Arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote 1 (AQ1)

Definition:
Anteil der Arbeitsuchenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Förderleistungen erhalten, an der Summe aus diesen Geförderten und Arbeitslosen

Verwendungszweck, Aussagekraft und -grenzen:
Die Aktivierungsquote hilft bei der Beantwortung der Frage, wie viele Arbeitsuchende sich unter Einsatz von Maßnahmen der Arbeitsförderung aktiv an der Überwindung von Arbeitslosigkeit beteiligen bzw. wie viele Arbeitsuchende mit Hilfe der Instrumente „aktiviert“ sind. Durch die Quotenbildung werden Vergleiche wie etwa zwischen Regionen oder im Zeitverlauf möglich. Die Aktivierungsquoten sollten entsprechend der unterschiedlichen potentiellen Teilnehmerkreise zwischen den Rechtskreisen getrennt betrachtet werden. Eine solche Relation wird auch in der Eingliederungsbilanz gem. § 11 SGB III bzw. § 54 SGB II gebildet.
Hinsichtlich der Größenordnung der Aktivierungsquoten ist es unrealistisch, zu erwarten, dass alle Arbeitslosen zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig aktiv gefördert werden, also eine Aktivierungsquote von 100 Prozent vorliegt. Zum einen ist für Personen, bei denen die Arbeitslosigkeit nur vorübergehend ist oder denen aus eigener Kraft eine Integration in Beschäftigung gelingen dürfte, eine Förderung nicht erforderlich. Zum anderen ist zu beachten, dass in die Aktivierungsquoten nur die Aktivierung durch den Einsatz von Instrumenten der Arbeitsförderung bzw. von Leistungen zur Eingliederung einfließt. Aktivierungen durch intensivere Beratung, Betreuung und Vermittlung können genauso oder gar besser der Eingliederung in Arbeit dienen, aber statistisch nicht gemessen werden. Die Aktivierungsquote weist den „momentanen“ Anteil der aktivierten Personen aus. Daher ist eine „inverse“ Interpretation der Aktivierungsquoten problematisch, da es nicht auszuschließen ist, dass sich unter den im Nenner aufgeführten Arbeitslosen auch solche befinden, die bereits in der Vergangenheit aktiviert wurden. Aus einer Aktivierungsquote in Höhe von 25 Prozent kann also nicht geschlossen werden, dass 75 Prozent der potenziell zu aktivierenden Personen (überhaupt) nicht gefördert werden.

Berechnung:
`Quote=100*"Zähler"/"Nenner"`

Zähler:
Bestand Teilnehmende an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (siehe Tabelle unten), ggf. nach Rechtskreis SGB II oder III

Nenner:
Bestand Teilnehmende an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (siehe Tabelle unten), plus Bestand Arbeitslose, ggf. nach dem mit dem Zähler korrespondierenden Rechtskreis

Auswertungseinschränkungen:

  • regional:
    SGB II: nur bei Vorliegen vollständiger, plausibler Daten für alle Größen in der betrachteten Region auswertbar
  • zeitlich:
    grds. verfügbar ab 2000;
    Rechtskreisdifferenzierung ab 2005 mit Einführung des SGB II;
    aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen ergeben sich u. U. Brüche in Zeitreihen
  • berufsfachlich:
    Dimension nicht verfügbar
  • wirtschaftsfachlich:
    Dimension nicht verfügbar
  • weitere:
    kein Ausweis von Aktivierungsquoten, denen weniger als 20 zu aktivierende Personen zu Grunde liegen (Mindestfallzahl)

Fachstatistik(en):
Förderstatistik (Maßnahmeteilnehmende), Arbeitslosenstatistik (Arbeitslose)

Datenquelle(n):
IT-Fachverfahren der BA, Datenlieferung der zugelassenen kommunalen Träger (XSozial)

Weitergehende Hinweise:
Die Rechtskreiszuordnung richtet sich bei den Arbeitslosen nach dem jeweiligen Träger, der für die Betreuung des Arbeitslosen zuständig ist. Bei den Maßnahmeteilnehmenden ist für die Rechtskreiszuordnung entscheidend, welcher Träger für die Förderung zuständig ist, also wer die Förderung finanziert. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnort des Kunden.
Neben der arbeitsmarktorientierten Aktivierungsquote für Arbeitslose (AQ1) – differenziert nach den Rechtskreisen SGB II und SGB III – werden regelmäßig auch noch die „arbeitsmarktnahe Aktivierungsquote für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (AQ2a)“ sowie die „ausbildungsmarktnahe Aktivierungsquote für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (AQ2b)“ ausgewiesen. Ergänzt werden diese Quoten je nach Fragestellung durch die „ELB-orientierte Aktivierungsrate zum Einsatz von Einmalleistungen (AR2c)“.
Weitere Informationen im Methodenbericht zur Aktivierung in den Rechtskreisen SGB III und SGB II.
Leistungen der Arbeitsförderung, die in die arbeitsmarktorientierte AQ1 einfließen:

Rechtskreis SGB IIIRechtskreis SGB II
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Probebeschäftigung behinderter Menschen
  • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
  • ESF-Qualifizierung wahrend Kurzarbeit (nur SGB III)
  • Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Eingliederungszuschuss
  • Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte
  • Entgeltsicherung für Ältere (nur SGB III)
  • Zuschüsse an Personal-Service-Agenturen
  • Einstellungszuschuss für Neugründungen
  • Einstellungszuschuss bei Vertretung
  • Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
  • Eingliederungsgutschein
  • Gründungszuschuss (nur SGB III)
  • Überbrückungsgeld für Selbständige (nur SGB III)
  • Existenzgründerzuschuss für Gründung einer Ich-AG (nur SGB III)
  • Einzelfallförderung Reha (nur SGB III)
  • Individuelle rehaspezifische Maßnahmen (nur SGB III)
  • Unterstützte Beschäftigung Reha (nur SGB III)
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Strukturanpassungsmaßnahmen traditionell
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen
  • Freie Förderung nach § 10 SGB III (a. F.) (nur SGB III)
  • Europäischer Globalisierungsfonds (nur SGB III)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Probebeschäftigung behinderter Menschen
  • Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher
  • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
  • Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen inklusive der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Eingliederungszuschuss
  • Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte
  • Einstiegsgeld bei abhängiger Erwerbstätigkeit (nur SGB II)
  • Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit (nur SGB II)
  • Bundesprogramm Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (nur SGB II)
  • Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II (a. F.) (nur SGB II)
  • Zuschüsse an Personal-Service-Agenturen
  • Einstellungszuschuss für Neugründungen
  • Einstellungszuschuss bei Vertretung
  • Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
  • Eingliederungsgutschein
  • Eingliederungshilfen für jüngere Arbeitnehmer
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c Abs. 2 SGB II (nur SGB II)
  • Arbeitsgelegenheiten (nur SGB II)
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen (nur SGB II)
  • Bundesprogramm Soziale Teilhabe (nur SGB II)
  • Beschäftigungsphase Bürgerarbeit (nur SGB II)
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Strukturanpassungsmaßnahmen traditionell
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen
  • Freie Förderung nach § 16f SGB II (nur SGB II)
  • sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (a. F.) (nur SGB II)
  • Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (EVL) nach § 16e SGB II (nur SGB II)
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM) nach § 16i SGB II (nur SGB II)