Mindestbeteiligung von Frauen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III
Definition:
Relative Betroffenheit von Arbeitslosigkeit bei Frauen bezogen auf die relative Betroffenheit von Arbeitslosigkeit bei Frauen und Männern in Summe
Verwendungszweck, Aussagekraft und -grenzen:
Die Arbeitsagenturen sowie die Träger der Grundsicherung sind gesetzlich verpflichtet, mit Leistungen der Arbeitsförderung zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen beizutragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.
Grundlage für die Betrachtung, inwieweit der gesetzliche Antrag erfüllt wird, ist die sog. Mindestbeteiligung. Um hierbei neben dem jeweiligen Anteil der Frauen an den Arbeitslosen auch die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern durch Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, wurde in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III die u. g. Berechnungsweise für diese Mindestbeteiligung festgeschrieben.
Da es keine geschlechtsspezifischen Arbeitslosenquoten getrennt für die Rechtskreise geben kann (die Aufteilung der Erwerbspersonen nach Rechtskreisen ist nicht möglich), werden für die Darstellung der „relativen Betroffenheit“ seit 2005 (Einführung des SGB II) nicht Arbeitslosenquoten, sondern „Teilarbeitslosenquoten“ (bzw. richtiger: „rechtskreisbezogene Arbeitslosenquoten“) herangezogen.
Die eigentliche Frage, ob der gesetzliche Antrag erfüllt wird, beantwortet die Differenz Mindestbeteiligung zu realisiertem Förderanteil.
Berechnung:
`Quote="Zähler"/"Nenner"*100`
Zähler:
Frauenanteil an den Arbeitslosen nach dem Rechtskreis multipliziert mit der rechtskreisanteiligen Arbeitslosenquote für Frauen im (gleitenden) Jahresdurchschnittsbestand
Nenner:
Frauenanteil an den Arbeitslosen nach dem Rechtskreis multipliziert mit der rechtskreisanteiligen Arbeitslosenquote für Frauen im (gleitenden) Jahresdurchschnittsbestand plus Männeranteil an den Arbeitslosen nach dem Rechtskreis multipliziert mit der rechtskreisanteiligen Arbeitslosenquote für Männer im (gleitenden) Jahresdurchschnittsbestand
Auswertungseinschränkungen:
- regional:
SGB II: nur bei Vorliegen vollständiger, plausibler Daten für alle Größen in der betrachteten Region auswertbar - zeitlich:
grds. verfügbar ab 2000; Rechtskreisdifferenzierung ab 2005 mit Einführung des SGB II, aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen ergeben sich u. U. Brüche in Zeitreihen; Bestand im 12-Monatsdurchschnitt mit Wartezeit von 3 Monaten - berufsfachlich:
Dimension nicht verfügbar - wirtschaftsfachlich:
Dimension nicht verfügbar - weitere:
Ausweis nur als gleitende 12-Monatsbetrachtungen
Fachstatistik(en):
Arbeitsmarktstatistik (Arbeitslose); Arbeitsmarktstatistik, Beschäftigungsstatistik, Förderstatistik, externe Statistiken (Bezugsgröße zur Berechnung der jeweiligen Arbeitslosenquote); ggf. Förderstatistik (zur Berechnung des realisierten Förderanteils)
Datenquelle(n):
IT-Fachverfahren der BA, Datenlieferung der zugelassenen kommunalen Träger (XSozial), Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung), Datenlieferung des Statistischen Bundesamtes
Weitergehende Hinweise:
In die Auswertung einbezogen werden analog der Eingliederungsbilanz die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik im SGB III, Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im SGB III und Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 SGB II (ohne die kommunalen Eingliederungsleistungen Kinderbetreuung, häusliche Pflege, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung gem. § 16a SGB II).
Da die Förderung der Berufsausbildung zum überwiegenden Teil auf Personen gerichtet ist, die nicht arbeitslos/arbeitsuchend, sondern ausschließlich ausbildungsplatzsuchend sind, wird die realisierte Frauenförderquote ohne die Ergebnisse zur Förderung der Berufsausbildung dargestellt.