Methodische Hinweise zu Leistungen SGB III

Hier finden Sie alle für Leistungen SGB III relevanten methodischen Hinweise.

Statistik über Arbeitslosengeld und Sperrzeiten

Kurzbeschreibung

Die Ergebnisse aus der Statistik über Arbeitslosengeld werden als wichtige Indikatoren für die Beurteilung der Lage auf dem nationalen Arbeitsmarkt, zur Konjunkturbeobachtung und für Finanzprognosen herangezogen. Die Zahlen über Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und deren Restanspruchsdauer, die auch einen voraussichtlichen Übergang zu einem Leistungsbezug nach dem SGB II erkennen lassen, sind von hohem politischen und öffentlichen Interesse. Sie werden auch für die Haushaltsplanungen der Bundesagentur für Arbeit genutzt.

Die Statistik über Arbeitslosengeld wurde im März 2020 revidiert. Wesentliche Neuerung ist die differenzierte Darstellung von Personengruppen. Dadurch wird präzise über Anspruchsberechtigte, Anspruchsberechtigte in Sperrzeit, Leistungsbeziehende, Leistungsbeziehende von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und Leistungsbeziehende von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung berichtet. 

Grafische Darstellung der Differenzierung der Personengruppen

Anspruchsberechtigt ist, wer Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei Weiterbildung als leistungsbeziehende Person tatsächlich bezieht oder dessen Leistungsbezug aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit ruht.
Neben Sperrzeiten zählen sonstige Ruhenszeiten sowie Versagens- und Entziehungszeiten zu Ereignissen, die eine mindernde Wirkung auf die Leistungsdauer nach sich ziehen können.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben haben Antragsteller nach § 137 Abs. 1 SGB III, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts (§ 149 SGB III).
Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs Monate, bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 24 Monaten betragen. Sie richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Alter des oder der Arbeitslosen (§ 147 SGB III).
Arbeitslos sind Personen nach § 16 Abs. 1 SGB III, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen, um Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
In folgenden Fallkonstellationen zählen Bezieher von Arbeitslosengeld nicht als arbeitslos:

  1. Minderung der Leistungsfähigkeit i. S. v. § 145 SGB III
  2. Leistungsfortzahlung anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III
  3. Teilnahme an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik (§ 16 Abs. 2 SGB III)

Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW), früher Unterhaltsgeld (Uhg), erhalten Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 81 SGB III befinden. Arbeitslosigkeit ist für den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung, wenn diese Voraussetzungen alleine wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Höhe des AlgW entspricht der des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit.

Sperrzeiten treten ein, wenn sich Antragstellende oder Beziehende von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten haben. Dann ruht der Leistungsbezug für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum. Gründe für versicherungswidriges Verhalten sind u. a. Arbeitsaufgabe, Ablehnung einer angebotenen Arbeit, unzureichende Bemühungen eine neue Anstellung zu finden, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis und verspätete Arbeitsuchendmeldung (siehe § 159 Abs. 1 SGB III).
Summieren sich die Sperrzeitdauern auf 21 Wochen, erlischt der Leistungsanspruch der Person (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Zugänge in und Abgänge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bilden die Zahl der im Laufe des Berichtszeitraums begonnenen oder beendeten Leistungsfälle in einer Leistungsartgruppe ab; in einem Berichtszeitraum können mehrere Abgänge/Zugänge eines Empfängers von Arbeitslosengeld erfolgt sein, die alle zu zählen sind (Fallkonzept).

Abgrenzung der Statistik über Arbeitslosengeld gegenüber monatlichen Abrechnungsergebnissen von Einnahmen und Ausgaben des BA-Haushalts im SGB III

Während die Statistik über Arbeitslosengeld ausschließlich monatliche Geldbeträge solcher Empfänger von Arbeitslosengeld einbezieht, die zum statistischen Stichtag bestandsrelevant sind, bezieht die haushalterische Ausgabensumme in der Regel alle Ausgaben eines Zeitraums ein, also auch für Leistungsbeziehende, die nicht bestandsrelevant sind. Zudem werden die Zahlungsflüsse dem jeweiligen Monat zugerechnet, in dem die Zahlung erfolgt. In der Statistik über Arbeitslosengeld werden Bestände oder Zugänge dem Monat zugeordnet, für den ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Weiterführende Informationen

Weitergehende Informationen finden Sie im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld (PDF, 1MB), im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld - Revisionseffekte (PDF, 1MB), im Glossar der Statistik der BA sowie im Qualitätsbericht zur Statistik über Arbeitslosengeld nach dem SGB III (PDF, 372KB).

