Gesetze und Verordnungen

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt ihre Aufgaben aufgrund der sie ermächtigenden Gesetze und Verordnungen. Diese werden auf diesen Seiten näher erläutert.

Der Auftrag an die Statistik der BA ist vor allem durch Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern (SGB) beschrieben. Nach § 280 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie Statistiken erstellt, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und Bericht erstattet. Die Zuständigkeit für die Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt somit in dem Verwaltungsressort, das mit den beschriebenen Sachverhalten selbst betraut ist (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und BA, § 283 SGB III).

  • In § 281 SGB III ist festgehalten, dass die Bundesagentur für Arbeit amtliche Statistiken erstellt; die Statistik der BA ist demnach Teil des amtlichen statistischen Systems in Deutschland. Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III darf die BA Sozialdaten für die Erstellung von Statistiken und die Berichterstattung verarbeiten.
  • Des Weiteren wird der Auftrag der Statistik der BA in § 281 SGB III genauer formuliert, indem Umfang, Datenquellen und Eigenschaften der Statistiken beschrieben werden. Zu den dort genannten Eigenschaften gehören auch Qualitätskriterien, die im Verhaltenskodex für europäische Statistiken enthalten sind. Demnach sind die Statistiken insbesondere einheitlich, termingerecht, in angemessener Gliederung, neutral und objektiv zu erstellen. In § 281 Abs. 2 SGB III sind zudem die Daten benannt, die die Statistik der BA verarbeitet. Dies umfasst neben Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der BA nach dem SGB III erhoben oder übermittelt werden, Daten zum Migrationshintergrund sowie Daten, welche die Statistik der BA auf Grundlage weiterer gesetzlicher Bestimmungen verarbeitet.
  • In § 282a SGB III wird, in den dort umrissenen Grenzen, eine Befugnis zur wechselseitigen Datenübermittlung mit den statistischen Ämtern erteilt.
  • Gemäß § 283 Abs. 1 SGB III hat die BA die Arbeitsmarktstatistiken dem BMAS vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Daten, welche die Statistik der BA gemäß § 281 SGB III auf Grundlage weiterer gesetzlicher Bestimmungen verarbeitet, sind:

  • Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b SGB II erhoben und übermittelt werden. Aus § 53 Abs. 1 SGB II ergibt sich für die Statistik der BA der Auftrag, auch über die Bedarfsgemeinschaften und ihre Mitglieder nach dem SGB II sowie über die an sie erbrachten Leistungen Statistiken zu erstellen und Bericht zu erstatten. Dies umfasst den Bereich aller Jobcenter (JC), gleich ob in Trägerschaft von gemeinsamen Einrichtungen (gE), oder zugelassenen kommunalen Trägern (zkT);
  • Daten aus den Meldungen nach § 28a SGB IV. Dies sind die Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Sie bilden die wichtigste Grundlage der Beschäftigungsstatistik – neben den Angaben über die Beschäftigungsbetriebe aus dem Geschäftsbereich der BA;
  • Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX. Diese Daten bilden die Grundlage für die „Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen“. Sie stammen aus der Zusammenarbeit der BA mit den Arbeitgebern und den Integrationsämtern gemäß § 163 SGB IX;
  • Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des Gesetzes über das Ausländerzentralregisters (AZRG) übermittelt werden. Dabei handelt sich um Daten aus dem Ausländerzentralregister mit dem Zweck, die sozialversicherungspflichtig und geringfügig beschäftigten Drittstaatsangehörigen nach ihrem Aufenthaltsstatus in der BST gliedern zu können;
  • weitere Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden. Dieser allgemeine Passus eröffnet die Möglichkeit, auf der Grundlage weiterer gesetzlicher Regelungen entsprechende Daten zu verarbeiten und Statistiken zu erstellen. Damit ist es zudem möglich, Daten früherer Berichtszeiträume zu speichern, auch wenn die rechtlichen Normen zur Erhebung und statistischen Berichterstattung zwischenzeitlich novelliert oder aufgehoben wurden (z. B. Arbeitnehmerüberlassungsstatistik nach § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) a. F.).

Für die Statistik der BA sind zudem Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) relevant. § 281 Abs. 3 S. 2 SGB III verweist ausdrücklich auf das BStatG: Für die Statistik der BA gelten die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 BStatG entsprechend. Mit Regelungen des § 1 BStatG vergleichbar und für die Statistiken der BA einschlägig sind die in § 281 Abs. 3 SGB III genannten Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Statistik der BA entspricht auch weiteren in § 1 BStatG genannten Qualitätsaspekten, indem sie den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken folgt. Dazu gehören ihre fachliche Unabhängigkeit, die Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Einsatz sachgerechter Methoden sowie die Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Ermittlung, Aufbereitung, Darstellung und Veröffentlichung der Daten.