch im Regelleistungsbezug nach dem SGB II sind. Dieser zeitliche Abstand ist notwendig, da Einkommen aus Erwerbsarbeit üblicherweise zeitlich verzögert nach dem Arbeitsbeginn zufließt.
Zu beachten ist, dass diesem Messmodell keine eindeutige Kausalität zwischen Aufnahme einer Beschäftigung und Beendigung des Leistungsbezuges zugrunde liegen kann. Der Leistungsbezug kann auch aus anderen Gründen geendet haben. Beispiele hierfür sind die Erzielung eines anderweitigen anzurechnenden Einkommens, die Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder aber auch die Beschäftigungsaufnahme einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsdeckende Integrationen können zudem nicht zwangsläufig als dauerhafte Beschäftigungen interpretiert werden: Die Beschäftigung kann bis zum Zeitpunkt drei Monate nach der Integration schon beendet worden sein. Sie müssen auch nicht unbedingt dauerhaft bedarfsdeckend sein: Möglicherweise wird das Erwerbseinkommen nur kurzzeitig erzielt und der Abgang aus dem Leistungsbezug gelingt nur für kurze Zeit.

Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

Über einen Personenabgleich mit den Informationen aus der Beschäftigungsstatistik (BST) kann für Personen, die in der Grundsicherungsstatistik SGB II erfasst sind, der Verbleib in der BST ermittelt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer Integration in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob an einem späteren statistischen Stichtag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmeldung (svB) vorliegt oder nicht. Auch wenn zum Verbleibszeitpunkt eine svB vorliegt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Person keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Spätere Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden.

Kontinuierliche Beschäftigungen nach Integration

Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegt vor, wenn eine Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und an jedem der sechs auf den Integrationsmonat folgenden Monatsstichtage sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich jeweils um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob es Unterbrechungen der Beschäftigung zwischen den betrachteten Monatsstichtagen gibt. Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration ist nicht zwangsläufig mit der Überwindung der Hilfebedürftigkeit verbunden. Die Messung erfolgt über eine Verknüpfung mit der Beschäftigungsstatistik, weshalb eine Wartezeit von sechs Monaten nach dem letzten berücksichtigten Stichtag notwendig ist. Das Vorliegen einer kontinuierlichen Beschäftigung wird demzufolge zwölf Monate nach dem Integrationsereignis festgestellt.

Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung

Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) eine der folgenden Maßnahmen beginnen:

  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Zu früheren Berichtszeitpunkten wurden andere – jetzt nicht mehr relevante – öffentlich geförderte Beschäftigungen berücksichtigt. Der Arbeitsvermittlungsstatus der ELB ist für die Zählung unerheblich.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Kennzahlen nach § 48a SGB II finden Sie im Internet.