Historie (Auszug)

Die Daten wurden bis Dezember 2006 im DV-Verfahren coLei Alg/Alhi-Uhg (Computerunterstützte Leistungsgewährung) erhoben, das ab Oktober 2005 stufenweise von COLIBRI (Computerunterstütztes Leistungsberechnungs- und Informationssystem) abgelöst wurde.
Die Bestandsdaten, die bis Dezember 2002 in der Statistischen Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (STADA) erhoben wurden, sind uneingeschränkt vergleichbar. Ab Januar 2003 wurden sie mit einem neuen Verfahren im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Ein Vergleich dieser Bestände mit denen der Statistischen Datenbank vor 2003 ist nur bedingt möglich. Die Bewegungsdaten werden erst seit Juli 2003 im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Daten vor diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.

Bewegungen in der Statistik über Arbeitslosengeld und Sperrzeiten

Kurzbeschreibung

Die Statistik über Arbeitslosengeld wurde im März 2020 revidiert. Bisher konnte nur zwischen Zu- und Abgängen von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern unterschieden werden. Zusätzlich wurde ein Wechsel zwischen den Leistungsarten Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) und Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) als Bewegung ausgewiesen. Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger wurden nur Bewegungen berücksichtigt, wenn sie zu Beginn der Leistungsempfangsepisode zugegangen bzw. endgültig abgegangen waren. Zeiten, in denen sich die Personen in Sperrzeit befunden haben, und die Bewegungen, die diese Übergänge erzeugten, wurden bisher nicht gezählt.

Die Revision der Statistik über Arbeitslosengeld und Sperrzeiten beinhaltet neben der differenzierten Darstellung von Personengruppen auch ein neues Bewegungsschema. Dadurch können jetzt Bewegungen von Anspruchsberechtigten in Sperrzeit abgebildet werden. Die Bewegungsmessungen sind in der Berichterstattung ab Berichtsmonat Januar 2006 verfügbar. 

Außer den Zu- und Abgängen der Anspruchsberechtigten bilden jetzt die Anspruchsberechtigten in Sperrzeit und die Leistungsbeziehenden separate Bewegungsebenen. Durch die Bewegungsmessungen werden Personengruppen eindeutig identifiziert und Übergänge vom Leistungsbezug (LB) in Anspruchsberechtigung (AB) in Sperrzeit und umgekehrt dargestellt.

Bewegungskonzept

Grafische Darstellung des Bewegungskonzepts der Personengruppen

  

Weiterführende Informationen

Weitergehende Informationen finden Sie im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld (PDF, 1MB), im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld - Revisionseffekte (PDF, 1MB), im Glossar der Statistik der BA sowie im Qualitätsbericht zur Statistik über Arbeitslosengeld nach dem SGB III (PDF, 372KB).

Dauern in der Statistik über Arbeitslosengeld und Sperrzeiten

Kurzbeschreibung

Die Statistik über Arbeitslosengeld wurde im März 2020 revidiert. Bisher wurde die Bezugsdauer aus einer zur Bewilligung des Leistungsantrages gelieferten Information ermittelt. Mit der Revision wurde eine Schärfung vorgenommen.
Die Messung von Dauern in der Arbeitslosengeldstatistik erfolgt, zusätzlich zu der aus dem Quellverfahren gelieferten Information zur ursprünglichen Gesamtanspruchsdauer, kalendertäglich anhand von Verlaufsmessungen der Anspruchsberechtigung und des Leistungsbezugs.
Neben der bisher berichteten Bezugsdauer von Arbeitslosengeldempfängern (Dauer des Leistungsbezugs), können nach dem neuen Messmodell auch Dauern für weitere Episoden, wie der Anspruchsberechtigung (AB) und dem Leistungsbezug (LB), ermittelt werden.

