Bedarfe, Leistungen und Einkommen

Bedarfe, Leistungs-/Zahlungsansprüche und Einkommen

Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist von verschiedenen Faktoren abhängig und schlägt sich nieder in der Bedürftigkeitsprüfung. Aus dem ermittelten Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergibt sich der Leistungsanspruch. Durch Leistungsminderungen kann sich der Anspruch reduzieren; am Ende der Berechnungskette ergibt sich der Zahlungsanspruch für den Leistungsberechtigten. Die einzelnen Berechnungsebenen werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II differenziert abgebildet.

Bedarf

-   angerechnetes Einkommen bzw. Vermögen

=  Leistungsanspruch

-   Leistungsminderungen

Zahlungsanspruch

Bedarfe

Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten besteht aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw., der als pauschalierter Regelbedarf abgedeckt wird. Darüber hinaus können Mehrbedarfe berücksichtigt werden, die von der individuellen Lebenssituation der Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft abhängig sind und nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden (z. B. in der Schwangerschaft oder für Alleinerziehende). Zum Bedarf eines Leistungsberechtigten gehören auch die individuellen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus können in bestimmten Situationen  weitere Leistungen erbracht werden (z. B. Leistungen für Auszubildende).

In der statistischen Darstellung werden die Bedarfe für den Regelbedarf, die Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft sowie bis Ende Dezember 2010 der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld zusammengefasst als Gesamtregelleistung (Bürgergeld) abgebildet.

Einkommensanrechnung

Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist, dass die Bedarfsgemeinschaft (BG) bedürftig ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung müssen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt werden. Als Einkommen sind insbesondere Einnahmen aus selbständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Unterhalt, Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) sowie aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden sogenannte privilegierte Einkommen wie z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als „zu berücksichtigendes Einkommen“ bezeichnet (auch: Brutto-Einkommen; Betriebseinnahmen bei Selbständigen). Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (sowie Betriebsausgaben bei Selbständigen) verbleibt das „verfügbare Einkommen“ (auch: Netto-Einkommen; Betriebsgewinn bei Selbständigen). Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt und bei bestimmten Einkommensarten werden Freibeträge gewährt. Das um diese Absetz- bzw. Freibeträge verminderte verfügbare Einkommen wird als „anrechenbares Einkommen“ bezeichnet.

Die Form und der Umfang der statistischen Darstellung von Informationen zur Einkommensanrechnung im SGB II orientiert sich an dieser Berechnungssystematik:

Grafische Darstellung der Berechnungssystematik der Leistungsberechnung SGB II

Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes Einkommen diese Person in die Bedarfsgemeinschaft einbringt.

Die Summe der anrechenbaren Einkommen der Personen einer Bedarfsgemeinschaft ergibt das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anhand der Bedarfsanteile jeder Person am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf die Personen verteilt (Bedarfsanteilsmethode). Einkommen von Kindern unter 25 Jahren (z. B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben, wird nicht wie das Einkommen von Erwachsenen zur Deckung der Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen, sondern verbleibt beim Kind selbst (vertikale Einkommensanrechnung; Ausnahme: den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld).

Das anrechenbare Einkommen stellt den Einkommensanteil einer Person dar, den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird.

Das ermittelte angerechnete Einkommen wird nun auf die Bedarfe angerechnet. Anzurechnendes Einkommen mindert zunächst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe. Soweit Einkommen darüber hinaus anzurechnen ist, wird der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (KdU) reduziert. Sind noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres verbleibendes Einkommen diese Bedarfe. Die Bedarfe abzüglich des angerechneten Einkommens bilden den sogenannten Leistungsanspruch.

Leistungsansprüche

Der Leistungsanspruch ist der Betrag, den eine Person als Leistung dem Grunde nach beansprucht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Leistungsanspruchs ist der Bedarf. Der Leistungsanspruch ergibt sich also aus dem Bedarf unter Anrechnung von Einkommen.

Anhand der Art des zustehenden Leistungsanspruchs werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II die Personen in eindeutig definierte Personengruppen unterteilt:

Personen, denen nach der Bedürftigkeitsprüfung ein Leistungsanspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) verbleibt, werden der Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) zugeordnet. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen.

Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen.

Darüber hinaus gibt es auch Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die individuell keine Leistungen beziehen, aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieherinnen und Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren individuelles Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die vertikale Einkommensanrechnung bei Kindern führt  bei ausreichendem Einkommen des Kindes dazu, dass kein Leistungsanspruch für das Kind besteht.

Zahlungsansprüche

Der Leistungsanspruch wird um die Leistungsminderungen reduziert, und daraus resultiert der Zahlungsanspruch. Der Zahlungsanspruch stellt letztlich den Betrag dar, welcher den Personen zusteht und der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gewährt wird.

Berichterstattung über Geldbeträge

Um Fragen zu Geldleistungen von Leistungsberechtigten (LB) im SGB II zu beantworten, wird der Schwerpunkt auf die Darstellung von Zahlungsansprüchen gelegt. Dabei wird abgebildet, wie hoch die tatsächlich ausgezahlten Geldleistungen für die Person bzw. Bedarfsgemeinschaft waren. Darüber hinaus werden in der spezifischen Berichterstattung auch Bedarfe und Einkommen dargestellt. Bedarfe und Einkommen beziehen sich in der statistischen Darstellung nur auf die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB). Vorwiegend Zahlungsansprüche und ggf. auch Leistungsansprüche werden hingegen bezogen auf alle Leistungsberechtigten berichtet, also für Regelleistungsberechtigte und sonstige Leistungsberechtigte (SLB). Für Nicht Leistungsberechtigte (AUS und KOL) werden keine Informationen zu Bedarfen, Einkommen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüchen berichtet.

Haushaltsbudget

Das Haushaltsbudget gibt den Geldbetrag an, der einer Bedarfsgemeinschaft monatlich zur Verfügung steht. Es entspricht der Summe aus den Zahlungsansprüchen für Gesamtregelleistung und dem verfügbaren Einkommen, wobei nur die Regelleistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Zahlungsanspruch für GRL

+ verfügbares Einkommen der RLB

= Haushaltsbudget