Eingliederungsquote (EQ)
Definition:
Anteil der Teilnehmenden an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die 6 Monate nach Teilnahmeende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind
Verwendungszweck, Aussagekraft und -grenzen:
Die Ergebnisse werden – wie auch für die Verbleibsquote – jährlich in die Eingliederungsbilanzen gem. § 11 SGB III bzw. § 54 SGB II übernommen. Dabei gilt die Eingliederungsquote als der aussagekräftigere Indikator.
Da die Eingliederungsquote die nach 6 Monaten bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf eine einzelne Fördermaßnahme bezieht, für die Beschäftigungsaufnahme aber ein ganzes Bündel von Faktoren (Ausgangsqualifikation, Stabilität der Lebenssituation, Dauer der Arbeitslosigkeit, Marktlage) wichtig ist, kann sie nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse interpretiert werden. Auch sind Unterschiede in den Eingliederungsquoten verschiedener Instrumente nicht mit unterschiedlichem Erfolg der Instrumente gleichzusetzen, da sich diese im Hinblick auf ihre Zielsetzung und die inhaltliche Ausgestaltung deutlich voneinander unterscheiden.
Die Eingliederungsquote kann für die Gesamtheit der Teilnehmenden sowie für soziodemographische Teilgruppen (z. B. Alter, Geschlecht) und maßnahmespezifische Merkmale (z. B. Schulungsziel bei Weiterbildungen) berechnet werden. Zähler und Nenner müssen dann entsprechend angepasst werden.
Berechnung:
`Quote="Zähler"/"Nenner"*100`
Zähler:
Personen, die 6 Monate nach Austritt aus einer Fördermaßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (gleitende 12-Monatssumme)
Nenner:
Austritte aus Fördermaßnahmen insgesamt (gleitende 12-Monatssumme)
Auswertungseinschränkungen:
- regional:
SGB II: nur bei Vorliegen vollständiger, plausibler Daten für alle Größen in der betrachteten Region auswertbar - zeitlich:
grds. verfügbar ab 2000; Rechtskreisdifferenzierung ab 2005 mit Einführung des SGB II,aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen ergeben sich u. U. Brüche in Zeitreihen;
Ausweis nur als gleitende 12-Monatsbetrachtungen; 6-monatiges Verbleibsintervall plus 6-monatige Wartezeit beachten - berufsfachlich:
nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW nach Aus- und Weiterbildungsziel möglich - wirtschaftsfachlich:
Dimension nicht verfügbar - weitere:
kein Ausweis von Eingliederungsquoten, denen weniger als 20 Austritte zu Grunde liegen (Mindestfallzahl); Ausweis für Instrumente, die Selbständigkeit fördern, nicht sinnvoll
Fachstatistik(en):
Förderstatistik (Maßnahmeteilnehmende), Beschäftigungsstatistik (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)
Datenquelle(n):
IT-Fachverfahren der BA, Datenlieferung der zugelassenen kommunalen Träger (XSozial), Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)
Weitergehende Hinweise:
Zu den berücksichtigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören auch geförderte Beschäftigungsverhältnisse, wie z. B. die Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV).
Erst nach einer erforderlichen Wartezeit von 6 Monaten nach Recherchezeitpunkt ist die für die Beschäftigungsstatistik erforderliche Wartezeit erfüllt.
Im SGB II sind oft mehrere aufeinander aufbauende Hilfen erforderlich, um den Betroffenen (wieder) näher an den 1. Arbeitsmarkt heranzuführen. Einzelne Teilerfolge in Form von Integrationsfortschritten können mit der hier dargestellten Eingliederungsquote jedoch nicht abgebildet werden.