Folgende Betrachtungen sind möglich:

  1. Dauer der AB bei Beständen und Abgängen
  2. Dauer des LB bei Beständen und Abgängen
  3. Dauer des LB von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (AlgA) bei Beständen, Zu- und Abgängen
  4. Dauer des LB von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) bei Beständen, Zu- und Abgängen
  5. Dauer bis Ende der AB

Es wird bei den statistischen Messungen zwischen Dauern unterschieden, die sich in die Vergangenheit erstrecken und die in die Zukunft ausgerichtet sind.
Für die Betrachtung der Dauern in die Vergangenheit (Dauer AB, Dauer LB, Dauer LB AlgA, Dauer LB AlgW) wird jeweils die in der Vergangenheit bis zur Gegenwart verbrachte Zeit gemessen. Demgegenüber ist die Dauer bis zum Ende Anspruchsberechtigung die Betrachtung in die Zukunft. Sie soll ausdrücken, wieviel Zeit – nach aktuellem Kenntnisstand – voraussichtlich noch in der Phase der Anspruchsberechtigung verbracht wird. 

Die Dauern werden anhand der tatsächlichen Episoden des Leistungsbezugs berechnet. Dabei wird eine Lückenregelung von 31 Tagen berücksichtigt.
Innerhalb eines Messrahmens werden alle aufeinanderfolgenden Episoden der Anspruchsberechtigungen zusammengefasst, die durch Lücken mit einer maximalen Länge von jeweils 31 Tagen unterbrochen sind.
Ein Messrahmen wird erst durch eine Lücke beendet, in der die Person mehr als 31 aufeinanderfolgende Tage nicht anspruchsberechtigt ist. Die Episoden der Anspruchsberechtigung innerhalb eines Messrahmens können von mehreren kleinen Lücken unterbrochen sein, die zusammen mehr als 31 Tage ergeben können. Der definierte Messrahmen gilt für die Dauerberechnungen der Dauer der Anspruchsberechtigung, der Dauer des Leistungsbezugs, der Dauer des Leistungsbezugs AlgA und der Dauer des Leistungsbezugs AlgW.

Grafische Darstellung der Dauern des Bezuges

  

Im bisherigen Messkonzept wurden die Dauern des Bezugs von AlgW zusammen mit den Dauern des Bezugs von AlgA gemeinsam betrachtet. Dabei konnte die Bezugsdauer von AlgW nicht mit der bisher verbrauchten Anspruchsdauer gleichgesetzt werden.
Beim Bezug von AlgW wird jeweils für zwei Tage in einer Weiterbildung die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nur um einen Tag gemindert und zwar nur so weit, dass nach Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in jedem Fall noch eine Anspruchsdauer auf AlgA von einem Monat (30 Tagen) verbleibt. Dementsprechend wurde im bisherigen Dauerkonzept die Dauer von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung pauschal nur zur Hälfte berücksichtigt, um hohe Abweichungen zu vermeiden. Mit dem neuen Messkonzept können die Dauern getrennt voneinander betrachtet und entsprechend ihrer rechtlichen Grundlagen interpretiert werden.

Die Dauer bis Ende der Anspruchsberechtigung ersetzt die bisherige Restanspruchsdauer. Diese wird in die Zukunft gemessen und gibt für Bestände und Bewegungen an, wie lange für eine Person die aktuelle Episode der Anspruchsberechtigung noch dauert. Die Ermittlung erfolgt anhand der Differenz aus vergebener Gesamtanspruchsdauer in der zuletzt verfügbaren bestandsanzeigenden Anspruchsepisode und der bisherigen Dauer seit Beginn der betreffenden Episode.

Entsprechend den gegenwärtig gültigen Rechtsgrundlagen besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten. Personen im Alter von 50 bis unter 55 Jahren haben eine Anspruchsdauer von 15 und die im Alter von 55 bis unter 58 Jahren von 18 Monaten. Personen, die 58 Jahre und älter sind, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24 Monaten Dauer.

Die Gesamtanspruchsdauer gibt den rechtlich definierten Anspruchszeitraum für den Bezug von Arbeitslosengeld an, den eine Person zu Beginn ihrer Anspruchsberechtigung hat. Es handelt sich dabei nicht um eine tatsächlich gemessene Dauer, sondern um ein im Rahmen der Leistungsbewilligung festgelegtes Merkmal. Dieses Merkmal wird für Bestände, für Zu- und für Abgänge gespeichert. Üblicherweise liegt zu allen Zeitpunkten dieselbe Gesamtanspruchsdauer vor, da sich diese im Regelfall nicht verändert. Diese Dauer liegt nur für Personen mit der Leistungsart AlgA vor, da während des Bezuges von AlgW die Beziehung zwischen dem Verbrauch des Anspruches und der ursprünglich vergebenen Gesamtanspruchsdauer aufgehoben ist.

