Statistik erklärt: Leistungen SGB III

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Leistungen SGB III"

Was sind arbeitslose Nichtleistungsberechtigte?

Arbeitslose Nichtleistungsberechtigte sind Personen, die arbeitslos gemeldet sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) haben. So gab es in Deutschland im Berichtsmonat April 2022 rund 2,3 Mio. Arbeitslose, 2,1 Mio. waren Leistungsberechtigte und 0,2 Mio. sogenannte Nichtleistungsberechtigte. Im Rechtskreis SGB III lag der Anteil der Nichtleistungsberechtigen an allen Arbeitslosen bei einem Fünftel, im Rechtskreis SGB II bei knapp 4 Prozent. Arbeitslose Nichtleistungsberechtige sind daher vor allem eine Erscheinung im Rechtskreis SGB III.

Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB III ohne Leistungsberechtigung kann verschiedene Gründe haben:

  • Die arbeitslose Person hat (noch) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, weil entweder die vorangegangene Phase der Erwerbstätigkeit nicht ausreicht (Anwartschaftszeit nicht erfüllt) oder noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat.
  • Die Person hat ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits aufgebraucht, ist nicht hilfebedürftig und hat deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld. Dies ist dann der Fall, wenn Vermögen oder laufendes Einkommen im Haushalt zu hoch ausfallen.
  • Personen, die Bürgergeld bezogen haben und bei denen die Hilfebedürftigkeit endet, beispielsweise weil der Partner eine Beschäftigung aufnimmt. Sie werden zu Nichtleistungsberechtigten, wenn sie sich weiterhin den Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung stellen. Sie werden dann nicht mehr dem Rechtskreis SGB II, sondern dem Rechtskreis SGB III zugeordnet.

Da die Betreuung einer Person im Rechtskreis SGB II an den Bezug von Leistungen aus der Grundsicherung geknüpft ist, sollte es die Konstellation von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsberechtigung im Rechtskreis SGB II im Prinzip nicht geben. Vereinzelt werden Nichtleistungsberechtigte nachgewiesen (in der Regel unter 4 Prozent), beispielsweise dann, wenn der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit zeitverzögert erfasst oder der Antrag mit mehr als 3 Monaten Verzögerung bewilligt wurde.

Welche Änderungen ergaben sich in der Statistik bezüglich Aufstocker ab 2017?

Mit dem 9. SGB II-Änderungsgesetz erhalten Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen (sogenannte Aufstocker), ab 01. Januar 2017 alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die für sie zuständige Agentur für Arbeit. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (insbesondere die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft) werden weiterhin vom Jobcenter gezahlt.

Für die Arbeitslosenzahl insgesamt ergeben sich dadurch keine Änderungen. Allerdings werden arbeitslose Aufstocker ab Berichtsmonat Januar 2017 im Rechtskreis SGB III (Agenturen für Arbeit) gezählt und nicht mehr im Rechtskreis SGB II (Jobcenter) - so sieht es das 9. SGB II-Änderungsgesetz vor.

Die Arbeitslosenzahl im SGB III (bei Agenturen für Arbeit) steigt im Januar 2017 allein aufgrund dieser gesetzlichen Änderung um ca. 60.000 Personen. Im SGB II (bei Jobcentern) sinkt die Arbeitslosenzahl hingegen um die gleiche Größenordnung.

Weitergehende Informationen finden Sie im Glossar.

Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeitslosengeldstatistik

Wird ein Beschäftigter arbeitslos, dann besteht während der Arbeitslosigkeit weiterhin die Notwendigkeit, ihn gegen Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit sowie Alter und Erwerbsminderung abzusichern. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Entgeltersatzleistung Arbeitslosgengeld übernimmt während des Leistungsbezugs die Absicherung in den anderen Versicherungszweigen.

Die Sozialversicherungsbeiträge bestehen insgesamt aus den Beiträgen zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowohl an gesetzliche Versicherungsträger als auch an private Versicherungsunternehmen.
Für die pflichtversicherten oder freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitslosengeldempfänger zahlt die BA die Beiträge an die gesetzlichen Versicherungen. An private Versicherungen zahlt die BA Beiträge in der Höhe, die für gesetzlich Versicherte zu zahlen wären.

Im Jahr 2016 wurden je Empfänger von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit durchschnittlich monatlich 609 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt – davon entfielen 329 Euro auf die Rentenversicherung, 264 Euro auf Krankenversicherung und 39 Euro auf die Pflegeversicherung. Die Jahressumme 2016 der Sozialversicherungsbeiträge für alle diese Leistungsempfänger betrug 5,75 Mrd. Euro.

Der Gesamtbetrag aus Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen lag im Jahr 2016 je Leistungsempfänger bei jahresdurchschnittlich 1.520 Euro im Monat. Für alle Arbeitslosengeldempfänger bei Arbeitslosigkeit betrug die Summe aus Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2016 etwa 14,3 Mrd. Euro.

Die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge weisen ein Verhältnis von 59 Prozent zu 41 Prozent vom Gesamtbetrag auf. Dies hängt damit zusammen, dass für die individuelle Bemessung beider Größen das durch die Arbeitslosigkeit entfallene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. Die Relation der Sozialversicherungsbeiträge zum Arbeitslosgengeld beträgt 69 Prozent Somit kommen zu 100 Euro Arbeitslosengeld zusätzlich 69 Euro Sozialversicherungsbeiträge hinzu.

Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie in den Tabellen "Arbeitslosengeld nach dem SGB III - Deutschland, Länder" ab dem Berichtsmonat April 2015.

