Migration und Arbeitsmarkt

Die Migration nach Deutschland hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und das Arbeitskräfteangebot erhöht. Die Statistiken liefern Informationen zu den Auswirkungen der Migration auf den Arbeitsmarkt nach der Staatsangehörigkeit. Zu beachten ist, dass Personen auch schon länger in Deutschland leben können. Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der Migration gesehen werden können. Es wird der gültige Stand der Staatsangehörigkeit zum jeweiligen Berichtsmonat dargestellt.


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Erklärung zu den Länderzusammenfassungen

Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen. Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015.

Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien Portugal und Spanien am stärksten betroffen. Für die Menschen in den genannten Ländern stellt sich die Situation auf ihrem heimischen Arbeitsmarkt oftmals schwierig dar. Gleichzeitig gibt es gegenwärtig in Deutschland insbesondere für ausgebildete Arbeitskräfte gute Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu finden. Die Vermutung besteht, dass der deutsche Arbeitsmarkt Arbeitskräfte aus diesen Ländern anzieht und von dem Zuzug profitieren könnte.

Das Aggregat EWR und Schweiz umfasst die Länder Liechtenstein, Norwegen, Island (auch sog. EFTA-Staaten) sowie die Schweiz. Diese Länder bilden mit der EU eine besondere Freihandelszone, den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Am 31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union. Aufenthaltsrechtlich gilt das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt als Drittstaat.

Für die Analyse der Auswirkungen der Fluchtmigration auf den Arbeitsmarkt wird das Aggregat Asylherkunftsländer gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien aufgenommen, da hier in den Jahren von 2012 bis 2015 die meisten Asylerstanträgen gestellt wurden.

Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum auch zahlreiche Asylanträge von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) und osteuropäischen Drittstaaten (Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland und Republik Moldau) gestellt. Aus diesen Ländern gibt es zwar nach wie vor Zuwanderung mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sie erfolgte aber nicht vorrangig aus Fluchtgründen. Eine Ausnahme stellen die ukrainischen Kriegsflüchtlinge seit Beginn der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine Ende Februar 2022 dar. Ukrainische Flüchtlinge erhalten ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren ohne Asylantrag und eine Arbeitserlaubnis.

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Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“

Hier finden Sie alle für das Thema Migration und Arbeitsmarkt relevanten Indikatoren.

Arbeitslose

Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“ (PDF, 206KB)

Arbeitslose

Definition:Arbeitslose sind Personen, die
  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
  • sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Hinweis:

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitslosenquote mit eingeschränkter Bezugsgröße

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Arbeitslosenquote mit eingeschränkter Bezugsgröße

Definition:Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die Zahl der (registrierten) Arbeitslosen zu den der zivilen Erwerbspersonen (Erwerbstätige plus Arbeitslose) in Beziehung setzt. Arbeitslosenquoten nach Staatsangehörigkeiten werden mit einer eingeschränkten Bezugsgröße ermittelt, da Angaben zu Selbständigen, Beamten und Grenzpendlern nicht zeitnah oder nicht in der erforderlichen Differenzierung zur Verfügung stehen. Die Erwerbspersonen umfassen in der eingeschränkten Bezugsgröße sozialversicherungspflichtige und ausschließlich geringfügige Beschäftigung im Alter von 15-64 Jahren am Wohnort und die Arbeitslosen.
Zähler:Arbeitslose
Nenner:Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort plus Arbeitslose
Hinweis:

Zur Berechnung der Arbeitslosenquote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.

Die beiden Nennerteilgrößen sozialversicherungspflichtige und ausschließlich geringfügige Beschäftigung haben eine Wartezeit von sechs Monaten. Damit ergibt sich eine Wartezeit des Indikators von ebenfalls sechs Monaten.

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsuchende

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Arbeitsuchende

Definition:Arbeitsuchende sind Personen, die
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
  • sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben,
  • die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen.

Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen
arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden.

Hinweis:Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Ausschließlich geringfügig Beschäftigte

Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“ (PDF, 206KB)

Ausschließlich geringfügig Beschäftigte

Definition:

Bestehen aus ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten und ausschließlich kurzfristig Beschäftigten:

Ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro nicht überschreitet.  Bis Ende Dezember 2012 lag die Obergrenze bei 400 Euro und bis Ausschliesslich-geringfuegig-BeschaeftigteEnde September 2022 bei 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 520 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Ausschließlich kurzfristig Beschäftigte:
Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen).

Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Auszubildende

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Auszubildende

Definition:In der Beschäftigungsstatistik sind Auszubildende eine Teilmenge der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, welche als Gruppe gesondert ausgewiesen werden kann. Es handelt sich dabei um Personen, die von den Arbeitgebern als Beschäftigte in einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis gemeldet werden. Die Ausbildung kann eine duale Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sein – nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach weiteren, u. a. länderspezifischen Ausbildungsvorschriften. Dazu zählen beispielsweise auch Studierende in einem dualen Studiengang. Als sozialversicherungspflichtige Auszubildende werden außerdem Beschäftigte in den schulischen Berufsausbildungen gemeldet, in denen ein Ausbildungsentgelt gezahlt wird.
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigte

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Beschäftigte

Definition:Als sozialversicherungspflichtig bzw. ausschließlich geringfügig Beschäftigte
gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
  1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung,Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
  4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet.Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten:
    - Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis
    - Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und ähnlichen Einrichtungen
    - Beschäftigte in Freiwilligendiensten
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigungsquote

Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“ (PDF, 206KB)

Beschäftigungsquote

Definition:Anteil der Beschäftigten an der Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Die Quote bringt zum Ausdruck, in welchem Umfang die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter einer (sozialversicherungspflichtigen oder ausschließlich geringfügigen) Beschäftigung nachgeht.
Zähler:Bestand Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort
Nenner:

Deutsche: Bevölkerung 15 bis unter 65 Jahren aus der Bevölkerungsfortschreibung
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 15 bis unter 65 Jahren.

Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Hinweis:Für die Beschäftigungsquoten nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgrößen Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich"

Zur Berechnung der Beschäftigungsquote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Beschäftigte im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Beschäftigungsquote (SvB)

Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“ (PDF, 206KB)

Beschäftigungsquote (SvB)

Definition:Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Die Beschäftigungsquote (SvB) bringt zum Ausdruck, in welchem Umfang die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.
Zähler:

Bestand sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort

Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Nenner:Deutsche: Bevölkerung 15 bis unter 65 Jahren aus der Bevölkerungsfortschreibung
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 15 bis unter 65 Jahren.
Hinweis:Für die Beschäftigungsquote (SvB) nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgrößen Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich"

Zur Berechnung der Beschäftigungsquote (SvB) gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Sv-Beschäftigte im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Bewerber-/innen für Berufsausbildungsstellen

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Bewerber-/innen für Berufsausbildungsstellen

Definition:Bewerberinnen und Bewerber sind Personen, die im Berichtsjahr individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle wünschen. Die Berichterstattung konzentriert sich dabei nur auf anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und den Bezug auf das Berichtsjahr, das den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres umfasst. Da die Inanspruchnahme derAusbildungsvermittlung durch Arbeitgeber und Jugendliche freiwillig erfolgt, kann die darauf basierende Statistik nur einen Ausschnitt der gesamten Abläufe am Ausbildungsmarkt abbilden.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Definition:

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld ELB beziehen.

Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Regelleistungsberechtigte

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Regelleistungsberechtigte

Definition:

Regelleistungsberechtigte (RLB) sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld ELB oder Bürgergeld NEF). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:

  • Regelbedarf für ELB oder für NEF (§§ 20, 23 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
  • befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a. F., entfallen ab 01.01.2011).
Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

SGB II-Quote

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SGB II-Quote

Definition:Anteil der Leistungsberechtigten (LB) nach dem SGB II an der Bevölkerung im Alter von 0 bis zur Regelaltersgrenze (Deutsche) bzw. unter 65 Jahre (Ausländer und die darunter fallenden Staatsangehörigkeiten). Die SGB II-Quote gibt an, wie groß der Anteil der Menschen in der Bevölkerung ist, die zur Existenzsicherung auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind.
Zähler:

Bestand aller Leistungsberechtigten nach dem SGB II (erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie sonstige Leistungsberechtigte)

Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nenner:Deutsche: Bevölkerung 0 bis zur Regelaltersgrenze aus der Bevölkerungsfortschreibung
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 0 bis unter 65 Jahren.
Hinweis:

Für die SGB II-Quote nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgröße Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich.

Zur Berechnung der SGB II-Quote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Definition:Zum Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig oder versicherungspflichtig nach dem SGB III sind. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige. Nach dem Arbeitsortprinzip werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die in der betreffenden Region arbeiten, ausgewiesen, unabhängig davon, wo sie wohnen.
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Unterbeschäftigung i.e.S. plus Förderung der Selbständigkeit

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Unterbeschäftigung i.e.S. plus Förderung der Selbständigkeit

Definition:

In der Unterbeschäftigungsrechnung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im Sinne des SGB gelten, weil sie an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder einen arbeitsmarktbedingten Sonderstatus besitzen. Es wird unterstellt, dass ohne den Einsatz dieser Maßnahmen die Arbeitslosigkeit entsprechend höher ausfallen würde.
Es werden folgende Begriffe unterschieden:

Arbeitslosigkeit
= Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen.

Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.)
= Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind.

Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.)
= Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos.

Unterbeschäftigung
=Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären.

Hinweis:

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Die Daten zur Unterbeschäftigung haben eine Wartezeit von 3 Monaten.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Wichtige Hinweise

Die absolute Zahl der Beschäftigten, Arbeitslosen und Leistungsbezieher mit den aufgelisteten Nationalitäten darf aber nicht mit der unbekannten Zahl der zuletzt Eingewanderten in dem jeweiligen Arbeitsmarktstatus gleichgesetzt werden. Denn in den absoluten Zahlen sind auch Personen enthalten, die schon lange in Deutschland leben. Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der aktuellen Migration gesehen werden können.

Als Referenzgrößen wird die Entwicklung für Insgesamt sowie für Deutsche und sonstige Ausländer angeboten, die in der Summe das inländische Arbeitskräftepotenzial darstellen. Die Abgrenzung von Ausländern aus Zuwanderungsländern und aus sonstigen Ländern ist naturgemäß nur eine Näherung, weil einerseits Ausländer aus Zuwanderungsländern schon lange im Lande leben können und andererseits Ausländer aus sonstigen Ländern vor kurzem neu zugewandert sein können.

Für die Frage, wie gut den Menschen aus den Migrationsländern die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt gelingt, ist die Arbeitslosenquoten ein zentraler Indikator. Grundsätzlich gilt: Je größer die Fallzahl desto stabiler die Ergebnisse. Geringe Fallzahlen können stärkeren kurzfristigen oder zufälligen Schwankungen unterliegen und die Vergleichbarkeit einschränken.

Wenn Sie noch mehr zum Thema Migration erfahren wollen, schauen Sie doch auch auf unserer Themenseite vorbei oder laden Sie den Migrationsmonitor herunter.

Weiterführende Grundlagen der Statistik der BA finden Sie in den Definitionen, bei den Methodischen Hinweisen, den Qualitäts- und Methodenberichten und im Glossar.