Weiterführende Informationen

Weitergehende Informationen finden Sie im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld (PDF, 1MB), im Methodenbericht zur Revision der Statistik über Arbeitslosengeld - Revisionseffekte (PDF, 1MB), im Methodenbericht zu Dauern in der Arbeitslosengeldstatistik, im Glossar der Statistik der BA sowie im Qualitätsbericht zur Statistik über Arbeitslosengeld nach dem SGB III (PDF, 372KB).

Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Übergangsgeld

Kurzbeschreibung

Die Statistiken über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld (Abg) und Übergangsgeld (Übg) informieren mit Bestands- und Bewegungsdaten über die Empfängerinnen und Empfänger der jeweiligen Leistung.

Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff SGB III) wird unter bestimmten Voraussetzungen für einen förderungsberechtigten Personenkreis für eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme gewährt. Dabei können Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung) übernommen werden.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld (§§ 122 ff SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einschließlich einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld (§§ 119 ff SGB III), wenn die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und sie an einer Maßnahme der Berufsbildung (auch einer hierzu erforderlichen Berufsvorbereitung bzw. Grundausbildung), der beruflichen Weiterbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX teilnehmen. Übergangsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist.

Als Vollerhebung auf Basis von Verfahrensdaten ist die Vollständigkeit in der Regel gewährleistet. Mögliche Verzögerungen bei der Antragsabgabe und -bearbeitung werden durch eine dreimonatige Wartezeit berücksichtigt.

Die Bestandsstatistiken weisen alle Personen aus, die am statistischen Zähltag Leistungen erhalten haben. Neben den Beständen wird auch über die Zu- und Abgänge im Laufe des Berichtsmonats als Bewegungsstatistiken berichtet.

Die Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von BAB, Abg und Übg kann nach Personenmerkmalen (z. B. Alter, Geschlecht oder Nationalität), regionalen Strukturen (politische oder BA-Gebietsstruktur) und leistungsrelevanten Merkmalen (z. B. Leistungsart, Lernorte (nur für Abg, Übg), Maßnahmeart (nur für BAB), Zahlungsempfänger) ausgewiesen werden.

Neben den als Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern dargestellten Personen, die auch eine Zahlung zur Deckung des Bedarfs zum Lebensunterhalt bekommen, gibt es auch Personen, die nur Teilnahmekosten und/oder Fahrkosten erhalten.
Diese sind in der Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nicht enthalten. Sie werden gesondert geführt.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Statistik finden Sie im Qualitätsbericht zur Statistik über Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Übergangsgeld (PDF, 315KB) und im Glossar der Statistik der BA. Informationen zu den Leistungen zur Berufsausbildung finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit > Schule, Ausbildung und Studium > Ausbildung. Informationen zu den Leistungen für Menschen mit Behinderungen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit > Menschen mit Behinderungen > Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Merkblatt zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Historie (Auszug)

Ab Januar 2007 stehen Daten in den Auswertewerkzeugen der Statistik zur Verfügung.

Insolvenzgeld

Die Statistiken zu Insolvenzgeld (siehe §§ 165-172 u. § 175 SGB III) geben Auskunft über die Anzahl der Insolvenzgeldanträge, die Zahl der Anträge auf Zustimmung zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und über die Anzahl der Anträge auf Auszahlung von vorfinanziertem Insolvenzgeld sowie den davon betroffenen Personen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers für bis zu drei vorangegangene Monate Arbeitsentgelt nicht oder nur zum Teil erhalten haben. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung gestellt werden.

Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, Abweisung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Letzteres wird von der Bundesagentur für Arbeit festgestellt.

Grundlage für die Berechnung des Insolvenzgeldes, das in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet wird, ist in der Regel das Arbeitsentgelt, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis geschuldet und nicht gezahlt ist, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht übersteigt. Auch die ausstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für den gleichen Zeitraum gezahlt.