Statistiken zur Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld wird gewährt, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze sowie den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten. Es werden drei Arten von Kurzarbeit unterschieden:

Konjunkturell bedingte Kurzarbeit

liegt vor, wenn vorübergehend aus wirtschaftlichen Gründen ein erheblicher, nicht vorhersehbarer Arbeitsausfall auftritt, mit der Folge eines Entgeltausfalls von mehr als 10 Prozent des Bruttoentgelts, für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer.

Saisonale Kurzarbeit

ist eine Sonderform der Gewährung von Kurzarbeitergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März. Diese Regelung gilt für Betriebe des Baugewerbes oder für jene, die einem Wirtschaftszweig angehören, der von saisonalem Arbeitsausfall betroffen ist. Saisonale Kurzarbeit aus witterungsbedingten Gründen ist nicht anzeigepflichtig. Ab der Schlechtwetterperiode 2016/17 ist die Anzeigepflicht auch für wirtschaftlich bedingte Saisonale Kurzarbeit entfallen. Ab September 2016 ist daher in den statistischen Auswertungen zu Anzeigen kein Kurzarbeitergeld dieser Art mehr enthalten.

Transferkurzarbeit

soll Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden und deren Vermittlungsaussichten verbessern, sowie deren Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen fördern. Die Förderung erfolgt in einer betrieblich eigenständigen Einheit. Dabei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Beschäftigungsgesellschaft.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet monatlich über

  • "angezeigte" Kurzarbeit und
  • "realisierte" Kurzarbeit.

Mit dem Anzeigen von Kurzarbeit geben Betriebe darüber Auskunft, in welchem Umfang sie in den nächsten Monaten Kurzarbeit beantragen bzw. davon Gebrauch machen wollen. Aufgrund der Aktualität ist das ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Lage in Deutschland und in den Regionen.

Die realisierte Kurzarbeit zeigt dagegen an, in welchem Umfang Betriebe tatsächlich Kurzarbeit durchgeführt haben. Es wird regelmäßig ein höherer Umfang an Kurzarbeit angezeigt, als er realisiert wird. Die Ergebnisse der realisierten Kurzarbeit werden sehr differenziert veröffentlicht und finden - vor allem in konjunkturell ungünstigen Situationen - eine besondere Beachtung in volkswirtschaftlichen Analysen mit Blick auf bereits abgeschlossene wirtschaftliche Entwicklungen.

Endgültige Ergebnisse zur realisierten Kurzarbeit basieren auf Abrechnungen der Betriebe zur tatsächlich durchgeführten Kurzarbeit. Entsprechende Angaben liegen vollständig erst nach einer Wartezeit von 5 Monaten vor. Daher veröffentlicht die Statistik der Bundesagentur für Arbeit für frühere Monate hochgerechnete Werte, die in abgestufter regionaler und fachlicher Tiefe vorliegen.

Die Tabelle zur angezeigten Kurzarbeit finden Sie unter:
Angezeigte Kurzarbeit – Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise und Agenturen (Zeitreihe Monatszahlen)

Kurzarbeitergeld zahlen die Agenturen für Arbeit anhand von Abrechnungslisten aus, die der Betrieb für jeden Kalendermonat mit Kurzarbeit einreichen muss.

Die Tabelle zur realisierten Kurzarbeit steht unter:
Realisierte Kurzarbeit – Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise und Agenturen (Monatszahlen)

Die Tabelle mit den Hochrechnungswerten findet sich unter:
Realisierte Kurzarbeit (hochgerechnet) – Deutschland, Länder, Kreise und Agenturen (Monatszahlen)

Wieso gibt es eigentlich Arbeitslosengeldempfänger, die nicht arbeitslos sind?

Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslos sind Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 1 SGB III, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

Allerdings gibt es auch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg), die nicht als arbeitslos zählen. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

  • Für Arbeitnehmer liegt eine mindestens sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 SGB III vor. Diese Personen werden aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
  • Im Falle einer Krankheit (bis zu einer Dauer von 6 Wochen) oder der Betreuung bzw. Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung (bis zu einer Dauer von 10 Tagen) wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Die Alg-Leistungsempfänger werden aber nicht mehr als arbeitslos gezählt, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Leistungsberechtigte, die an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (nach § 45 SGB III) teilnehmen, gelten gem. § 16 Abs. 2 SGB III im statistischen Sinne nicht als arbeitslos.
  • Empfänger von Teilarbeitslosengeld - also Arbeitnehmer, die teilarbeitslos sind - stehen in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Für diese Personen ist Arbeitslosigkeit an sich keine Voraussetzung für den Leistungsbezug.
  • In der Vergangenheit konnten Personen ab dem 58. Lebensjahr nach § 428 SGB III Leistungen nach dem SGB III erhalten, auch wenn sie sich der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen wollten und deshalb nicht mehr als arbeitslos gezählt wurden – hier liegen allerdings aktuell nur noch vereinzelte Restfälle vor.

Unter den beschriebenen Voraussetzungen haben die Leistungsberechtigten zwar Anspruch auf Arbeitslosengeld, werden aber nicht mit dem Status "arbeitslos" erfasst.
Darüber hinaus gibt es noch Empfänger von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW). Diese Personen besuchen eine geförderte berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III und werden deshalb nicht als arbeitslos gezählt. Die Leistungsart AlgW wurde ab 01.01.2005 aus dem Arbeitslosengeld und dem Unterhaltsgeld zusammengelegt. Die Leistungshöhe entspricht dem "normalen" Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.

Im September 2016 wurden rund 60 Tsd. von 786 Tsd. Arbeitslosengeldempfänger als nicht arbeitslos gezählt und bezogen AlgW. Weitere 104 Tsd. Leistungsempfänger erhielten das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg) und wurden nicht als arbeitslos gezählt.