Anträge nach Antragstellenden

Die Statistik über Insolvenzgeld zählt Anträge auf Insolvenzgeld, die gestellt, bearbeitet oder abgelehnt wurden. Anträge können von drei Gruppen gestellt werden: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Dritten sowie Einzugsstellen. Ein Schluss auf die Zahl der Ansprüche auf Insolvenzgeld oder die Zahl der Insolvenzen ist nicht möglich. Da für einen Anspruch mehrere Anträge eingehen können, sind Summenbildungen über Antragstellende nicht aussagekräftig.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen Insolvenzgeld zum Ersatz des entfallenen Arbeitsentgeltes.
Dritte, die Ansprüche gegen die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer haben (z. B. Unterhaltszahlungen, Verrechnungen der Jobcenter oder Pfändungen), können ebenfalls einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. In der Regel gibt es in diesem Fall bereits einen Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers.
Einzugsstellen der Krankenkassen beantragen die Erstattung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diese Anträge gehen oft gesammelt für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein. Sie können auch für Insolvenzereignisse gestellt werden, bei denen keine Anträge von anderen Antragsstellenden vorliegen, z. B. weil das Nettogehalt gezahlt wurde, aber keine Sozialversicherungsbeiträge.

Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Um die Fortführung des Betriebs sicher zu stellen und Arbeitsplätze zu erhalten, kann Insolvenzgeld vorfinanziert werden. Dabei stellt eine Bank oder ein Unternehmen, das das insolvente Unternehmen aufkauft, finanzielle Mittel zur Verfügung. Als Sicherheit treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Insolvenzgeldansprüche an diesen Dritten ab, der dann von der BA die Summe ausgezahlt bekommt.
Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung bei der Agentur für Arbeit gestellt und diesem zugestimmt wurde. Dazu muss geprüft werden, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 SGB III).
Wurde dem Antrag zugestimmt, kann der Vorfinanzierer den Betrag auszahlen und anschließend einen Auszahlungsantrag für die Rückerstattung an die BA stellen. Hier werden jeweils ein Antrag auf Zustimmung und ein Antrag auf Auszahlung für die gesamte Belegschaft oder Teile davon gezählt. Verfügbar ist auch, für wie viele Personen Insolvenzgeld vorfinanziert wurde, jeweils bezogen auf den Zustimmungs- und den Auszahlungsantrag, und wie hoch die ausgezahlte Summe war.

Vorschusszahlungen

Auf das Insolvenzgeld kann die Agentur für Arbeit einen Vorschuss erbringen, der später auf das tatsächliche Insolvenzgeld angerechnet wird.

Datenverfügbarkeit

Daten zum Insolvenzgeld werden kalendermonatlich erhoben. Sie stehen ab dem Veröffentlichungstermin des Folgemonats zur Verfügung und können ab 2007 ausgewertet werden.

Regionale Zuordnung

Anträge auf Insolvenzgeld werden von der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des insolventen Unternehmens bearbeitet und dort statistisch gezählt. Die regionale Zuordnung der Daten zum Insolvenzgeld ist für Kreise und kreisfreie Städte erst ab Berichtsjahr 2012 anhand der Betriebsnummer des insolventen Unternehmens vollständig möglich. Die Daten für frühere Berichtsjahre sind nur eingeschränkt aussagekräftig. Die Zuordnung erfolgte anhand der zuständigen Agentur für Arbeit. Deshalb wurden Anträge auf Insolvenzgeld ausschließlich dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt mit dem Hauptsitz der bearbeitenden Agentur für Arbeit zugeordnet.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu dieser Leistung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit (> Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber > Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und im Merkblatt 10: „Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Mehr Informationen zur Statistik finden Sie im Glossar der Statistik der BA, im Methodenbericht „Insolvenzgeldanträge im Arbeitsmarktkontext“ und im Qualitätsbericht zur Statistik des Insolvenzgeldes (PDF, 299KB). Informationen zu Insolvenzen veröffentlichen das Statistische Bundesamt und die Landesämter.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, durch die Arbeitslosigkeit vermieden werden soll. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen ihre Arbeitsplätze erhalten bleiben, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt drei Arten von Kurzarbeitergeld:

  • Kurzarbeitergeld (Kug, § 96 SGB III) aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Gründen kann gewährt werden, wenn ein vorübergehender erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die persönlichen sowie betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug, § 101 SGB III) erhalten nur Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbe, Dachdeckergewerbe, Gerüstbaugewerbe, Garten- und Landschaftsbau) in der Schlechtwetterzeit. Die Schlechtwetterzeit dauert von Dezember bis März. Vor März 2021 begann sie im Gerüstbaugewerbe bereits im November. Saison-Kug wird bei wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall sowie aus witterungsbedingten Gründen gewährt.
  • Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug, § 111 SGB III) kann zum einen zur Vermeidung von Entlassungen beantragt werden, zum anderen zur Verbesserung der Vermittlungschancen bei Betriebsänderungen, die einen Personalabbau nach sich ziehen. Voraussetzung ist jeweils ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall.

Verfahren

Die Betriebe müssen vor Beginn von Kurzarbeit eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Betriebssitz) bis spätestens zum Ende des Monats abgeben, für den erstmalig Leistungen bezogen werden sollen. Anzeigen sind nur noch für konjunkturelle Kurzarbeit (§ 96 SGB III) sowie für Transferkurzarbeit (§ 111 SGB III) verpflichtend. Für Saison-Kurzarbeit gibt es keine Anzeigepflicht mehr. 
Nach Bewilligung der Anzeige durch die Agentur für Arbeit kann der Betrieb für jeden Kalendermonat, in dem Kurzarbeit stattfand, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Dies hat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu erfolgen. Die für die Zahlung notwendigen Angaben werden in einer Abrechnungsliste vermerkt, die durch die Agentur für Arbeit anschließend dahingehend geprüft wird, ob ein Leistungsanspruch besteht, bewilligt und ausgezahlt werden kann.

Datengrundlagen

Die in die operativen Fachverfahren erfassten Daten zu Anzeigen über Kurzarbeit und zu Leistungsanträgen auf Kurzarbeitergeld bilden die Datengrundlagen der Statistik über Kurzarbeit, die alle Arten von Kurzarbeitergeld umfasst.

Regionale Zuordnung

Die regionale Zuordnung derBetriebe und Personen in Kurzarbeit richtet sich immer nach dem Arbeitsort (= Sitz des Betriebes). Dies muss bei einer kleinräumigen Gliederung mit beachtet werden. Insbesondere wenn Statistiken zum Wohnort mit solchen zum Arbeitsort verglichen werden.
Zudem ist der Betriebsbegriff im Kontext der Kurzarbeit weiter gefasst als in der Beschäftigungsstatistik. Dabei sind mehrere Konstellationen möglich:

  • Bei der Anzeige und Abrechnung von Kurzarbeit können auch einzelne Betriebsabteilungen für sich oder für den Gesamtbetrieb agieren. Ein Betrieb kann im Verfahren des Kurzarbeitergeldes auch über Gemeinden hinweg vorliegen, beispielsweise bei organisatorischer Zusammengehörigkeit (Einheit) und einheitlicher Leitung. Ein Betrieb i. S. des § 97 SGB III liegt vor, wenn eine organisatorische Einheit vorhanden ist, die unter eigener (technischer) Leitung und mit eigenen Mitteln ausgestattet einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt. Nicht entscheidend für die Definition des Betriebes im Verfahren der Kug-Gewährung ist die für einzelne Betriebe vergebene Betriebsnummer.
  • Darüber hinaus kann ein Betrieb mehrere Anzeigen und Anträge abgeben, wenn sich die Kurzarbeit auf unterschiedliche Betriebsteile, Abteilungen und insbesondere auf unterschiedliche geplante Zeiträume von kurzarbeitenden Beschäftigten bezieht.
  • Andererseits kommt es auch vor, dass personalführende Betriebe (unter ihrer Betriebsnummer) eine Anzeige über Kurzarbeit abgeben, die Beschäftigte eines anderen Betriebsteiles (mit anderer Betriebsnummer) umfasst.

Die regionale und wirtschaftsfachliche Zuordnung der Anzeigen und Anträge in der Statistik über Kurzarbeit enthält damit Unschärfen, die sich umso stärker auswirken können, je differenzierter (regional und wirtschaftsfachlich) die Auswertungen sind.
Dagegen ist ein Betrieb im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung (das der Beschäftigungsstatistik zugrunde liegt) eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit. Grundlage der regionalen Zuordnung ist das Gemeindegebiet. Das heißt, ein Unternehmen mit Niederlassungen (Filialen) in verschiedenen Gemeinden besteht aus verschiedenen Betrieben, die jeweils eine eigene Betriebsnummer haben. Ebenso kann der Betrieb auch aus mehreren Niederlassungen in einer Gemeinde bestehen, die lediglich eine Betriebsnummer benötigen, wenn sie denselben wirtschaftsfachlichen Schwerpunkt besitzen.
Aufgrund der teilweise unterschiedlichen regionalen und wirtschaftsfachlichen Zuordnung in Beschäftigungs- und Kurzarbeitsstatistik ergeben sich bei Relationsberechnungen zwischen beiden Statistiken in tiefer Gliederung mitunter erhebliche Auffälligkeiten.

Anzeigen über Kurzarbeit (Betriebe) und Personen in Anzeigen

Die statistische Datengrundlage bilden im Berichtsmonat eingegangene geprüfte Anzeigen. Eingegangen und geprüft bedeutet, die Anzeige ist auf Vollständigkeit geprüft und im Fachverfahren erfasst, aber ggf. noch nicht endgültig entschieden. Anzeigen werden ab dem Zeitpunkt der elektronischen Datenerfassung statistisch gezählt. Ein direkter zeitlicher Bezug zum Beginn der tatsächlichen Kurzarbeit besteht nicht, möglicherweise findet die Kurzarbeit überhaupt nicht statt. Daher sind Anzeigen nur eingeschränkt als Indikator für potentielle Zugänge in Kurzarbeit zu interpretieren. Vorläufige Daten zu eingegangenen Anzeigen stehen zu Beginn des Folgemonats zur Verfügung, endgültige Daten für statistische Auswertungen zum Veröffentlichungstermin gegen Ende des Folgemonats.
Anzeigen über konjunkturelle Kurzarbeit haben regulär eine maximale Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. In Krisenzeiten kann diese jedoch per Rechtsverordnung auf bis zu 28 Monate ausgeweitet werden (2009: 24 Monate, 2010: 18 Monate, 2011: 12 Monate, 2012: 6 Monate, ab 14.12.2012 bis 31.12.2019: 12 Monate, ab 01.01.2020 bis 28.02.2020: 24 Monate, ab 01.03.2020: bis zu 28 Monate). Zudem können die Bezugsdauern durch Unterbrechungszeiten verlängert werden. Aussagen zur konkreten Dauer sowie auch zur Zahl der tatsächlich betroffenen Personen und zur Höhe des Arbeitsausfalls können aus diesem Datenmaterial folglich nicht abgeleitet werden.
Berichtszeitraum ist stets der Kalendermonat, in welchem die Anzeige eingegangen ist.

Realisierte Kurzarbeit: Betriebe mit Kurzarbeit und Kurzarbeiter

Die Statistik der realisierten Kurzarbeit basiert auf den Angaben in den im Berichtsmonat eingegangenen Leistunganträgen auf Kurzarbeitergeld. Eingegangen bedeutet, der Leistungsantrag ist auf Vollständigkeit geprüft und im Fachverfahren erfasst, aber ggf. noch nicht endgültig entschieden. Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld werden ab dem Zeitpunkt der elektronischen Datenerfassung statistisch gezählt.
Bis Auswertemonat Dezember 2008 bilden die gesonderten Betriebsmeldungen für statistische Zwecke die Datengrundlage, die zusätzlich zum Verwaltungsverfahren ausgefüllt werden mussten und quartalsweise abzugeben waren.
Daten über realisierte Kurzarbeit werden mit einer Wartezeit von fünf Monaten veröffentlicht, da hiermit eine sichere Statistik auf vollzähliger Basis mit hoher Datenqualität gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von konjunkturell bedingter Kurzarbeit (§ 96 SGB III) ist ein wichtiger Frühindikator für die künftige konjunkturelle Entwicklung am Arbeitsmarkt. Um möglichst zeitnah Zahlenmaterial zur Verfügung stellen zu können, werden am aktuellen Rand Hochrechnungen auf Basis der vorläufigen Daten mit einer Wartezeit von ein bis vier Monaten in Abhängigkeit von der regionalen Gliederungstiefe vorgenommen, wobei ein fortlaufendes System mit stufenweise weiter aufgegliederten Daten zum Einsatz kommt. Hochgerechnete Werte zur realisierten Kurzarbeit werden im Internetangebot der BA-Statistik veröffentlicht.
Zur Ermittlung des Beschäftigungsäquivalents, in der Unterbeschäftigung auch als Beschäftigtenäquivalent bezeichnet, wird der durchschnittliche Arbeitsausfall in Prozent mit der Anzahl Kurzarbeiter multipliziert. In Berichtsmonaten, in denen noch keine Wartezeit von fünf Monaten erreicht ist, wird der vorläufige Wert des durchschnittlichen Arbeitsausfalls in Prozent mit dem hochgerechneten Kurzarbeiterwert multipliziert.
Berichtszeitraum ist der Abrechnungsmonat, in welchem die Kurzarbeit im Betrieb stattfand und für den Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

Wartezeit realisierte Kurzarbeit

Die Wartezeit wird grundsätzlich zum statistischen Stichtag Mitte des Monats zum Berichtsmonat ermittelt, (im Falle der Statistik über abgerechnete Kurzarbeit: der zum statistischen Stichtag vorangegangene Kalendermonat).
Durch diese Betrachtungsweise der vorangegangenen Kalendermonate weicht die Bezeichnung der jeweils am aktuellen Rand vorliegenden Berichtsmonatswerte in der Kug-Statistik zu anderen Fachstatistiken ab. Die folgende Grafik verdeutlicht das beispielhaft.

Grafische Darstellung der Wartezeit realisierte Kurzarbeit

Kurzarbeiterquote

Die Kurzarbeiterquote berechnet sich als Verhältnis aus der Zahl der Personen in Kurzarbeit bezogen auf die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Beschäftigungsstatistik. Die Quote gibt das relative Ausmaß und die Bedeutung der Kurzarbeit an. Im Gegensatz zur Beschäftigungsstatistik dürfen laut Gesetz beim Kurzarbeitergeld jedoch auch einzelne Betriebsabteilungen für sich oder den Gesamtbetrieb agieren, daraus entstehen im Vergleich zur Beschäftigungsstatistik auf tiefen Ebenen erhebliche regionale und branchenspezifische Verzerrungen. Details siehe Punkt „Regionale Zuordnung“. Aus diesem Grund ist die Verfügbarkeit der Quote stark eingeschränkt.
Eine Differenzierung der Kurzarbeiterquote nach konjunktureller Kurzarbeit, saisonaler Kurzarbeit sowie Transferkurzarbeit ist möglich. Weitere Einzelheiten beschreibt der Methodenbericht zur „Einführung einer Kurzarbeiterquote“.

Dauer der Kurzarbeit

Die Dauer der Kurzarbeit bezieht sich auf den Betrieb und nicht auf die einzelnen Personen in Kurzarbeit.
In die Dauermessung fließen alle Einträge im Fachverfahren ein, die der Betriebsnummer des abrechnenden Gesamtbetriebes zugeordnet werden können.
Die Dauermessung beginnt stets von Neuem, wenn ein Betrieb für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate keine Kurzarbeit abgerechnet hat. Es handelt sich um eine „Bruttodauer“, das heißt Unterbrechungen von bis zu zwei Kalendermonaten sind für die Dauermessung unschädlich und fließen wie abgerechnete Monate in die Dauer der Kurzarbeit ein. Diese Umstände führen in einigen Fällen zur Ermittlung von längeren Dauern als der maximalen Dauer, welche die jeweils aktuelle Rechtsgrundlage vorsieht.
Bei der Dauerbestimmung wird die Kurzarbeit insgesamt betrachtet und nicht auf die Phasen von konjunktureller Kurzarbeit eingeschränkt.
Während der gemessenen Dauern können sich sowohl die Zusammensetzung der kurzarbeitenden Personen als auch die Anspruchsgrundlage ändern.

Berufliche Weiterbildung während Kurzarbeit

Um die Zeiten der Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen, besteht für Beschäftigte die Möglichkeit, während der Kurzarbeit an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen – der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt dabei weiterhin bestehen.
Mit der Einführung des § 106a SGB III zum 1. Januar 2021 können Arbeitgeber die teilweise Erstattung folgender Kosten bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit beantragen:

  • Erstattung von 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Beschäftigten, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Prozentuale Erstattung von Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen gem. § 106a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a SGB III. Die Erstattungsanteile sind je nach Betriebsgröße gestaffelt.

Die Beantragung der Erstattung der SV-Beiträge bei beruflicher Weiterbildung erfolgt über den Hauptantrag für die Kurzarbeitergelderstattung. Die Erstattung der Lehrgangskosten wird mit einem separaten Formular beantragt, ebenfalls für den jeweiligen Kalendermonat mit einer Frist von 3 Monaten.
Gegenstand der Berichterstattung, die mit dem Berichtsmonat Januar 2022 beginnt, sind folgende Messgrößen:

  • Anzahl Betriebe mit Erstattung SV-Beiträgen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
  • Anzahl Betriebe mit Lehrgangskostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
  • Anzahl Teilnehmende an Lehrgängen in Betrieben mit Lehrgangskostenerstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit