Methodische Hinweise zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Hier finden Sie alle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) relevanten methodischen Hinweise.

Anwesenheitsgesamtheiten in der Grundsicherungsstatistik SGB II

Schwerpunktmäßig berichtet die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) über Personen in Bedarfsgemeinschaften, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Ansprüche auf Bürgergeld realisieren. So wird beispielsweise der Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) zum Stichtag des Berichtsmonats März 2020 dargestellt. Wird eine derartige Messung für verschiedene (Berichts-)Monate wiederholt, spricht man von Zeitreihenauswertungen.

Soll im Unterschied dazu die Gesamtzahl der Personen ermittelt werden, die innerhalb eines Zeitraums mindestens einmal in Erscheinung getreten sind, so ist das Messkonzept der sog. Anwesenheitsgesamtheit gefragt. In Abhängigkeit der Fragestellung lassen sich Anwesenheitsgesamtheiten für verschiedene Sachverhalte ermitteln. Beispiele:

  • Wie viele unterschiedliche Personen haben 2020 Bürgergeld für ELB bezogen?
  • Wie viele ELB hatten 2020 mindestens eine Sanktion?
  • Wie viele Kinder haben 2020 Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?

Eine Anwesenheitsgesamtheit umfasst alle Personen, die innerhalb des Zeitraums zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einem bestimmten Merkmal gezählt worden sind, wobei jede Person genau einmal gezählt wird. Eine Anwesenheitsgesamtheit beinhaltet somit Personen, die innerhalb eines Zeitraums entweder zeitweise oder durchgängig vertreten gewesen sind. Sie bildet die Anzahl der in einem gegebenen Zeitraum von einem Sachverhalt betroffenen Personen ab.

Anhand eines Beispiels soll der Aussagehalt einer Anwesenheitsgesamtheit illustriert werden:

BerichtsmonatBestand Aufstocker
Januar 202078
Februar 202081
März 202083
April 202093
Mai 2020103
Juni 2020110
Juli 2020114
August 2020118
September 2020113
Oktober 2020107
November 2020108
Dezember 2020110
Jahresdurchschnitt 2020101,50
Anwesenheitsgesamtheit 2020293

Während von den ELB im Jahresdurchschnitt 101,5 Aufstocker waren, beträgt die Anzahl der Aufstocker, die im Jahr 2020 in Erscheinung getreten sind, 293. Die Diskrepanz erklärt sich dadurch, dass die meisten Personen innerhalb eines Jahres nicht durchgängig Aufstocker sind.

Für die Interpretation von Anwesenheitsgesamtheiten sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Voraussetzung für die Messung von Anwesenheitsgesamtheiten ist die zuverlässige Identifikation von Personen über längere Betrachtungszeiträume hinweg. Bei sehr langen Zeiträumen kann es dabei zu größeren Unschärfen kommen. Für die Grundsicherungsstatistik SGB II wurde daher ein maximal zulässiger Betrachtungszeitraum von 10 Jahren, d. h. von 120 direkt aufeinanderfolgenden Berichtsmonaten, festgelegt.
  • Anwesenheitsgesamtheiten können nicht für Bedarfsgemeinschaften ermittelt werden, da es hierfür keinen zeitlich stabilen Identifikator gibt.
  • Bei den Datenlieferungen der Jobcenter an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit kann es vereinzelt zu Untererfassungen oder Datenausfällen aufgrund technischer oder organisatorischer Probleme kommen. Da Anwesenheitsgesamtheiten relativ robust gegenüber Untererfassungen oder Datenausfällen sein können, muss im Kontext der jeweiligen Fragestellung beurteilt werden, ob eine Veröffentlichung möglich und ob ggf. eine Hochrechnung erforderlich ist.
  • Die Differenzierung von Anwesenheitsgesamtheiten nach Merkmalen (z. B. dem Wohnort) führt zu dem erklärungsbedürftigen Ergebnis, dass die über die Merkmalsausprägungen hinweg summierten Messergebnisse vom Gesamtergebnis abweichen (Messung ohne Merkmal). Wenn eine Person beispielsweise innerhalb des Betrachtungszeitraums in einen anderen Kreis des Bundeslands umzieht und dort das zu zählende Merkmal beibehält, tritt sie auf Kreisebene mehrfach in Erscheinung – auf Bundeslandsebene jedoch nur einmal. Im folgenden Beispiel ergibt sich eine Diskrepanz zwischen der Summe der Anwesenheitsgesamtheiten der Kreise (550) und der Anwesenheitsgesamtheit des Bundeslands (510), welche durch Wohnortwechsel erklärbar ist. Diese Besonderheit tritt grundsätzlich bei allen Merkmalen auf, beispielsweise auch beim Alter, wobei der Effekt umso stärker ausgeprägt ist, je instabiler das Merkmal und je länger der Betrachtungszeitraum ist. Häufig ist es daher nicht zweckmäßig, Anwesenheitsgesamtheiten nach Merkmalen zu differenzieren.

    BundeslandKreisAnwesenheitsgesamtheit
    SaarlandRegionalverband Saarbrücken224
    Merzig-Wadern42
    Neunkirchen78
    Saarlouis119
    Saarpfalz-Kreis64
    St. Wendel23
    Summe Kreise550
    insgesamt510

Bedarfe, Leistungen und Einkommen

Bedarfe, Leistungs-/Zahlungsansprüche und Einkommen

Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist von verschiedenen Faktoren abhängig und schlägt sich nieder in der Bedürftigkeitsprüfung. Aus dem ermittelten Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergibt sich der Leistungsanspruch. Durch Leistungsminderungen kann sich der Anspruch reduzieren; am Ende der Berechnungskette ergibt sich der Zahlungsanspruch für den Leistungsberechtigten. Die einzelnen Berechnungsebenen werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II differenziert abgebildet.

Bedarf

-   angerechnetes Einkommen bzw. Vermögen

=  Leistungsanspruch

-   Leistungsminderungen

Zahlungsanspruch

Bedarfe

Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten besteht aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw., der als pauschalierter Regelbedarf abgedeckt wird. Darüber hinaus können Mehrbedarfe berücksichtigt werden, die von der individuellen Lebenssituation der Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft abhängig sind und nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden (z. B. in der Schwangerschaft oder für Alleinerziehende). Zum Bedarf eines Leistungsberechtigten gehören auch die individuellen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus können in bestimmten Situationen  weitere Leistungen erbracht werden (z. B. Leistungen für Auszubildende).

In der statistischen Darstellung werden die Bedarfe für den Regelbedarf, die Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft sowie bis Ende Dezember 2010 der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld zusammengefasst als Gesamtregelleistung (Bürgergeld) abgebildet.

Einkommensanrechnung

Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist, dass die Bedarfsgemeinschaft (BG) bedürftig ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung müssen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt werden. Als Einkommen sind insbesondere Einnahmen aus selbständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Unterhalt, Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) sowie aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden sogenannte privilegierte Einkommen wie z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als „zu berücksichtigendes Einkommen“ bezeichnet (auch: Brutto-Einkommen; Betriebseinnahmen bei Selbständigen). Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (sowie Betriebsausgaben bei Selbständigen) verbleibt das „verfügbare Einkommen“ (auch: Netto-Einkommen; Betriebsgewinn bei Selbständigen). Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt und bei bestimmten Einkommensarten werden Freibeträge gewährt. Das um diese Absetz- bzw. Freibeträge verminderte verfügbare Einkommen wird als „anrechenbares Einkommen“ bezeichnet.

Die Form und der Umfang der statistischen Darstellung von Informationen zur Einkommensanrechnung im SGB II orientiert sich an dieser Berechnungssystematik:

Grafische Darstellung der Berechnungssystematik der Leistungsberechnung SGB II

Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes Einkommen diese Person in die Bedarfsgemeinschaft einbringt.

Die Summe der anrechenbaren Einkommen der Personen einer Bedarfsgemeinschaft ergibt das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anhand der Bedarfsanteile jeder Person am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf die Personen verteilt (Bedarfsanteilsmethode). Einkommen von Kindern unter 25 Jahren (z. B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben, wird nicht wie das Einkommen von Erwachsenen zur Deckung der Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen, sondern verbleibt beim Kind selbst (vertikale Einkommensanrechnung; Ausnahme: den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld).

Das anrechenbare Einkommen stellt den Einkommensanteil einer Person dar, den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird.

Das ermittelte angerechnete Einkommen wird nun auf die Bedarfe angerechnet. Anzurechnendes Einkommen mindert zunächst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe. Soweit Einkommen darüber hinaus anzurechnen ist, wird der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (KdU) reduziert. Sind noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres verbleibendes Einkommen diese Bedarfe. Die Bedarfe abzüglich des angerechneten Einkommens bilden den sogenannten Leistungsanspruch.

Leistungsansprüche

Der Leistungsanspruch ist der Betrag, den eine Person als Leistung dem Grunde nach beansprucht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Leistungsanspruchs ist der Bedarf. Der Leistungsanspruch ergibt sich also aus dem Bedarf unter Anrechnung von Einkommen.

Anhand der Art des zustehenden Leistungsanspruchs werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II die Personen in eindeutig definierte Personengruppen unterteilt:

Personen, denen nach der Bedürftigkeitsprüfung ein Leistungsanspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) verbleibt, werden der Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) zugeordnet. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen.

Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen.

Darüber hinaus gibt es auch Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die individuell keine Leistungen beziehen, aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieherinnen und Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren individuelles Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die vertikale Einkommensanrechnung bei Kindern führt  bei ausreichendem Einkommen des Kindes dazu, dass kein Leistungsanspruch für das Kind besteht.

Zahlungsansprüche

Der Leistungsanspruch wird um die Leistungsminderungen reduziert, und daraus resultiert der Zahlungsanspruch. Der Zahlungsanspruch stellt letztlich den Betrag dar, welcher den Personen zusteht und der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gewährt wird.

Berichterstattung über Geldbeträge

Um Fragen zu Geldleistungen von Leistungsberechtigten (LB) im SGB II zu beantworten, wird der Schwerpunkt auf die Darstellung von Zahlungsansprüchen gelegt. Dabei wird abgebildet, wie hoch die tatsächlich ausgezahlten Geldleistungen für die Person bzw. Bedarfsgemeinschaft waren. Darüber hinaus werden in der spezifischen Berichterstattung auch Bedarfe und Einkommen dargestellt. Bedarfe und Einkommen beziehen sich in der statistischen Darstellung nur auf die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB). Vorwiegend Zahlungsansprüche und ggf. auch Leistungsansprüche werden hingegen bezogen auf alle Leistungsberechtigten berichtet, also für Regelleistungsberechtigte und sonstige Leistungsberechtigte (SLB). Für Nicht Leistungsberechtigte (AUS und KOL) werden keine Informationen zu Bedarfen, Einkommen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüchen berichtet.

Haushaltsbudget

Das Haushaltsbudget gibt den Geldbetrag an, der einer Bedarfsgemeinschaft monatlich zur Verfügung steht. Es entspricht der Summe aus den Zahlungsansprüchen für Gesamtregelleistung und dem verfügbaren Einkommen, wobei nur die Regelleistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Zahlungsanspruch für GRL

+ verfügbares Einkommen der RLB

= Haushaltsbudget

Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder

Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2022 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2022 berichtet.

Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen.

Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel:

Endbestand = Anfangsbestand + ZugangAbgang

Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Leistungsminderungen vollständig gekürzt wurde.

Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt.

Personen in Bedarfsgemeinschaften
(PERS)
Leistungsberechtigte
(LB)
Nicht Leistungsberechtigte
(NLB)
Regelleistungsberechtigte
(RLB)
Sonstige Leistungsberechtigte
(SLB)
vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen
(AUS)
Kinder ohne Leistungsanspruch
(KOL)
erwerbsfähige Leistungsberechtigte
(ELB)
nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
(NEF)

Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB).

Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen.

Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF).

Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen.

Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieherinnen und Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt.

Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten.

Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften.

Bedarfsgemeinschaften
(BG)
Regelleistungsbedarfsgemeinschaften
(RL-BG)
Sonstige Bedarfsgemeinschaften
(S-BG)

Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens eine Regelleistungsberechtigte oder ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen keine Regelleistungsberechtigte und kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einer bzw. einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen.

Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar.

Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigte oder Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tage gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist.

Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar der Statistik der BA entnommen werden.

Bedarfsgemeinschaften und Anteil minderjähriger Kinder an der Bevölkerung

In der Grundsicherungsstatistik SGB II unterscheidet man die Personengruppen

Im Gegensatz zur SGB II-Hilfequote der leistungsberechtigten Kinder, die ausschließlich Kinder mit Leistungsanspruch (NEF, ELB, SLB) berücksichtigt, sind im Anteil der minderjährigen Kinder in BG an der Bevölkerung sowohl Kinder mit Leistungsanspruch als auch KOL und AUS enthalten.
Mit der Berechnung eines solchen Anteils werden alle Kinder im Umfeld von leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II berücksichtigt. Der Anteil gibt für Kinder in Deutschland das Risiko an, aktuell in einem Haushalt zu leben, in dem Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vorliegt.

Anteils-Berechnung und Bezugsgröße

Anteile werden für minderjährige unverheiratete Kinder unter 18 Jahren errechnet.

`"Anteil Kinder in BG" = "minderjährige unverheiratete Kinder unter 18 Jahren in BG"/"Bevölkerung unter 18 Jahren" * 100`

Der Anteil minderjähriger Kinder in BG (kurz: Anteil Kinder in BG) bezieht sich sowohl im Zähler als auch im Nenner auf die Personen unter 18 Jahren.

Der Zähler enthält minderjährige unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, dazu gehören sowohl Personen mit einem Anspruch auf die Gesamtregelleistung Bürgergeld oder weitere Leistungen nach dem SGB II (ELB, NEF, SLB), als auch KOL sowie AUS, die mit ELB in einer BG zusammen leben.

Der Nenner berücksichtigt – wie bei den SGB II-Hilfequoten dieser Altersgruppe – die Bevölkerung unter 18 Jahren, die als Auswertung aus der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes (Bevölkerungsfortschreibung oder Bevölkerungsvorausberechnung) stammt. Die Daten liegen jeweils für den 31.12. eines Jahres vor, sie werden für das halbe Jahr vor und das halbe Jahr nach dem Jahresendwert als Nenner verwendet.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur Berechnung von SGB II-Hilfequoten und Bezugsgrößen im SGB II finden Sie in den Methodischen Hinweisen.

Personen sowie Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Kontext von Fluchtmigration

Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik SGB II) berichtet über geflüchtete erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) als „ELB im Kontext von Fluchtmigration“. Für nicht erwerbsfähige und sonstige Leistungsberechtigte (NEF bzw. SLB) sowie für nicht Leistungsberechtigte (NLB), die in Bedarfsgemeinschaften leben, liegen keine flächendeckend vergleichbaren aufenthaltsrechtlichen Informationen vor.
Für ukrainische Staatsangehörige sind die aufenthaltsrechtlichen Informationen zum Fluchthintergrund stark untererfasst. Deshalb werden die Gesamtzahl der „Personen im Kontext Fluchtmigration“ sowie alle statistischen Größen zum „Aufenthaltsstatus“ seit Berichtsmonat Juni 2022 nur unter Ausschluss von ukrainischen Staatsangehörigen ausgewiesen.

Weitergehende Informationen, auch zu Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine, entnehmen Sie bitte dem Methodischen Hinweis „Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration“.

Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration

In der Grundsicherungsstatistik SGB II ist neben der Personenebene auch die Ebene der Bedarfsgemeinschaften von Bedeutung. Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Kontext von Fluchtmigration lebt, dann handelt es sich um eine „Bedarfsgemeinschaft im Kontext von Fluchtmigration“.
Auch hier wirkt sich die starke Untererfassung der aufenthaltsrechtlichen Informationen zum Fluchthintergrund für ukrainische Staatsangehörige aus, denn Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II nur noch dann ausgewiesen, wenn darin keine ukrainischen Regelleistungsberechtigten leben.

Im Zusammenhang mit der Fluchtmigration ist derzeit von besonderem Interesse, in welchem Umfang den Geflüchteten Familienangehörige nachziehen. Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind, erhalten einen eigenen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27-36a Aufenthaltsgesetz). In den Agenturen für Arbeit und Jobcentern wird diesen Personen die Sammelausprägung „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ zugewiesen. Somit hat die Statistik der BA keine Möglichkeit, nachgezogene Familienangehörige eindeutig zu identifizieren.

In der Grundsicherungsstatistik SGB II können nun diejenigen „Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration“ ermittelt werden, in denen mindestens ein ELB mit der Ausprägung „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ lebt. Bei den ELB mit einer „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ in den „Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration“ dürfte es sich größtenteils um nachgezogene Familienangehörige handeln. Dies können

  • die Partnerin/der Partner,
  • die Eltern von erwerbsfähigen Kindern oder
  • erwerbsfähige Kinder

mit der Ausprägung „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ sein.

Für nicht erwerbfähige Kinder kann dagegen das MerkmalAufenthaltsstatus“ nicht dazu genutzt werden, um die „Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration“ weiter zu differenzieren.
Bei der Interpretation von Ergebnissen auf Basis dieser Messung, also der Größe „Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration“ mit mindestens einer bzw. einem ELB mit einer „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“, sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Ausprägung „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ umfasst neben dem Familiennachzug viele andere Konstellationen. Darunter fallen u. a. solche Aufenthaltsstatus wie „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums“, „Aufenthaltserlaubnis für betriebliche Aus- und Weiterbildung“, „Aufenthaltserlaubnis für Forscher“, „Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen“.
  • Bedarfsgemeinschaften (BG) sind keine unveränderlichen Familien- oder Haushaltseinheiten. Durch z. B. Auszug von Kindern oder Trennung von Partnerschaften ändert sich im Zeitverlauf die Zusammensetzung von BG. Dadurch kann es sein, dass eine familiennachgezogene Person nicht mehr zusammen mit mindestens einer bzw. einem geflüchteten ELB in der BG lebt und somit die jeweilige BG nicht mehr als BG mit mindestens einer bzw. einem „ELB im Kontext von Fluchtmigration“ und mindestens einer bzw. einem ELB mit „Aufenthaltserlaubnis Sonstige“ ausgewiesen wird.
  • Kinder, die in Deutschland geboren wurden, sind keine familiennachgezogenen Personen.
  • Es handelt sich um Personen und Bedarfsgemeinschaften im SGB II. Dabei kann nicht gesagt werden, ob der Familiennachzug vor oder während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II stattgefunden hat.
  • Es können keine allgemeinen Aussagen zum Thema Familiennachzug getroffen werden.
  • Mit der Messung sind keine Prognosen über das Potential und die zukünftige Entwicklung des Familiennachzugs im SGB II möglich.

Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik SGB II) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016.

Weitergehende Informationen beinhaltet der Methodenbericht „Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration und die darin lebenden Personen (PDF, 809KB)“.

Bildung und Teilhabe im SGB II - Monatszahlen

Datenquellen

Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der SGB-II-Träger, also auf den Daten der IT-Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das BA-IT-Fachverfahren zur Leistungsgewährung eingesetzt, aus dem zentral Daten für die Statistik-Verfahren bei der BA gewonnen werden können.
Zugelassene kommunale Träger (zkT) sowie kommunale Träger, denen Aufgaben der Leistungsgewährung und -auszahlung von der gE übertragen wurden (kT), verwenden unterschiedliche IT-Verfahren. Die kommunalen Träger sind gemäß § 51b SGB II dazu verpflichtet, der BA die entsprechenden Einzeldaten zu übermitteln. Es wurden dafür geeignete Datenstandards und Datenlieferverfahren vereinbart (XSozial-BA-SGB II für zkT bzw. XSozial-BA-SGB II - BuT für kT).

Die Statistik der BA erstellt aus den unterschiedlichen Datenquellen integrierte Statistik-Daten für übergreifende Auswertungen. Für die Zusammenführung der Daten aus dem BA-IT-Fachverfahren und der Datenquelle XSozial-BA-SGB II - BuT im Falle der Übertragung der Leistungsgewährung an den kommunalen Träger durch die gE hat die Qualität der Personendaten besondere Bedeutung. Lässt sich aufgrund von Abweichungen eine vom kT übermittelte Person keiner Person aus dem BA-IT-Fachverfahren eineindeutig zuordnen, so können die Informationen zu Bildung und Teilhabe des kT für diese Person nicht ausgewiesen werden.

Wartezeitkonzept der Grundsicherungsstatistik

In der Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden Daten zum Ausgleich der operativen Untererfassungen am aktuellen Rand erst nach drei Monaten festgeschrieben.

Leistungsberechtigte

Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) können neben dem Regelbedarf Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewährt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Die Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II) bildet eine Ausnahme und kann nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt werden.
Auch für Leistungen für Bildung und Teilhabe gilt das Prinzip der vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II. Diese vorrangigen Leistungsangebote anderer Träger unterscheiden sich regional. Das kann dazu führen, dass für ausgewählte Regionen und ausgewählte Leistungsarten keine oder deutlich weniger Personen Anspruch auf diese Leistungsarten nach dem SGB II haben.

Vergleichsgröße der Leistungsberechtigten unter 25 Jahren und Inanspruchnahmequote

Zur Einschätzung der Größenordnung eines Kreises wird der Bestand an Personen unter 25 Jahren im SGB II mit ausgewiesen. Dieser ist jedoch nicht geeignet, um eine Quote der Inanspruchnahme zu berechnen (und diese zum Vergleich verschiedener Kreise zu nutzen), da diese Personengruppe nicht gleichzusetzen ist mit der Gruppe der potentiell Anspruchsberechtigten nach dem SGB II.
Zum einen gibt es regional unterschiedliche Rahmenbedingungen, was die vorrangige Übernahme von Leistungen durch andere Stellen betrifft. Daher können in manchen Regionen Leistungsberechtigte im SGB II bestimmte Leistungsarten nur in Ausnahmefällen gewährt bekommen.
Zum anderen ist beispielsweise die Schülerbeförderung in ländlichen Gegenden häufiger notwendig als in Städten, so dass das Verhältnis von Leistungsberechtigten mit Anspruch auf diese Leistungsart zu den Leistungsberechtigten unter 25 Jahren sich schon allein deswegen unterscheiden kann.

Hinweise zur Ermittlung von Bedarfen, Leistungsansprüchen und Zahlungsansprüchen

Es wird unterschieden zwischen einmaligen Leistungen (hierzu zählen Schulbedarf, eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten) und laufenden Leistungen (hierzu zählen Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).

Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Es werden dabei auch Gutschein- und Kartensysteme genutzt. Die Abrechnung kann auch direkt und pauschal mit einem Leistungsanbieter erfolgen. Für Leistungen für Bildung und Teilhabe kann die tatsächliche Auszahlung von Leistungen jedoch in einem nicht bezifferbaren Umfang auch außerhalb des Dreimonatszeitraums liegen; beispielsweise durch den Zeitpunkt des Einlösens von Gutscheinen oder Abrechnungen. Eine verlässliche Auskunft zu tatsächlichen Zahlungsansprüchen ist somit in diesem Teil der Grundsicherungsstatistik nicht möglich. Bei Leistungsansprüchen hat die Nutzung von Gutscheinen und Kartensystemen den Effekt, dass auch fiktive Bedarfs- und Anspruchshöhen bei der Gewährung von Leistungen genutzt werden. Da die Information, ob es sich bei einem Bedarf/Leistungsanspruch um einen fiktiven Betrag handelt, nicht im Rahmen der statistisch nutzbaren Daten vorhanden ist, können keine gesicherten Angaben zu Höhen von Leistungsansprüchen gemacht werden.

Staffelung nach Altersklassen

Aufgrund der niedrigen Bestände an Personen unter 6 Jahren mit Leistungsanspruch für bestimmte Leistungsarten, können für diese Altersklasse nur für die Leistungsarten „Mittagsverpflegung“ und „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ gesondert ausgewiesen werden. Für alle anderen Leistungsarten liegen in dieser Altersklasse vielfach nur Einzelfälle von weniger als drei Personen vor. Da Zahlenwerte von 1 oder 2 sowie Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert werden müssen, könnte dies für die Kreise bedeuten, dass nur noch eine Altersklasse ausgewiesen werden kann. Aus diesen Gründen werden die Altersklassen „unter 6 Jahre“ und „6 bis unter 15 Jahre“ für die übrigen Leistungsarten zusammengefasst.

Plausibilisierung der Daten

Im Rahmen der monatlichen Aufbereitung der übermittelten Daten werden diese vor der Veröffentlichung auf Plausibilität überprüft. Diese Prüfung kann bei BuT-Daten nur sehr vereinfacht erfolgen. Geprüft wird zunächst, ob von einem Träger Daten übermittelt wurden. Sodann wird geprüft, ob für mindestens eine BuT-Leistungsart mehr als 10 Personen mit Leistungsanspruch vorhanden sind.
Ist eines von beidem nicht der Fall, werden alle betroffenen Jobcenter beziehungsweise Kreise im Gebiet des unplausiblen Trägers als unplausibel eingestuft und ihre Daten werden nicht in der statistischen Berichterstattung veröffentlicht. Dabei gilt, dass die Daten zum Thema Bildung und Teilhabe immer als Ganzes betrachtet werden und vollständig aus der Berichterstattung ausgeschlossen werden. Speziell im Falle der Übertragung der Leistungsgewährung von einer gE an einen kT bedeutet dies, dass bei Unplausibilität eines der beiden Träger auch die Daten des anderen nicht berichtet werden.

Bildung und Teilhabe im SGB II - Anwesenheitsgesamtheiten - Methodik

Bildung und Teilhabe (BuT)

Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der SGB-II-Träger, also auf den Daten der IT-Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das BA-IT-Fachverfahren zur Leistungsgewährung eingesetzt, aus dem zentral Daten für die Statistik-Verfahren bei der BA gewonnen werden können.
Zugelassene kommunale Träger (zkT) sowie kommunale Träger, denen Aufgaben der Leistungsgewährung und -auszahlung von der gE übertragen wurden (kT), verwenden unterschiedliche IT-Verfahren. Die kommunalen Träger sind gemäß § 51b SGB II dazu verpflichtet, der BA die entsprechenden Einzeldaten zu übermitteln. Es wurden dafür geeignete Datenstandards und Datenlieferverfahren vereinbart (XSozial-BA-SGB II für zkT bzw. XSozial-BA-SGB II - BuT für kT).

Die Statistik der BA erstellt aus den unterschiedlichen Datenquellen integrierte Statistik-Daten für übergreifende Auswertungen. Für die Zusammenführung der Daten aus dem BA-IT-Fachverfahren und der Datenquelle XSozial-BA-SGB II - BuT im Falle der Übertragung der Leistungsgewährung an den kommunalen Träger durch die gE hat die Qualität der Personendaten besondere Bedeutung. Lässt sich aufgrund von Abweichungen eine vom kT übermittelte Person keiner Person aus dem BA-IT-Fachverfahren eineindeutig zuordnen, so können die Informationen zu Bildung und Teilhabe des kT für diese Person nicht ausgewiesen werden.

Wartezeitkonzept der Grundsicherungsstatistik

In der Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden Daten zum Ausgleich der operativen Untererfassungen am aktuellen Rand erst nach drei Monaten festgeschrieben.

Leistungsberechtigte

Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) können neben dem Regelbedarf Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewährt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Die Leistungsart Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II) bildet eine Ausnahme und kann nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt werden.
Auch für Leistungen für Bildung und Teilhabe gilt das Prinzip der vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II. Diese vorrangigen Leistungsangebote anderer Träger unterscheiden sich regional. Das kann dazu führen, dass für ausgewählte Regionen und ausgewählte Leistungsarten keine oder deutlich weniger Personen Anspruch auf diese Leistungsarten nach dem SGB II haben.

Vergleichsgröße der Leistungsberechtigten unter 25 Jahren und Inanspruchnahmequote

Zur Einschätzung der Größenordnung eines Kreises wird grundsätzlich der Bestand an Leistungsberechtigten unter 25 Jahren im SGB II mit ausgewiesen. Dieser ist jedoch nicht geeignet, um eine Quote der Inanspruchnahme zu berechnen (und diese zum Vergleich verschiedener Kreise zu nutzen), da diese Personengruppe nicht gleichzusetzen ist mit der Gruppe der potentiell Anspruchsberechtigten nach dem SGB II.
Zum einen gibt es regional unterschiedliche Rahmenbedingungen, was die vorrangige Übernahme von Leistungen durch andere Stellen betrifft. Daher können in manchen Regionen Leistungsberechtigte im SGB II bestimmte Leistungsarten nur in Ausnahmefällen gewährt bekommen.
Zum anderen ist beispielsweise die Schülerbeförderung in ländlichen Gegenden häufiger notwendig als in Städten, so dass das Verhältnis von Leistungsberechtigten mit Anspruch auf diese Leistungsart zu den Leistungsberechtigten unter 25 Jahren sich schon allein deswegen unterscheiden kann.

Hinweise zur Ermittlung von Bedarfen, Leistungsansprüchen und Zahlungsansprüchen

Es wird unterschieden zwischen einmaligen Leistungen (hierzu zählen Schulbedarf, eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten) und laufenden Leistungen (hierzu zählen Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben).

Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Es werden dabei auch Gutschein- und Kartensysteme genutzt. Die Abrechnung kann auch direkt und pauschal mit einem Leistungsanbieter erfolgen. Für Leistungen für Bildung und Teilhabe kann die tatsächliche Auszahlung von Leistungen (Einlösen von Gutscheinen, Abrechnungen etc.) jedoch in einem nicht bezifferbaren Umfang auch außerhalb des Dreimonatszeitraums liegen. Eine verlässliche Auskunft zu tatsächlichen Zahlungsansprüchen ist somit in diesem Teil der Grundsicherungsstatistik nicht möglich. Bei Leistungsansprüchen hat die Nutzung von Gutscheinen und Kartensystemen den Effekt, dass auch fiktive Bedarfs- und Anspruchshöhen bei der Gewährung von Leistungen genutzt werden. Da die Information, ob es sich bei einem Bedarf/Leistungsanspruch um einen fiktiven Betrag handelt, nicht im Rahmen der statistisch nutzbaren Daten vorhanden ist, können keine gesicherten Angaben zu Höhen von Leistungsansprüchen gemacht werden.

Ermittlung von Anwesenheitsgesamtheiten

Wegen der unterschiedlichen Gewährungsmöglichkeiten bei BuT-Leistungen können die Zeitpunkte der Gewährung (und damit der statistischen Zählung) und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung voneinander abweichen. Das führt dazu, dass die Zahlen eines einzelnen Berichtsmonats zwischen den einzelnen Kreisen nicht vergleichbar sind.
Dieser Effekt wird bei der Betrachtung eines längeren Zeitraums nivelliert. Daher werden jeweils für ein Kalenderjahr sogenannte Anwesenheitsgesamtheiten ermittelt. Bei diesem Messkonzept wird jede Person innerhalb des betrachteten Zeitraums genau einmal gezählt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten sie im Bestand war.
Die Anwesenheitsgesamtheit für BuT gesamt eines Kalenderjahres umfasst daher alle Personen, denen innerhalb dieses Kalenderjahres mindestens in einem Monat eine BuT-Leistung gewährt wurde. Jede Person wird dabei nur einmal gezählt, auch wenn in mehreren Monaten Leistungen gewährt wurden. Analog verhält es sich mit den einzelnen Leistungsarten.
Durch dieses Messkonzept sind die Zahlen der einzelnen Kreise besser miteinander vergleichbar, weil insbesondere bei den einmaligen Leistungsarten der eintägigen Ausflüge und der mehrtägigen Fahrten der exakte Zeitpunkt der Leistungsgewährung bzw. der Inanspruchnahme oder Abrechnung weniger relevant ist.

Plausibilisierung der Daten

Die Berichterstattung von Anwesenheitsgesamtheiten basiert auf der Voraussetzung, dass alle Personen, denen eine BuT-Leistung gewährt wurde, auch mindestens in einem Monat gezählt werden. Gibt es in einem Monat einen Datenausfall, so sind alle Personen nicht in der Anwesenheitsgesamtheit enthalten, denen nur in diesem Monat die entsprechende BuT-Leistung gewährt wurde.
Insbesondere bei den Leistungsarten der eintägigen Ausflüge und der mehrtägigen Fahrten erfolgt die Leistungsgewährung in der Regel nur in einem oder zwei Monaten pro Person. Daher ist für diese Leistungsarten bereits ein Datenausfall in nur einem Monat kritisch. Fällt aber beispielsweise der August aus, der teilweise vollständig in den Sommerferien liegt, sind möglicherweise gar keine Personen betroffen weil in diesem Monat keine mehrtätige Fahrt gewährt wurde.
Bei laufenden Leistungen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass einer Person diese auch in mehreren Monaten gewährt wird, so dass der Ausfall eines einzelnen Monats für die Ermittlung der Anwesenheitsgesamtheit weniger kritisch ist.
Bezüglich der Plausbilitätseinschätzung wird daher individuell geprüft, in wie vielen Monaten es bei einem Träger zu Datenausfällen gekommen ist und inwieweit die einzelnen Leistungsarten betroffen sind.
Für die Leistungsart Schulbedarf wird darüber hinaus in den Monaten Februar und August der Anteil an Leistungsberechtigten mit Anspruch auf diese Leistungsart an den Leistungsberechtigten im SGB II ingesamt in der Altersgruppe 6 bis unter 15 betrachtet. Da es sich um eine Pflichtleistung für Schulkinder handelt und davon auszugehen ist, dass der Großteil der Leistungsberechtigten in dieser Altersgruppe schulpflichtig ist, gilt diese Leistungsart bei einem Anteilswert von unter 50 Prozent als unplausibel. Dieses Kriterium wird ab dem Kalenderjahr 2021 angewendet.
Für die Größe der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf mindestens eine der BuT-Leistungsarten (BuT gesamt) werden alle Leistungsberechtigten gezählt, die auch für mindestens eine der Leistungsarten gezählt wurden.

Auswertung nach Altersgruppen

Wird eine Anwesenheitsgesamtheit nach weiteren Merkmalen unterteilt, kann es sein, dass Personen doppelt gezählt werden. Beim Alter ist das immer dann der Fall, wenn eine Person innerhalb des betrachteten Kalenderjahres von einer Altersgruppe in eine andere wechselt. Daher wird beispielsweise die Summe der Anwesenheitsgesamtheiten der unter 15-Jährigen und der 15 Jahre und älteren immer größer sein als die Anwesenheitsgesamtheit BuT insgesamt.

Kleine Fallzahlen

In manchen Kreisen werden für einzelne Leistungsarten nur sehr geringe Zahlen an Leistungsberechtigten ausgewiesen. Beispielsweise kann auch dann, wenn die Leistungsart Schülerbeförderung aufgrund einer Landesregelung oder einer kommunalen Regel eigentlich direkt von der Kommune übernommen wird, eine Gewährung der Kosten für Schülerbeförderung im Rahmen der BuT-Leistungen aus dem SGB II erfolgen.
Außerdem kann bei Einschränkung der Darstellung auf eine bestimmte Altersgruppe die Fallzahl in dieser Altersgruppe sehr klein sein. So wird es naturgemäß in der Gruppe der unter 6-Jährigen nur wenige Schüler geben, für die eine Schülerbeförderung notwendig ist. Auch eine Lernförderung wird es für diese Gruppe nur sehr selten geben, sie ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen.

Bildung und Teilhabe im SGB II - Anwesenheitsgesamtheiten - Inhalt

Bildung und Teilhabe (BuT)

Die Darstellung von Jahresanwesenheitsgesamtheiten zu Leistungen für Bildung und Teilhabe unterliegt insbesondere in Form der Zeitreihe von mehreren Jahren Besonderheiten, die bei der Interpretation der Zahlen beachtet werden müssen.
Dies betrifft zum einen die unterschiedliche Anzahl von Kreisen mit Datenausfällen je nach Leistungsart und Jahr, so dass die Werte auf Landes- und Bundesebene nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Hierbei muss immer die Anzahl der plausiblen Kreise berücksichtigt werden, deren Daten in die Landes- und Bundeswerte einfließen.
Zudem gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, was bestimmte Landesregelungen angeht, die Einfluss auf die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben.

Regionale Besonderheiten mit Bezug zu Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II

Für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gilt, dass gemäß § 12a SGB II zunächst vorrangige Leistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen sind. Nur wenn hier kein Anspruch besteht, können Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Bei Leistungen für Bildung und Teilhabe ist dies insbesondere bei der Schülerbeförderung häufig der Fall. Diese wird beispielsweise in Bayern vom Land übernommen, so dass es nur in Ausnahmefällen zu einem Anspruch auf diese Leistungsart aus dem SGB II heraus kommt. In Berlin erhalten Schülerinnen und Schüler seit August 2019 ein kostenloses ÖPNV-Ticket, daher kommt es hier zu einem starken Rückgang von 2019 auf 2020.
Auch auf kommunaler Ebene ist es möglich, dass bestimmte Leistungen direkt von der Kommune übernommen werden. Außerdem kann etwa auch ein Verein beschließen, die Mitgliedschaft für Bezieher von SGB-II-Leistungen kostenlos zu machen, so dass hier kein Bedarf auf die entsprechende Leistung im SGB II entsteht.

Einfluss von rechtlichen Änderungen und gesellschaftlichen Aspekten

Durch die Darstellung der Zahlen zu Bildung und Teilhabe in Form einer Zeitreihe haben auch Änderungen der rechtlichen Grundlagen sowie besondere gesellschaftliche Aspekte Einfluss auf die Zahlen und müssen beim Vergleich über die Zeit hinweg beachtet werden.
Wichtige Einflussfaktoren im Darstellungszeitraum sind insbesondere

  • 2016
    Das 9. SGB-II-Änderungsgesetz 2016. Mit der Gesetzesänderung wurde explizit auch die Kindertagespflege bei der Leistungsart der eintägigen Ausflüge und der Mittagsverpflegung mit aufgenommen. Außerdem wurde die Gewährung des Schulbedarfs auch dann ermöglicht, wenn das leistungsberechtigte Kind nicht am Stichtag 1. Februar oder 1. August eine Schule besucht hat.
  • 2019
    Das Starke-Familien-Gesetz, welches in mehreren Stufen 2019 in Kraft getreten ist. Neben Anpassungen bei Bedarfshöhen wurde mit dem Wegall des Eigenanteils bei der Mittagsverpflegung und der Schülerbeförderung der bürokratische Aufwand verringert, was möglicherweise zu höheren Antragszahlen führen kann. Nachhilfe kann seit Inkrafttreten auch ohne Versetzungsgefährdung beantragt werden. Insbesondere aber die Möglichkeit, dass seitens der Jobcenter und Kommunen auf eine gesonderte Antragsstellung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (mit Ausnahme der Leistungsart Lernförderung) verzichtet werden kann und eine pauschale Gewährung zusammen mit dem Antrag auf Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II) möglich ist, kann Einfluss auf die Zahlen haben.
  • 2020 - 2021
    Ab dem Jahr 2020 macht sich die Corona-Pandemie bemerkbar. Zur Bekämpfung der Pandemie wurden weitreichende Maßnahmen wie Schulschließungen, massive Einschränkung von Freizeitaktivitäten in Vereinen oder Musikschulen oder auch von Ausflugs- und Übernachtungsmöglichkeiten ergriffen. Dies hatte auch zur Folge, dass die entsprechenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in geringerem Umfang beantragt wurden.

Einfluss der Anzahl plausibler Kreise auf Vergleichbarkeit von Jahreszahlen

Aufgrund der Besonderheiten bei der Leistungsgewährung im Bereich Bildung und Teilhabe ist es nicht möglich, Landesergebnisse auf Basis der plausiblen Kreise hochzurechnen, wenn es Kreise mit unplausiblen Daten gibt.
Sollen die Werte auf Landes- und Bundesebene miteinander verglichen werden, muss daher berücksichtigt werden, für wie viele Kreise plausible Daten vorliegen. Die unplausiblen Kreise sind in den Tabellen mit einem Punkt "." gekennzeichnet. Zur besseren Übersicht gibt die folgende Tabelle an, für wie viele Kreise in den einzelnen Jahren und bei den einzelnen Leistungsarten keine plausiblen Daten vorliegen.

Leistungsart

Jahr

eintägige
Ausflüge

mehrtägige
Fahrten

Schulbedarf

Schülerbeförderung

Lernförderung

Mittagsverpflegung

soziale/kulturelle
Teilhabe

2016141431113158
201711112911127
201814140912147
2019101036793
20208814783
2021910377106
202277276105

Erwerbstätigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte – oder kurz: erwerbstätige ELB – sind erwerbsfähige Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Betriebsgewinn) verfügen.

Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Einkommensgrößenklassen

Die Teilgruppe der abhängig erwerbstätigen ELB wird in der Berichterstattung unter anderem nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit differenziert. Hierfür werden die folgenden Bruttoentgeltgrenzen verwendet:

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Beschäftigungen mit einem zu berücksichtigenden Einkommen bis zur Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob); hier zahlt im Regelfall der Arbeitgeber die Sozialabgaben pauschaliert

  • bis zum 31.12.2012: bis 400,00 Euro
  • bis zum 30.09.2022: bis 450,00 Euro
  • seit 01.10.2022: bis 520,00 Euro

Im Übergangsbereich
Beschäftigungen mit einem zu berücksichtigenden Einkommen in den Grenzen des Übergangsbereichs (Midi-Job, Gleitzone); die Arbeitnehmer zahlen einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • bis zum 31.12.2012: 400,01 bis 800,00 Euro
  • bis zum 30.06.2019: 450,01 bis 850,00 Euro
  • bis zum 30.09.2022: 450,01 bis 1.300,00 Euro
  • bis zum 31.12.2022: 520,01 bis 1.600,00 Euro
  • seit 01.01.2023: 520,01 bis 2.000,00 Euro

Über dem Übergangsbereich
Beschäftigungen mit einem zu berücksichtigenden Einkommen über der Grenze des Übergangsbereichs; es handelt sich um Beschäftigungsverhältnisse, die nach der Höhe des Einkommens regulär sozialversicherungspflichtig sind/wären

  • bis zum 31.12.2012: ab 800,01 Euro
  • bis zum 30.06.2019: ab 850,01 Euro
  • bis zum 30.09.2022: ab 1.300,01 Euro
  • bis zum 31.12.2022: ab 1.600,01 Euro
  • seit 01.01.2023: ab 2.000,01 Euro

Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik

Über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik SGB II mit der Beschäftigungsstatistik werden diejenigen abhängig erwerbstätigen ELB identifiziert, die zum Betrachtungszeitpunkt sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt sind. Für diese „beschäftigten ELB“ können dadurch ergänzende Strukturinformationen gewonnen werden, z. B. zur Arbeitszeit, dem Wirtschaftszweig, dem Beruf oder der Ausbildung.

Selbständig erwerbstätige ELB

Selbständig erwerbstätige ELB werden anhand ihres verfügbaren Erwerbseinkommens bzw. Betriebsgewinns identifiziert. Der Betriebsgewinn ist eine verlässliche Größe, die datenquellenübergreifende Vergleiche ermöglicht. Eine Differenzierung nach der Höhe des Betriebsgewinns ist ebenfalls möglich. Dagegen zeigen statistische Analysen, dass die Betriebseinnahmen über die Datenquellen hinweg uneinheitlich erfasst und übermittelt werden, weshalb hierfür keine statistischen Ergebnisse ausgewiesen werden.

Datengrundlagen und Datenverfügbarkeit

Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der Jobcenter, also auf den Daten der IT-Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das Fachverfahren ALLEGRO eingesetzt, das seit Juli 2015 das Altverfahren A2LL vollständig abgelöst hat.
Zugelassene kommunale Träger (zkT) verwenden eigene IT-Verfahren und übermitteln ihre Einzeldaten gemäß § 51b SGB II über den vereinbarten Datenstandard XSozial-BA-SGB II. Eine zuverlässige Differenzierung nach Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für gE ab dem Berichtsmonat Januar 2007, für zkT ab Juni 2009 möglich. Fehlende oder unvollständige Informationen werden ab der Ebene der Bundesländer durch ein lineares Hochrechnungsverfahren ausgeglichen.
Auswertungen aus der Grundsicherungsstatistik SGB II werden grundsätzlich auf Basis der Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten vorgenommen. Auswertungen für erwerbstätige ELB nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine Wartezeit von sechs Monaten.

Kennzahlen nach § 48a SGB II

Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU)

Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU), die für die Kennzahl „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ ermittelt wird, setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen:

Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH)

Die Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH), die der Ergänzungsgröße „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ zugrunde liegt, setzt sich gemäß § 4 Abs. 2 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden kommunal finanzierten Leistungen nach § 22 SGB II zusammen:

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II)
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II)
  • Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II)
  • Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II)

Leistungsanspruch

Der Leistungsanspruch beschreibt das Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung durch die Träger der Grundsicherung. Es ist der grundsätzliche Zahlbetrag, auf den Leistungsberechtigte Anspruch haben. Er ergibt sich aus dem Bedarf von Leistungsberechtigten abzüglich aller anrechenbaren Einkommen. Als Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen können Leistungsminderungen den Leistungsanspruch verringern. Nach Abzug relevanter Leistungsminderungen spricht man vom Zahlungsanspruch. Es ist der Betrag der den Leistungsberechtigten tatsächlich ausgezahlt wird.
Wenn keine Leistungsminderung vorliegt, dann sind Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch identisch.
Für die Kennzahlen „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ bzw. „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ wird der Leistungsanspruch verwendet.

Bewegungen ELB

Bei den Kennzahlen nach § 48a SGB II werden Bewegungen in die bzw. aus der Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) gezählt. ELB sind regelleistungsberechtigt, mindestens 15 Jahre alt und unterhalb der Regelaltersgrenze. Zugänge in bzw. Abgänge aus der Personengruppe der ELB können sich demnach zum einen aus Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug ergeben (zum Beispiel Zu- und Abgänge aus Hilfebedürftigkeit, Zu- und Abgänge aus anderen SGB-II-Personengruppen wie Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch), zum anderen können sich aber auch altersbedingte Zugänge ergeben, wenn eine regelleistungsberechtigte, nicht erwerbsfähige Person die Altersgrenze von 15 Jahren erreicht.
Im Unterschied dazu werden in der Standardberichterstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II Bewegungen in den bzw. aus dem Regelleistungsbezug berücksichtigt.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)

Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) stehen im Mittelpunkt der Kennzahlen nach § 48a SGB II.

Als ELB gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II werden Personen nur dann als ELB ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für ELB (vor 2023: Arbeitslosengeld II) beziehen. Ihr Arbeitsvermittlungsstatus (arbeitslos, nichtarbeitslos arbeitsuchend, nichtarbeitsuchend) ist für die Zählung nicht relevant.

Langzeitleistungsbeziehende (LZB)

Langzeitleistungsbeziehende (LZB) gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate ELB waren.
Die Dauer des Leistungsbezugs wird dabei tagesgenau berechnet, das heißt Personen gelten als LZB, wenn sie in den vergangenen 730 Tagen (= 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) ELB waren. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume von Personen als ELB bedarfsgemeinschafts- und jobcenterübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einfach berücksichtigt, Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten werden nicht mitgezählt. Es handelt sich somit um eine jobcenterübergreifende bisherige Netto-Gesamtdauer als ELB in den letzten 24 Monaten.

Bisherige Verweildauer

Die bisherige Verweildauer misst die Zeitspanne vom Beginn der Hilfebedürftigkeit einer Person bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass die Hilfebedürftigkeit der Person zum Messzeitpunkt nicht beendet ist. Dabei werden Unterbrechungen von bis zu 31 Tagen als unschädlich bewertet und begründen keine neue Dauerermittlung. Unterbrechungszeiten werden herausgerechnet, es handelt sich also um eine Nettodauer. Veröffentlichungen zur bisherigen Verweildauer erfolgen immer zu den Berichtsmonaten Juni und Dezember eines Jahres.

Kombination Langzeitleistungsbeziehende (LZB) mit der bisherigen Verweildauer

Es ist möglich, die beiden Messkonzepte LZB und bisherige Verweildauer zu kombinieren. Die Personengruppe der LZB wird dabei nach Dauerklassen der bisherigen Verweildauer im SGB II differenziert. Die Kombination der beiden Dauermessungen kann unerwartete Fallkonstellationen zur Folge haben:

  • Es gibt LZB, die im Messkonzept der bisherigen Verweildauer eine Dauer von weniger als 21 Monaten aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person eine Nettogesamtdauer in den letzten 24 Monaten von mindestens 21 Monaten hat (Identifizierung als LZB), in dieser Zeitspanne aber eine Unterbrechung von mehr als 31 Tagen vorliegt.
  • Daneben gibt es Personen, die am ersten Tag ihres Zugangs in den Hilfebezug sofort als LZB zählen und auch sofort eine sehr lange bisherige Verweildauer aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person in den letzten 24 Monaten bereits eine Nettogesamtdauer von mindestens 21 Monaten mitbringt (Identifizierung als LZB) und wenn der letzte Vorbezug als ELB maximal 31 Tage zurückliegt.

Integrationen

Integrationen gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen,
  • vollqualifizierende berufliche Ausbildungen oder
  • selbständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen.

Umfang und  Dauer dieser Tätigkeit sowie der Arbeitsvermittlungsstatus der ELB sind für die Zählung einer Integration unerheblich. Zudem ist irrelevant, ob durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Leistungsbezug tatsächlich beendet wird.

Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Bei den Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt es sich um eine Untergröße der Integrationen nach § 48a SGB II. Bei dieser Größe ist es unerheblich, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist und ob die Beschäftigung durch Beschäftigung begleitende Leistungen gefördert wird. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die zusammen die Grenze der Sozialversicherungspflicht überschreiten, begründen ebenfalls eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II

Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II können Personen auf ihren Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II nachverfolgt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer Integration in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob sie an einem späteren statistischen Stichtag im Regelleistungsbezug SGB II sind oder nicht.
Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Spätere Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden.

Bedarfsdeckende Integrationen

Bedarfsdeckende Integrationen geben wieder, ob erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach einer Integration den Leistungsbezug beenden können. Dazu wird mittels Verbleibsmessung untersucht, ob Personen, für die eine Integration gemessen wurde, drei Monate später noch im Regelleistungsbezug nach dem SGB II sind. Dieser zeitliche Abstand ist notwendig, da Einkommen aus Erwerbsarbeit üblicherweise zeitlich verzögert nach dem Arbeitsbeginn zufließt.
Zu beachten ist, dass diesem Messmodell keine eindeutige Kausalität zwischen Aufnahme einer Beschäftigung und Beendigung des Leistungsbezuges zugrunde liegen kann. Der Leistungsbezug kann auch aus anderen Gründen geendet haben. Beispiele hierfür sind die Erzielung eines anderweitigen anzurechnenden Einkommens, die Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder aber auch die Beschäftigungsaufnahme einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsdeckende Integrationen können zudem nicht zwangsläufig als dauerhafte Beschäftigungen interpretiert werden: Die Beschäftigung kann bis zum Zeitpunkt drei Monate nach der Integration schon beendet worden sein. Sie müssen auch nicht unbedingt dauerhaft bedarfsdeckend sein: Möglicherweise wird das Erwerbseinkommen nur kurzzeitig erzielt und der Abgang aus dem Leistungsbezug gelingt nur für kurze Zeit.

Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

Über einen Personenabgleich mit den Informationen aus der Beschäftigungsstatistik (BST) kann für Personen, die in der Grundsicherungsstatistik SGB II erfasst sind, der Verbleib in der BST ermittelt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer Integration in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob an einem späteren statistischen Stichtag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmeldung (svB) vorliegt oder nicht. Auch wenn zum Verbleibszeitpunkt eine svB vorliegt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Person keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Spätere Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden.

Kontinuierliche Beschäftigungen nach Integration

Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegt vor, wenn eine Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und an jedem der sechs auf den Integrationsmonat folgenden Monatsstichtage sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich jeweils um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob es Unterbrechungen der Beschäftigung zwischen den betrachteten Monatsstichtagen gibt. Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration ist nicht zwangsläufig mit der Überwindung der Hilfebedürftigkeit verbunden. Die Messung erfolgt über eine Verknüpfung mit der Beschäftigungsstatistik, weshalb eine Wartezeit von sechs Monaten nach dem letzten berücksichtigten Stichtag notwendig ist. Das Vorliegen einer kontinuierlichen Beschäftigung wird demzufolge zwölf Monate nach dem Integrationsereignis festgestellt.

Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung

Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) eine der folgenden Maßnahmen beginnen:

  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Zu früheren Berichtszeitpunkten wurden andere – jetzt nicht mehr relevante – öffentlich geförderte Beschäftigungen berücksichtigt. Der Arbeitsvermittlungsstatus der ELB ist für die Zählung unerheblich.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Kennzahlen nach § 48a SGB II finden Sie im Internet.

Kennzahlen nach § 48a SGB II - spezielle Integrationsquoten

Allgemeines

Gemäß § 48a SGB II und der Rechtsverordnung zu § 48a SGB II werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anhand von Kennzahlen miteinander verglichen. Für die Erstellung der Kennzahlen und der dazugehörigen Ergänzungsgrößen ist die Statistik der Bundesagentur für Arbeit verantwortlich. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden im Rahmen der allgemeinen Auswertungsmodelle der Grundsicherungsstatistik ermittelt.

Definitionen

Eine zentrale Größe im System der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen ist die „Integrationsquote von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB)“, die sogenannte Kennzahl „K2“ nach RVO zu § 48a SGB II [1]. Daneben gibt es auch Integrationsquoten für Teilgruppen der ELB wie z. B. die „Integrationsquote von Alleinerziehenden“ (Ergänzungsgröße „K2E4“).
Analog dazu werden außerhalb des Systems der Kennzahlen nach § 48a SGB II noch weitere Integrationsquoten nach weiteren Personenmerkmalen und/oder Typen von Bedarfsgemeinschaften (BG) ermittelt, z. B.:

  • „Integrationsquote von arbeitslosen ELB" oder „Integrationsquote von Erziehenden in Partner-BG mit Kindern" (vgl. Faktenblatt „Gleichstellung im SGB II")
  • „Integrationsquote von ELB in Partner-BG mit Kindern, in denen beide Erziehende arbeitslos sind“ (vgl. BA-Strategie 2025: Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit und der Hilfebedürftigkeit – Teilinitiative „Auf Bedarfsgemeinschaften mit Kindern fokussieren“)

Integrationsquoten:

Die sogenannte Kennzahl „K2“ nach RVO zu § 48a SGB II ist definiert als:

`"Integrationsquote" = "Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten"/"Durchschnittlicher Bestand an ELB in den vergangenen zwölf Monaten"`

Im Zähler steht die Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten.
Der Nenner enthält den durchschnittlichen Bestand an ELB im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten.
Der Grund für die unterschiedlichen Zeitbezüge ist folgender: Zur Erstellung aussagefähiger Quoten ist es notwendig, dass als Grundmenge der ELB-Bestand verwendet wird, aus dem sich Integrationen ergeben können. Daher wird für die Berechnung im Nenner der ELB-Bestand des Vormonats verwendet.

Integrationsquoten für Teilgruppen der ELB sind genauso konstruiert, beziehen sich jedoch auf die entsprechenden Teilgruppen der ELB. So ist die oben beispielhaft genannte Größe „Integrationsquote von ELB in Partner-BG mit Kindern, in denen beide Erziehende arbeitslos sind“ analog definiert als:

$$\begin{gather}\text{Integrationsquote von ELB in Partner-BG mit Kindern, in denen beide Erziehende arbeitslos sind}\\\text{ = } \frac{\text{Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten}}{\text{Durchschnittlicher Bestand an ELB in den vergangenen zwölf Monaten}}\end{gather}$$
jeweils bezogen auf die ELB in Partner-BG mit Kindern, in denen beide Erziehende arbeitslos sind.

Dabei sind ELB Personen im Alter zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze nach § 7a SGB II mit einem Anspruch auf Bürgergeld für ELB (vor 2023: Arbeitslosengeld II). Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitsvermittlungsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert.

[1] Im Detail nachzulesen in den Detailbeschreibungen zu den Kennzahlen nach § 48a SGB II auf der SGB-II-Infoplattform.

Interpretationshinweis

Bei Integrationsquoten von Teilgruppen der ELB treten erklärungsbedürftige Werte von z. B. über 100 % auf. Dies ist vor allem auf die unterschiedliche Rechenlogik der Komponenten zurückzuführen. Im Zähler steht die Summe von Integrationen von ELB der benannten Personengruppe über zwölf Monate. Im Nenner steht der durchschnittliche Bestand o. g. ELB in zwölf Monaten. ELB, die für einen Monat im Bestand waren und in diesem Monat eine Integration hatten, gehen in die Quote im Zähler mit einer 1 ein, im Nenner aber nur mit 1/12.
Sehr hohe Integrationsquoten treten insbesondere dann auf, wenn Teilgruppen der ELB mit hoher Fluktuation abgebildet werden. Das ist zum Beispiel bei der "Integrationsquote von ELB in Partner-BG mit Kindern, in denen beide Erziehende arbeitslos sind" der Fall. Bei der betrachteten Personengruppe ist zwar die Anzahl im monatlichen Bestand relativ stabil, der Austausch der Personen innerhalb dieser Gruppe ist aber sehr hoch. Wenn eine arbeitslose Person integriert wird, dann zählt sie im nächsten Monat nicht mehr zum Bestand der arbeitslosen ELB (auch wenn sie weiterhin ELB bleibt). Dasselbe gilt dann auch für den/die Partner/in, denn die Bedingung, dass beide arbeitslos sind, ist dann nicht mehr erfüllt. Somit ist der Jahresdurchschnittswert deutlich kleiner als die Summe aller Personen, die mindestens einmal im Jahr im Bestand dieser Personengruppe waren. Eine höhere Fluktuation entsteht auch durch eine größere Arbeitsmarktnähe einer Teilgruppe. Ein Beispiel hierfür sind die Aufstocker, d. h. ELB, die neben Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen.

Kohortenauswertungen

Kohortenauswertungen

Sozialstatistische Auswertungen bilden typischerweise Sachverhalte des jeweiligen Beobachtungszeitpunktes ab, beispielsweise die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Berichtsmonat März 2020. Bei mehrmaliger Wiederholung solcher Messungen spricht man von Zeitreihenauswertungen. Die jeweils betrachtete Personengruppe (z. B. ELB) wird zu jedem Beobachtungszeitpunkt separat festgestellt, es sind also an den unterschiedlichen Zeitpunkten nicht immer dieselben Personen in der Gruppe enthalten.

Eine wichtige Ergänzung zu einmaligen oder mehrmaligen Messungen stellen Kohortenauswertungen dar. Eine Kohorte ist eine nach bestimmten Merkmalen zusammengestellte Gruppe von Personen (z. B. alle Personen mit Zugang als Regelleistungsberechtigte (RLB) im Januar 2020). Im Rahmen von Kohortenauswertungen findet eine mehrmalige Beobachtung derselben Personen statt, d. h. alle darauffolgenden oder ggf. vorangegangenen Messungen beziehen sich auf einen identischen Personenkreis.

Im Vergleich zu Zeitreihenauswertungen kann sich während des Beobachtungszeitraumes der Status der betrachteten Personen ändern, ohne dass die Person die Kohorte verlässt. Betrachtet man zum Beispiel alle arbeitslosen ELB aus dem Monat März 2020 (= Kohorte) dann im Monat Juni, so muss die Person im Juni nicht mehr arbeitslos sein, gehört aber weiterhin zur Kohorte.

Typische Fragestellungen, die mit Hilfe von Kohortenauswertungen analysiert werden können, sind:

  • Wie viele der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, beziehen auch nach sechs Monaten noch Leistungen nach dem SGB II?
  • Wie vielen Integrationen in eine Beschäftigung ist die Teilnahme an einer Fördermaßnahme vorangegangen?
  • Wie viele der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Beschäftigung aufgenommen haben, sind auch nach drei, sechs und nach zwölf Monaten beschäftigt?

Vorgehen bei Kohortenauswertungen

Im ersten Schritt ist eine Ausgangsmenge (Kohorte) zu definieren. Der Ausgangsmenge gehören alle Personen an, deren Zustand im Zeitverlauf beobachtet werden soll. Diese kann sich aus Personen zusammensetzen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Bestand gewesen sind, die in einem bestimmten Zeitraum zu- oder abgegangen sind oder die eine Beschäftigung aufgenommen haben. Durch Differenzierung nach weiteren Merkmalen (z. B. Alter, Geschlecht oder Wohnort) kann die Ausgangsmenge je nach Analysezweck genauer spezifiziert werden.

Im zweiten Schritt wird der Verbleib von allen Personen, die der Kohorte angehören, festgestellt. Je nach Fragestellung können verschiedene Verbleibsinformationen interessant sein, beispielsweise das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder die Teilnahme an einer Fördermaßnahme. Die Zeitpunkte, an denen die Verbleibsinformationen erhoben werden, lassen sich i. d. R. frei wählen (z. B. nach einem, drei und/oder sechs Monaten).

Interpretation von Kohortenauswertungen

BerichtsmonatBestand ELBdarunter mit Übergang in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung im Folgemonat
Anzahldavon
im Regelleistungsbezugnicht im
Regelleistungsbezug
Jan. 225.00020014060

Die vorliegende Darstellung bildet die mögliche Struktur einer Kohortenauswertung ab. Von 5.000 ELB, die im Berichtsmonat Januar 2022 im Bestand waren (= Kohorte), gelingt es 200 ELB im Folgemonat, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. 60 dieser 200 Personen haben dann ihre Hilfebedürftigkeit überwunden, 140 sind weiterhin hilfebedürftig.

Bei der Interpretation von Kohortenauswertungen ist zu beachten:

  • Das Ergebnis einer Kohortenauswertung hängt entscheidend von der Definition der Ausgangsmenge und des Ausgangszeitpunktes sowie von der Auswahl der Beobachtungszeitpunkte ab. Es ist also unter anderem zu beachten, ob Kohorten sich möglicherweise saisonal unterschiedlich zusammensetzen bzw. entwickeln.
  • Mit Hilfe von Kohortenauswertungen können verschiedene Zustände von Personen im Zeitverlauf beobachtet werden. Aus der Abfolge dieser Zustände lassen sich jedoch keine kausalen Beziehungen zwischen vermuteter Ursache und Wirkung ableiten. Beispielsweise lässt sich nicht nachweisen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung auf die vorangegangene Teilnahme an einer Maßnahme zurückzuführen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Beziehung zwischen beiden Ereignissen umso unwahrscheinlicher ist, je weiter vermutete Ursache und Wirkung auseinanderliegen.

Leistungsminderungen

Leistungsminderungen (allgemein)

Rechtsgrundlage für die Leistungsminderungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) bildet § 31 SGB II in Verbindung mit § 31a und § 31b SGB II bzw. § 32 SGB II.
ELB und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dabei müssen ELB an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken und insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung erstellen (bis 30.06.2023) bzw. den Aufforderungen im Zusammenhang mit einem Kooperationsplan nachkommen (ab 01.07.2023). Kommen ELB ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so können als Rechtsfolge Leistungsminderungen eintreten. Grundsätzlich wird im SGB II unterschieden nach Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Leistungsminderungen wegen Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II.

Die Informationen über den Umfang von Leistungsminderungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden entsprechende Berücksichtigung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II. Dabei wird grundsätzlich nach der Erhebungsmethode bzw. dem Zählkonzept unterschieden. Einerseits werden nach dem Bestandskonzept leistungsberechtigte Personen (LB) mit Leistungsminderungen sowie deren Umfang bzw. leistungsrechtliche Auswirkungen am Bestand der LB gemessen (Leistungsminderungsstatistik). Andererseits werden auch die im Berichtszeitraum neu ausgesprochenen Leistungsminderungen über ein Bewegungskonzept (nur Zugänge) gemessen (neu festgestellte Leistungsminderungen).

Leistungsminderungsstatistik

Für die ELB im Bestand wird festgestellt, ob zum Stichtag mindestens eine wirksame Leistungsminderung vorliegt. Auf Basis dieser Bestandszählung wird dargestellt, wie viele ELB zum Stichtag wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten grundsätzlich eine Leistungsminderung haben, wie viele Leistungsminderungssachverhalte gegen diese ELB vorliegen und wie sich die Leistungsminderungen auf die Höhe des Leistungsbezugs auswirken.
Die Höhe einer Leistungsminderung wird prozentual am Regelbedarf ermittelt und beträgt seit 01.01.2023 je nach Häufigkeit und Art des Verstoßes 10 Prozent, 20 Prozent oder maximal 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Leistungsminderungen mindern grundsätzlich das Bürgergeld. Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen jedoch nicht gemindert werden. Der Minderungsbetrag wegen Leistungsminderung wird statistisch als Gesamtbetrag aller zum Stichtag wirksamen Leistungsminderungen der ELB dargestellt.

Neu festgestellte Leistungsminderungen

Die Anzahl der neu festgestellten Leistungsminderungen wird nach dem Bewegungskonzept als Zugänge von Leistungsminderungen ausgewertet.
Abweichend vom sogenannten Stichtags-Personenkonzept bei der Leistungsminderungsstatistik wird im Rahmen der Statistik über neu festgestellte Leistungsminderungen nicht betrachtet, wie viele Personen zum Stichtag eine wirksame Leistungsminderung haben. Ziel ist hier vielmehr, Aussagen darüber zu treffen, wie viele Leistungsminderungen in einem bestimmten Zeitraum (Berichtsmonat) neu ausgesprochen wurden.
Bei dieser Auswertungsform verändert sich die Betrachtungsweise bzw. das Betrachtungsobjekt. Auswertungsobjekt ist nicht die Person, sondern der Leistungsminderungssachverhalt.
Durch die spezifische Betrachtungsweise der Leistungsminderung ist es möglich, sachverhaltsbezogene Merkmale (z. B. Gründe der Minderung) zu ermitteln. Darüber hinaus werden zur jeweiligen Leistungsminderung auch die personenbezogenen Informationen (z. B. Alter, Arbeitsvermittlungsstatus) zu dem von der Leistungsminderung betroffenen ELB ermittelt.

Leistungsminderungsquote

Die Leistungsminderungsquote setzt die Anzahl der ELB eines Berichtsmonats mit mindestens einer gültigen Leistungsminderung zur Anzahl aller ELB eines Berichtsmonats in Beziehung.

  • Im Zähler sind nur die ELB mit mindestens einer zum Stichtag wirksamen Leistungsminderung enthalten.
  • Im Nenner sind alle ELB zum Stichtag enthalten.

Dabei ist zu beachten, dass die Nennergröße auch einen Anteil von ELB enthält, die nicht verpflichtet sind, eine Arbeit aufzunehmen, weil ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist. Dies ist z. B. bei Alleinerziehenden mit Kindern unter 3 Jahren oder ELB, die noch die Schule besuchen, der Fall. Dementsprechend kommt für diesen Personenkreis die Mehrzahl der möglichen Minderungsgründe nicht in Betracht. In diesen Fällen kann beispielsweise keine Leistungsminderung aufgrund der Weigerung, eine Arbeit aufzunehmen oder eine Maßnahme anzutreten, ausgesprochen werden. Bei der Betrachtung der Höhe dieser Quote muss also berücksichtigt werden, dass die Grundgesamtheit im statistischen Sinne nicht voll ausschöpfbar ist.
Die Aussagekraft von intertemporären und interregionalen Vergleichen sowie von Vergleichen zwischen bestimmten soziodemographischen Gruppen, für die die Quote vornehmlich dient, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Ergänzend wird eine Leistungsminderungsquote für arbeitslose ELB gebildet, die berücksichtigt, dass sich manche Minderungsgründe nur auf arbeitslose ELB beziehen können. Diese setzt die Anzahl arbeitsloser ELB mit mindestens einer zum Stichtag gültigen Leistungsminderung zur Anzahl aller arbeitslosen ELB in Relation. Die Zahl der arbeitslosen ELB stimmt aus methodischen Gründen nicht exakt überein mit der Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II.
Ergänzend zur Leistungsminderungsquote der jeweiligen Berichtsmonate wird zudem in Zeitreihen als Jahreswert die jahresdurchschnittliche Leistungsminderungsquote ausgewiesen.

Jährliche Leistungsminderungsverlaufsquote

Die jährliche Leistungsminderungsverlaufsquote ermöglicht es, anders als die monatliche sowie die jahresdurchschnittliche Leistungsminderungsquote, Aussagen über das Ausmaß der Leistungsminderungen wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten von ELB innerhalb eines Jahres zu treffen. Sie sagt also aus, wie hoch der Anteil der ELB ist, deren Leistungen gemindert wurden, weil sie im Zeitraum eines Jahres gegen Mitwirkungspflichten verstoßen haben.
Für die Ermittlung der jährlichen Leistungsminderungsquote wird die Menge aller ELB im Bestand, die zu mindestens einem Stichtag im Jahr eine Leistungsminderung hatten, ins Verhältnis gesetzt zur Menge aller ELB, die mindestens zu einem Stichtag im Jahr im Bestand waren.

  • Im Zähler sind alle ELB im Bestand mit mindestens einer gültigen Leistungsminderung im Jahresverlauf.
  • Im Nenner sind alle ELB, die im Jahresverlauf mindestens in einem Monat im Bestand waren.

Für die Ermittlung sowohl der Zähler- als auch der Nennergröße liegt das Messkonzept der Anwesenheitsgesamtheit zu Grunde. Eine Anwesenheitsgesamtheit umfasst alle Personen, die innerhalb des Zeitraums zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einem bestimmten Merkmal gezählt worden sind, wobei jede Person genau einmal gezählt wird. Eine Anwesenheitsgesamtheit beinhaltet somit Personen, die innerhalb eines Zeitraums entweder zeitweise oder durchgängig vertreten waren. Der Zähler besteht demnach aus der Anwesenheitsgesamtheit der ELB, deren Leistung mindestens für einen Monat innerhalb des Jahres gemindert wurde. Der Nenner umfasst die Anwesenheitsgesamtheit aller ELB desselben Jahres.
Die jährliche Leistungsminderungsverlaufsquote steht ab dem Berichtsjahr 2017 für jedes volle Kalenderjahr zur Verfügung und wird auch auf regionaler Ebene ermittelt.
Auf Ebene der Kreise und Jobcenter wird die Quote ausgewiesen, sofern für mindestens 10 Monate im Jahr plausible Daten zu Leistungsminderungen für das Jobcenter beziehungsweise den Kreis vorliegen. Auf Landes- und Bundesebene wird die Quote hochgerechnet, falls für mindestens einen Kreis im Bundesland die Quote aufgrund dieser Regel nicht ausgewiesen werden kann.

Hinweise zu Sanktionen für die Zeit vor Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Leistungsminderungen wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im SGB II gelten grundsätzlich mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes ab 01.01.2023. Damit wurden die bisherigen Regelungen zu Sanktionen im SGB II ersetzt, folglich ersetzt die Leistungsminderungsstatistik die Sanktionsstatistik. Mit der Sanktionsstatistik wurden nach einem ähnlichen Messkonzept der Sanktionsbestand und die neu festgestellten Sanktionen berichtet. Die Leistungsminderungsstatistik setzt nahtlos auf der Sanktionsstatistik auf.
Unmittelbar vor Einführung der Leistungsminderungen galten im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 im Rahmen des Sanktionsmoratoriums nach § 84 SGB II (in der Fassung vom 19.06.2022) eingeschränkte Regeln für Sanktionen. Danach waren in der Zeit als Rechtsfolge nur noch Sanktionen bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II), jedoch nicht mehr bei Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) möglich. Das erste Meldeversäumnis hatte in der Zeit im Sinne einer Verwarnung noch keine Leistungsminderung zur Folge, erst jedes weitere Meldeversäumnis innerhalb des Moratoriums-Zeitraums führte zur Sanktionierung. Diese Besonderheit hat dementsprechend Auswirkung auf Daten für Berichtmonate ab Juli 2022 und reicht wegen der möglichen Dauer von Sanktionen nach alter Rechtslage auch in die Zeit ab Einführung des Bürgergeld-Gesetzes (Januar 2023) hinein.
Rechtsfolgen eines Verstoßes im Dezember 2022 beginnen frühestens im Januar 2023, werden aber noch nach der Rechtslage des Sanktionsmoratoriums behandelt. Zudem können sich bis Dezember 2022 ausgesprochene Verwarnungen nach den gesetzlichen Regelungen des Sanktionsmoratoriums auf bis zu drei Monate erstrecken und somit bis März 2023 hineinreichen. Entsprechend wird die Auswertungslogik für neu festgestellte Leistungsminderungen ab dem Berichtsmonat Februar 2023 und für ELB im Bestand mit mindestens einer wirksamen Leistungsminderung ab dem Berichtsmonat April 2023 auf die neue Logik, die auch schon vor dem Sanktionsmoratorium gegolten hat, umgestellt. Damit werden ab Berichtsmonat Februar 2023 bei neu festgestellten Leistungsminderungen wieder alle neuen Leistungsminderungen gezählt, es findet keine Prüfung mehr auf eine Wiederholung nach Verwarnung ohne Leistungsminderung statt. Ab dem Berichtsmonat April 2023 werden wieder alle ELB im Bestand mit mindestens einer gültigen Leistungsminderung gezählt.
Ergebnisse des Jahres 2022 beziehen sich auf unterschiedliche Rechtslagen und sind mit den Werten anderer Jahre sehr eingeschränkt vergleichbar. Dies trifft zum Teil auch noch auf das Jahr 2023 zu.
Ein bruchfreier und trennscharfer Übergang in der statistischen Berichterstattung ist damit nicht gewährleistet.

SGB II-Hilfequoten

1. Allgemeines zu SGB II-Hilfequoten

Wie groß der Anteil von hilfebedürftigen Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, an einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist, lässt sich anhand von SGB II-Hilfequoten darstellen. Zudem zeigen sie, in welchem Umfang deren Bedarfsgemeinschaften einer bestimmten Familien- bzw. Lebensform zugeordnet sind.
SGB II-Hilfequoten verdeutlichen somit das Risiko einer Bevölkerungsgruppe oder einer Familien- bzw. Lebensform, hilfebedürftig zu sein. Insbesondere wird durch sie eine bessere regionale Vergleichbarkeit von Hilfebedürftigkeit ermöglicht.

Hinweis: Im SGB II werden u. a. die Personengruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) sowie der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) unterschieden. Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf Bürgergeld, sonstige Leistungsberechtigte sind Personen ohne Anspruch auf Bürgergeld, jedoch mit Anspruch auf sonstige Leistungen, wie z. B. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Definitionen der SGB II-Hilfequoten

Folgende Grundformen von SGB II-Hilfequoten werden berechnet:

SGB II-Hilfequoten von Personen

`"SGB II-Quote" = "Leistungsberechtigte (LB) nach SGB II"/"Bevölkerung unter Altersgrenze nach §7a SGB II" * 100`

Im Zähler werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Das sind einerseits Regelleistungsberechtigte (RLB), darunter ELB und NEF, sowie SLB.
Der Nenner enthält die Anzahl der Bevölkerung unter der Altersgrenze nach § 7a SGB II.

`"ELB-Quote" = "erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)"/"Bevölkerung 15 Jahre bis unter Altersgrenze nach §7a SGB II" * 100`

Zähler: ELB sind Personen mit einem Anspruch auf Bürgergeld für ELB und ggf. weiteren Leistungen nach dem SGB II. Sie haben ein Alter zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze nach § 7a SGB II.
Der Nenner enthält daher die Anzahl der Bevölkerung in der entsprechenden Altersabgrenzung (Arbeitslosigkeit).

`"NEF-Quote" = "nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) unter 15 Jahren"/"Bevölkerung unter 15 Jahren" * 100`

Zähler: NEF sind alle Personen mit einem Anspruch auf Bürgergeld für NEF sowie ggf. weitere Leistungen nach dem SGB II, die mit ELB in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben. In der Regel handelt es sich dabei um Kinder unter 15 Jahren.
Im Nenner wird daher nur die Anzahl der Bevölkerung unter 15 Jahren berücksichtigt.

Weitere Informationen zu den Personengruppen finden sich im Methodenbericht „Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grundlagen“.

Darstellungsstruktur

Die beschriebenen Grundformen der SGB II-Hilfequoten von Personen werden für Deutschland gesamt, West- und Ostdeutschland sowie für Bundesländer und Kreise berechnet. Sie lassen sich außerdem nach den soziodemographischen Teilgruppen der Merkmale Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, in der Differenzierung Deutsche und Ausländer, darstellen.

SGB II-Hilfequoten von Bedarfsgemeinschaften

`"BG-Quote" = "Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II"/"Familien und Lebensformen in Privathaushalten" * 100`

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Es werden vier verschiedene Bedarfsgemeinschaftstypen (BG-Typen) unterschieden: Single-BG, BG von Alleinerziehenden, Partner-BG mit Kindern und Partner-BG ohne Kinder.
Im Zähler steht die Anzahl der BG eines dieses BG-Typs.
Im Nenner steht die Anzahl aller Familien und Lebensformen in Privathaushalten der in Deutschland wohnhaften Bevölkerung, angepasst an das Konzept der Bedarfsgemeinschaft des SGB II (BG-Typ).

Darstellungsstruktur

SGB II-Hilfequoten für BG werden für Deutschland gesamt, West- und Ostdeutschland sowie für Bundesländer berechnet und lassen sich nach dem jeweiligen BG-Typ darstellen, differenziert nach der Anzahl der Kinder.

3. Bezugsgrößen

Die Bezugsgrößen bilden den Nenner zur Berechnung der SGB II-Hilfequoten. Diese werden einmal jährlich vom Statistischen Bundesamt aktualisiert und der Statistik der BA zur Verfügung gestellt.

Bezugsgrößen der Personengruppen

Die Bezugsgrößen der Personengruppen werden in der Regel mit den Bevölkerungsdaten aus der aktuellsten Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes berechnet. Diese Daten liegen jeweils für den 31.12. eines Jahres vor. Sie werden für das halbe Jahr vor und das halbe Jahr nach dem Jahresendwert als Nenner verwendet.

Vorläufige Quotenberechnung
Für die jüngsten Berichtsmonate, für die noch keine neuen Zahlen der Bevölkerungsfortschreibung vorliegen, werden in der Regel die Ergebnisse der zuletzt verwendeten Bevölkerungsfortschreibung genutzt. Die so berechneten Quoten sind vorläufig und werden bei Vorliegen der endgültigen aktuelleren Bevölkerungszahlen aus der Bevölkerungsfortschreibung revidiert.

Bezugsgrößen der BG

Für die Berechnung der SGB II-Hilfequoten von BG werden die Bevölkerungsdaten aus dem Mikrozensus der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder genutzt, die dort als Jahresdurchschnittswerte vorliegen. Verwendet werden die Daten des sogenannten Lebensformenkonzepts – darin sind alle Familien- und Lebensformen in deutschen Privathaushalten enthalten. Es werden Familien oder Lebensformen von Alleinstehenden, Alleinerziehenden, Paaren ohne Kinder und Paaren mit Kindern unterschieden. Die Daten des Lebensformenkonzepts werden an das Konzept der SGB II-Bedarfsgemeinschaften (BG-Typen) angepasst, um weitestgehende Konsistenz zwischen Zähler und Nenner der Quote zu erreichen. So werden beispielsweise unverheiratete Kinder im Alter von 25 Jahren und älter, die mit ihren Eltern in einer Familie zusammenleben, für die Quotenberechnung jeweils als eigenständige Single-Lebensformen betrachtet, da sie nach dem SGB II ebenfalls eigene – von den Eltern unabhängige – BG bilden.
Bei der Typisierung des Lebensformenkonzepts werden grundsätzlich alle Personen der Bevölkerung einbezogen, unabhängig von deren Erwerbsfähigkeit. Um die Lebensformen des Mikrozensus mit den Typen der Bedarfsgemeinschaften in Beziehung setzen zu können, werden nur Lebensformen berücksichtigt, in denen mindestens eine erwerbsfähige Person lebt. Diese Lebensformen können im Mikrozensus jedoch nicht direkt identifiziert werden. Daher wird für die Berechnung der Bezugsgrößen die Gesamtheit aller Lebensformen auf diejenigen eingegrenzt, in der mindestens eine Person im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 bzw. unter 66 Jahren lebt. Aufgrund der sukzessiven Anhebung der Altersgrenze nach § 7a SGB II (s. u.) gilt für die Berechnung der Bezugsgrößen bis 2017 die Altersgrenze von unter 65 Jahren und für Bezugsgrößen ab 2018 die Altersgrenze von unter 66 Jahren.
Hinweis: Beim Mikrozensus handelt es sich um eine repräsentative Haushaltsbefragung von ca. 1 % der in Deutschland lebenden Bevölkerung.

Vorläufige Quotenberechnung
Der Gültigkeitszeitraum Bezugsgröße bezieht sich, anders als bei den Bezugsgrößen der Personen, auf ein Kalenderjahr. Die Bezugsgrößen für SGB II-Hilfequoten von BG werden jährlich an die Bezugsgrößen des Mikrozensus angepasst. Entsprechend werden in den Zeitreihenprodukten die SGB II-Hilfequoten von BG für das zurückliegende Kalenderjahr revidiert.
Auch für die SGB II-Hilfequoten für BG erfolgt eine vorläufige Berechnung, solange keine neueren Informationen zur Bezugsgröße vorliegen. Die zuletzt vorliegende Bezugsgröße wird bis zum Vorliegen neuerer Daten fortgeschrieben.

Weitere Hinweise zu Bezugsgrößen

Mit der Bereitstellung der Bevölkerungsdaten auf Basis des Zensus 2011 durch das Statistische Bundesamt in den für die Berechnung der BG-Quoten notwendigen Differenzierungen wurden zur Veröffentlichung im November 2014 die BG-Quoten auf die neuen Bevölkerungszahlen umgestellt. Ausführliche Erläuterungen dazu enthält die Hintergrundinformation „Auswirkungen des Zensus 2011“.

Bei der Interpretation von Veränderungen der SGB II-Hilfequoten im Zeitverlauf muss folgendes berücksichtigt werden:

  1. Die Bezugsgrößen der SGB II-Hilfequoten werden jährlich angepasst. Bei der jährlichen Aktualisierung einer Bezugsgröße kann es zu Veränderungen der SGB II-Hilfequoten kommen, die hauptsächlich auf die Veränderung der Bezugsgröße zurückgehen. Bei monatlichen Darstellungen der SGB II-Hilfequoten schlagen die Bezugsgrößenumstellungen auch deshalb so stark zu Buche, weil beim Wechsel eine Entwicklung vollzogen wird, die tatsächlich über 12 Monate hinweg reicht.
  2. Da es sich beim Mikrozensus um eine Stichprobenerhebung handelt, können die Bezugsgrößen der SGB II-Hilfequoten für BG von Jahr zu Jahr zufälligen Schwankungen unterliegen, was sich insbesondere bei kleinen Teilpopulationen bemerkbar macht. Auch methodische Veränderungen wie die Umstellung des Mikrozensus seit 2005 auf eine unterjährige Erhebung oder eine in größeren Zeitabständen stattfindende Revision der Bevölkerungszahlen aufgrund einer Volkszählung können zu Veränderungen der Bezugsgrößen führen, die sich in den Quoten widerspiegeln.
  3. Der Mikrozensus wurde 2020 methodisch neugestaltet, eine Hintergrundinformation dazu finden Sie im Internet der Statistik der Bundesagentur für Arbeit: „Auswirkungen methodischer Änderungen des MZ 2020“.

Informationen zum Mikrozensus und zur Bevölkerungsfortschreibung bzw. Bevölkerungsvorausberechnung stellt das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung:
Mikrozensus 2021
Bevölkerungsfortschreibung bzw. Bevölkerungsvorausberechnung

4. Ergänzende SGB II-Quoten für die Migrationsberichterstattung

Für die Zwecke der Migrationsberichterstattung wurden ergänzende SGB II-Quoten eingeführt. Diese werden monatlich auf Basis einer anders abgegrenzten, aber periodengleichen Bezugsgröße auf Bundesebene berechnet. Hierfür wird als neue Quelle für die Bezugsgröße für Ausländer das Ausländerzentralregister genutzt, dessen Bestandsdaten für das Monatsende bereits im Folgemonat für alle ausländischen Staatsangehörigkeiten vorliegen. Die ergänzenden Quoten werden allein im Rahmen der Migrationsberichterstattung verwendet. Die Standardberichterstattung bleibt davon unberührt.

Weitergehende Informationen siehe Methodenbericht „Ergänzende Arbeitslosen-, Beschäftigungs- und Hilfequoten für Ausländer in der Migrationsberichterstattung“ sowie Methodische Hinweise im „Migrationsmonitor Arbeitsmarkt und Grundsicherung“.

5. Altersgrenze nach § 7a SGB II

Da seit Anfang 2012 die sukzessive Anhebung der Altersgrenze nach § 7a SGB II von bisher 65 Jahren in 1- bzw. 2-Monatsschritten auf 67 Jahre erfolgt, vergrößert sich ceteris paribus die Personengruppe der LB. Die LB können stets exakt nach der jeweils geltenden Altersgrenze abgebildet werden.

Eine exakte Abbildung der jeweils geltenden Altersgrenze ist für die Bevölkerungsdaten jedoch nicht möglich, so dass diese anhand einer Näherungslösung ermittelt werden. Die Besonderheiten für die Berechnung der SGB II-Hilfequoten, die auf der Anhebung der Altersgrenze nach § 7a SGB II beruhen, sind in der Dokumentation „Berechnung der Bezugsgrößen für Beschäftigten- und SGB II-Hilfequoten unter Berücksichtigung der Anhebung der Altersgrenze (PDF, 336KB)“ ausführlich beschrieben.

6. Einschränkungen in der Berichterstattung

Für Jobcenter, deren Eckwerte als unplausibel eingestuft wurden, werden für LB sowie für NEF keine hochgerechneten Werte ermittelt. Für die Quotenberechnung fehlen dann die Zählerwerte. In den betroffenen Berichtsmonaten können deshalb auf Ebene der Jobcenter keine entsprechenden Quoten ermittelt und ausgewiesen werden.
SGB II-Hilfequoten für BG werden nur auf Bundes- und Bundeslandebene berichtet.

Weitere Informationen zu SGB II-Hilfequoten finden Sie unter:

Dokumentation der SGB II-Hilfequoten von Personen

Dokumentation der SGB II-Hilfequoten von Bedarfsgemeinschaften

Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration

Staatsangehörige aus Migrationsländern

In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht direkt nachweisbar, ob und inwieweit Veränderungen von Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug auf Zuwanderung beruhen. Es können aber hilfsweise Auswertungen für Personen aus solchen Ländern erstellt werden, für die bekannt ist, dass es von dort aktuell umfangreiche Zuwanderung gibt. Die festgestellten Veränderungen in den Statistiken können dann weit überwiegend der Zuwanderung plausibel zugeschrieben werden. Derzeit und in den vergangenen Jahren erfolgte die Zuwanderung aufgrund der Osterweiterung der EU (Arbeitnehmerfreizügigkeit), den Auswirkungen der EU-Schuldenkrise und infolge von Flucht.

Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen: Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015.
Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, am stärksten betroffen.
Am 31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union. Aufenthaltsrechtlich gilt das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt als Drittstaat und wird entsprechend dieser Kategorie zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass Personen, die bis 2020 nicht nur vorübergehend in Deutschland oder einem anderen Land der EU lebten, ihre bisherigen Aufenthaltsrechte behalten.

Weil geflüchtete Menschen bis Mai 2016 in den Arbeitsmarktstatistiken der BA nicht direkt erkannt werden konnten, wurde für die Analyse der Auswirkungen der Fluchtmigration auf den Arbeitsmarkt das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 und Januar bis April 2015 zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten. Es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien.

Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum auch zahlreiche Asylanträge von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) und osteuropäischen Drittstaaten (Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland und Republik Moldau) gestellt. Aus diesen Ländern gibt es zwar nach wie vor Zuwanderung mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sie erfolgt aber nicht vorrangig aus Fluchtgründen. Einerseits werden alle Westbalkanstaaten mittlerweile als sichere Herkunftsländer geführt und erhalten über das Asylverfahren nur noch in Ausnahmefällen Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt. Andererseits hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Westbalkanregelung einen befristeten Zugang in den deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Der Balkan und die osteuropäischen Drittstaaten werden deshalb ggf. als Region in den Tabellen ausgewiesen, aber nicht den Asylherkunftsländern zugeordnet. Menschen aus der Ukraine können seit Beginn der militärischen Invasion Russlands Ende Februar 2022 in einem pauschalen Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (ohne Asylverfahren), damit einhergehend ist auch eine Zugangserlaubnis zum Arbeitsmarkt.

Um Zeitreihenvergleiche zu ermöglichen wird das Aggregat der Asylherkunftsländer nicht verändert, auch wenn sich die Länder-Zusammensetzung aufgrund neuerer Entwicklungen bei den Asylerstanträgen etwas verändern würde.

Die absolute Zahl der Personen mit den aufgelisteten Nationalitäten darf aber nicht mit der unbekannten Zahl der zuletzt Eingewanderten in dem jeweiligen Arbeitsmarktstatus gleichgesetzt werden. Denn in den absoluten Zahlen sind auch Personen enthalten, die schon lange in Deutschland leben. Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der aktuellen Migration gesehen werden können. Die Abgrenzung von Ausländern aus Zuwanderungsländern und aus sonstigen Ländern ist naturgemäß nur eine Näherung, weil einerseits Ausländer aus Zuwanderungsländern schon lange im Lande leben können und andererseits Ausländer aus sonstigen Ländern vor kurzem neu zugewandert sein können.

Personen und Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration

Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerberinnen bzw. -bewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländerinnen und Ausländer zusammengefasst.
Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status.
Personen im Kontext von Fluchtmigration“ umfassen demnach drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer mit

  • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht,
  • einer Aufenthaltsgestattung oder
  • einer Duldung.

Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik SGB II) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016.

In der Grundsicherungsstatistik SGB II ist neben der Personenebene auch die Ebene der Bedarfsgemeinschaften (BG) von Bedeutung. Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mindestens eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) im Kontext von Fluchtmigration lebt, dann handelt es sich um eine „Bedarfsgemeinschaft im Kontext von Fluchtmigration“.

Für ukrainische Staatsangehörige sind die aufenthaltsrechtlichen Informationen zum Fluchthintergrund stark untererfasst. Deshalb werden die Gesamtzahl der „Personen im Kontext Fluchtmigration“ sowie alle statistischen Größen zum „Aufenthaltsstatus“ seit Berichtsmonat Juni 2022 nur unter Ausschluss von ukrainischen Staatsangehörigen ausgewiesen. Für Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration bedeutet das darüber hinaus, dass darin keine ukrainischen Regelleistungsberechtigten leben dürfen.

Die Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration ergänzt die Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern, ersetzt diese aber nicht.

Abgrenzungen im Sinne der Statistik der BA entsprechen nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“, wie beispielsweise im juristischen Sinne. Weitere Erläuterungen beinhaltet die Hintergrundinformation „Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken – Erste Ergebnisse (PDF, 239KB)“ vom Juni 2016.

Methodische Einschränkungen

Insbesondere bei Staatsangehörigen aus den Ländern des Balkan (vor allem Serbien und Kosovo) sind Zeitreihenvergleiche wegen Staatsneugründungen und Umstellungen in der Erfassungsmethode eingeschränkt.
Je länger die Daten in der Vergangenheit liegen, desto stärker sind die Verzerrungen. Am aktuellen Rand ist der Effekt gering. Die Erfassungspraxis der Staatsangehörigkeit in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern kann abweichen vom Vorgehen bei den Erfassungen in anderen Statistiken, wie beispielsweise der Einwohnerstatistik.
Unterschiede können auch bei minderjährigen Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft oder bei Personen aus Gebieten, deren Staatsangehörigkeit nur schwer zu ermitteln ist, auftreten. Dieses Zuordnungsproblem betrifft z. B. die Staaten des Nahen Ostens, die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen Sowjetunion.
Bei der Interpretation, insbesondere bei den Zeitreihen und Vorjahresvergleichen, müssen diese Unterschiede berücksichtigt werden.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz),
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18a, 18b, 18d, 18f, 19c, 19d, 20a, 20b, 20c, 21 Aufenthaltsgesetz),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 Aufenthaltsgesetz),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz).

Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II.
In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“.

Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz).
Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“.
In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt.

Duldung

Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“.

Drittstaatsangehörige, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten

Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Britische Staatsangehörige zählen seit den Veröffentlichungen Januar 2021 zu Drittstaatsangehörigen. Zudem werden die „Staatenlosen“ zu den Drittstaatsangehörigen gezählt.
Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 Asylgesetz in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist (Anlage I AsylG).
Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 Asylgesetz werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu einer starken Fluchtbewegung nach Europa geführt.
Auch in Deutschland haben Ukrainerinnen und Ukrainer Zuflucht gefunden. Ende Januar 2023 lebten laut dem Ausländerzentralregister (AZR) rund 1.180.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland, 1.024.000 mehr als Ende Februar 2022 (dem Monat, in dem der russische Angriffskrieg begann).
Geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer haben mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz Zugang zum Arbeitsmarkt und können seit 1. Juni 2022 Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten. Davor erhielten sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wenn Geflüchtete Grundsicherungsleistungen beziehen, sind für ihre Betreuung die Jobcenter zuständig, in anderen Fällen die Arbeitsagenturen.
Für den Wechsel aus dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes in das SGB II galt für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung und die zugelassenen kommunalen Träger ab 1. Juni 2022 eine dreimonatige Übergangsfrist. Erste nennenswerte Einflüsse der ukrainischen Fluchtmigration auf den Arbeitsmarkt waren schon im Mai 2022 zu beobachten.
Erheblich stärkere Effekte gab es im Juni und Juli 2022, weil seit 1. Juni geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben.
Auch in den darauffolgenden Monaten gab es merkliche Anstiege. Die Statistik zu Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende belegt die aktuellen Entwicklungen beim Bestand von ukrainischen RLB, ELB und NEF sowie BG mit mindestens einem RLB ukrainischer Staatsangehörigkeit.

Hintergrundinformation über die Datenquellen, anhand derer die quantitativen Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt und die Grundsicherung abgebildet werden können, beinhalten die Ausführungen über die Berichterstattung zu den Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Weiterführende Berichte

Die Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ wird monatlich aktualisiert und berichtet regional für Deutschland und die Bundesländer über erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) insgesamt und im Kontext von Fluchtmigration nach ausgewählten Merkmalen in der Tabelle 9.
Auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städten wird der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Kontext von Fluchtmigration ohne Differenzierung auf einzelne Merkmale in der Tabelle 10 abgebildet.

Statusrelevante Lebenslagen

Statusrelevante Lebenslage (in der Grundsicherungsstatistik SGB II)

Die Informationen zur statusrelevanten Lebenslage ermöglichen eine differenzierte Darstellung des Status der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik SGB II). Damit kann festgestellt werden, warum erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht arbeitslos sind und in welcher Situation sie sich stattdessen befinden. Nach dem Sozialgesetzbuch sind Personen arbeitslos, wenn sie sich arbeitslos gemeldet haben, sie keine Beschäftigung ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, aber eine solche Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen, gelten als nicht arbeitslos. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II definiert insbesondere der § 10 SGB II Situationen, in denen eine Beschäftigungsaufnahme nicht zumutbar ist. Darunter fallen u. a. die Erziehung von Kindern, Pflege von Angehörigen und ein Schulbesuch.

Datengrundlage und Verfahren zur Ermittlung der statusrelevanten Lebenslage

Das Merkmal „statusrelevante Lebenslage“ wurde als Erweiterung zu den gemeldeten erwerbsfähigen Personen in der Arbeitsmarkstatistik (AST) eingeführt und liegt auch als integrierte Auswertung in der Grundsicherungsstatistik SGB II vor. Das Merkmal wird in der Arbeitsmarkstatistik zum einen aus dem operativen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem der BA (VerBIS) und zum anderen aus den Datenlieferungen der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) ermittelt. Für eine Person können mehrere Einträge zum Lebenslauf und zu Maßnahmen gleichzeitig vorliegen, wie z. B. Maßnahmeteilnahme und Arbeitsunfähigkeit. Daher wurde ein Schema entwickelt, welches die verschiedenen Einträge statistisch priorisiert. Die Vielzahl der Lebenslaufs- und Maßnahmearten wird dabei so zusammengefasst, dass typische statusrelevante Lebenslagen beschrieben werden können. Einzelheiten zur Ermittlung und Priorisierung können dem Methodenbericht „Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen (PDF, 360KB)“ (Oktober 2010) entnommen werden.

Hinweise zur Auswertung der statusrelevanten Lebenslage in der Grundsicherungsstatistik SGB II

Bei der statusrelevanten Lebenslage wird nur der Eintrag mit der höchsten Priorität abgebildet, weshalb einzelne Ausprägungen unterzeichnet sein können. Die abgebildeten Daten dienen somit nur einer näherungsweisen Beschreibung des Status der ELB und sind nicht für Auswertungen zu einzelnen Kategorien geeignet, z. B. zur Erwerbstätigkeit oder zu Fördermaßnahmen.

Für ELB, die noch nicht zur Vermittlung oder zum Fallmanagement angemeldet sind, kann keine statusrelevante Lebenslage ermittelt werden. Diese Personen werden der Kategorie „unbekannt/sonstiges“ zugeordnet.

Weiterführende Informationen können dem Methodenbericht „Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos? – Verwendung der statusrelevanten Lebenslage in der Statistik der Grundsicherung für nach dem SGB II (PDF, 413KB)“ entnommen werden.

Übertritte

Der Begriff „Übertritte“ bezieht sich in dieser Auswertung auf Personen, bei denen der Arbeitslosengeldbezug endet und der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) beginnt.
Daneben werden als Übertritte auch Fälle gezählt, in denen kurzzeitig und gleichzeitig Arbeitslosengeld und Bürgergeld für ELB bezogen wird. In der Grundsicherungsstatistik SGB II werden diese Personen als „Aufstocker“ bezeichnet, da sie zum Stichtag sowohl Arbeitslosengeld als auch „aufstockend“ Bürgergeld für ELB beziehen.

Insofern gibt es nur zwei Personengruppen, die anhand folgender Kriterien als „Übertritte“ berücksichtigt werden:

  1. ELB,
    • die vor ihrem Zugang ins SGB II einen Alg-Vorbezug von weniger als 3 Monaten hatten,
    • deren Alg-Bezug endet, weil der Beendigungsgrund mit „Anspruch erschöpft“ gekennzeichnet ist und
    • die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Zugang keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatten.
  2. ELB, die

Während bei der Aufstockermessung der Status zum Stichtag relevant ist, wird beim Einkommen der gesamte Kalendermonat betrachtet. Die Zeitraumbetrachtung für das Einkommen ist in der folgenden Grafik nicht als Beispiel dargestellt.

Diagramm: Übertritte SGB II - Zeitstrahl

Fall 3 stellt keinen Übertritt dar, da im Folgemonat t+1 der Alg-Bezug ebenso wie der Status Aufstocker fortbesteht.

Durch die grundsätzliche Wartezeit von 3 Monaten (WZ 3) in der Berichterstattung zur Grundsicherung SGB II sowie die Verknüpfung mit dem Folgemonat t+1 bei den Übertritten, verzögert sich die Berichterstattung zu den Übertritten um einen weiteren Monat (WZ 4).

Verweildauern

Verweildauer im Regelleistungsbezug

Die Verweildauer im Regelleistungsbezug misst, wie lange ein Regelleistungsberechtigter vom Zugang bis zum Messzeitpunkt im Regelleistungsbezug war. Bei der Berechnung der Verweildauer werden nur Zeiträume berücksichtigt, in denen die Person einen Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld) hatte und damit als Regelleistungsberechtigter (RLB) galt. Zeiträume, in denen keine Gesamtregelleistung (GRL) bezogen wurde, werden für die Dauerermittlung nicht berücksichtigt.

In der Berichterstattung wird zwischen bisheriger und abgeschlossener Verweildauer unterschieden:

  • Die bisherige Verweildauer im Regelleistungsbezug bezieht sich auf den Bestand an RLB und bildet ab, wie lange RLB bis zum Messzeitpunkt schon dem Bestand angehören. Sie misst die Zeitspanne vom Zugang als RLB bis zum jeweiligen statistischen Stichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass der Regelleistungsbezug auch nach dem Messzeitpunkt weiter andauert.
  • Die abgeschlossene Verweildauer im Regelleistungsbezug bezieht sich auf die Abgänge von RLB aus dem Regelleistungsbezug. Sie umfasst den Zeitraum vom Zugang in den Regelleistungsbezug bis zum Abgang von RLB aus dem Regelleistungsbezug und misst damit die gesamte Verweilzeit eines RLB im Regelleistungsbezug.

Messmethoden

SGB-II-Dauer mit Unterbrechung von 31 Tagen
Es wird eine Gesamtdauer aller Zeiträume ermittelt, in denen eine Person Gesamtregelleistung (Bürgergeld) bezogen hat, wobei Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs von mehr als 31 Tagen dazu führen, dass die Dauerermittlung neu begonnen wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum, in der die Person keine Gesamtregelleistung  bezieht. Unterbrechungen des Regelleistungsbezug von bis zu 31 Tagen unterbrechen die Dauermessung nicht. Die Unterbrechungszeiten selbst werden bei der Dauer nicht berücksichtigt.

SGB-II-Nettogesamtdauer in den vergangenen 24 Monaten
Für jede Person wird die Verweildauer im Regelleistungsbezug innerhalb des Zeitraums der vorangegangenen 730 Tage (24 Monate) ermittelt. Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs (unabhängig von der Dauer der Unterbrechung) werden zwar von der Dauer abgezogen, begründen jedoch keine neue Dauerermittlung.

Linkszensierung

Die Messung der Verweildauer im Regelleistungsbezug reicht zurück bis zur Einführung des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) im Januar 2005. Die in den bis dahin geltenden Systemen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe verbrachten Zeiträume bleiben bei der Messung unberücksichtigt. Von Personen, die sich beispielsweise im Januar 2005 im Leistungsbezug befanden, ist nicht bekannt, ob und wenn ja wie lange sie bereits Leistungen der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezogen haben. Man spricht von einer Linkszensierung der Daten.

Die durchschnittlichen Verweildauern werden aufgrund dieser Linkszensierung systematisch unterzeichnet. Im Zeitablauf nimmt die Verweildauer allein deshalb zu, weil der Messzeitraum von Monat zu Monat größer wird. Zeitreihenvergleiche von durchschnittlichen Verweildauern sind deshalb nicht sinnvoll. Vergleiche von Medianen und Verteilungen auf Dauerkategorien sind aber eingeschränkt möglich.

Daten für Verweildauern stehen nicht für alle Kreise und Träger durchgehend seit 2005 zur Verfügung. Bei Kreisen und Trägern, für die erst zu einem späteren Zeitpunkt eine vollständige Datenlage vorliegt, verschiebt sich die Linkszensierung entsprechend weiter in Richtung Gegenwart.

Weitere Informationen

Die Veröffentlichung der Verweildauern im SGB II erfolgt für die Berichtsmonate Juni und Dezember eines Jahres.

Weitere Einzelheiten zur Messung von Verweildauern im Zusammenhang mit der Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II können dem Methodenbericht (PDF, 721KB) zu diesem Thema vom März 2017 entnommen werden.

Widersprüche und Klagen im SGB II

Allgemeine Hinweise

Die für diese Statistik notwendigen Daten sind in § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II festgelegt. In § 1 Abs. 5 der Verordnung heißt es: „Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 5 sind die Zahl der erhobenen und erledigten Widersprüche, aufgeteilt nach Sachgebieten, die Art der Erledigung sowie die Stattgabegründe zu erheben. Zu erheben ist auch die Zahl der erhobenen und erledigten Klagen, aufgeteilt nach Sachgebieten und der Art der Erledigung.“

Datenquellen

Die Jobcenter (JC) sind bei Ihrer Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des SGB II in zwei unterschiedlichen Trägerformen organisiert:  Entweder als gemeinsame Einrichtung (gE) oder als zugelassener kommunaler Träger (zkT). Diese Besonderheit hat zur Folge, dass für die statistische Berichterstattung zu Widersprüchen und Klagen – wie in allen anderen Statistiken zum SGB II – Daten aus zwei Quellen herangezogen werden.

Daten der gE werden seit Juli 2012 über das BA-Fachverfahren FALKE erhoben, in dem die Rechtsbehelfsverfahren im Rahmen der Geschäftsprozesse erfasst werden. Die zkT übermitteln die Daten aus ihren operativen Softwaresystemen über den Datenstandard XSozial-BA-SGB II an die Statistik der BA.
Zum Berichtsmonat Januar 2017 wurden geringfügige Anpassungen bei der statistischen Verarbeitung der Daten aus dem BA-Fachverfahren FALKE vorgenommen. Dabei handelt es sich um Umstrukturierungen der Verarbeitungsprozesse und technische Korrekturen, die der besseren Zuordnung von Datensätzen dienen. Die Präzisierung der Messung wirkt sich nur geringfügig auf die Ergebnisse aus. Tests in ausgewählten Berichtsmonaten haben Differenzen auf Bundesebene bei Beständen und Zugängen von durchschnittlich + 0,2 % und bei den Abgängen von durchschnittlich - 0,5 % ergeben. Eine rückwirkende Anpassung der Berichterstattung erfolgt nicht.

Gegenstand der Berichterstattung

In der statistischen Berichterstattung zu Widersprüchen und Klagen im SGB II stehen nicht die Bedarfsgemeinschaften (BG) und deren Mitglieder im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern die Verfahrensarten. Betrachtet werden sowohl Verfahren von Leistungsberechtigten nach dem SGB II als auch von Dritten, z. B. Arbeitgebern oder Personen, denen Leistungen versagt wurden. Daten werden zu den drei folgenden Verfahrensarten erhoben und berichtet: 

  • Widerspruchsverfahren
  • Klageverfahren
  • Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Berufungs- und Revisionsverfahren werden nicht berücksichtigt.
Die Berichterstattung erfolgt ausschließlich mit endgültigen Monatsdaten ohne Wartezeit.

Messgrößen

Die Bestände werden am Stichtag gezählt und damit statistisch festgehalten. Es gelten alle Verfahren als Bestand, die bis zum jeweiligen Stichtag noch nicht entschieden oder zurück genommen wurden (kein Eintrag im Feld Austragungsdatum). Zu- und Abgänge werden im jeweiligen Berichtszeitraum gezählt. Der Berichtszeitraum beginnt am Tag nach einem statistischen Zähltag und endet mit dem nächsten statistischen Zähltag. Es gelten daher alle Verfahren als Zugang, deren Erfassungsdatum im Berichtszeitraum liegt, und alle Verfahren als Abgang, deren Austragungsdatum im Berichtszeitraum liegt. Die in einem Berichtszeitraum zugegangenen Verfahren nach Sachgebiet sowie die erledigten Verfahren nach Art der Erledigung werden ebenfalls statistisch ausgewiesen.

Plausibilitätsprüfung

Zunächst wird geprüft, ob von allen Trägern eine Datenlieferung im aktuellen Berichtsmonat vorliegt. Von den zkT muss beispielsweise eine Lieferung des Modul 16 im Datenstandard XSozial-BA-SGB II vorhanden sein. Im Weiteren erfolgt eine grundlegende Plausibilitätsprüfung der Bestandszahlen von Widersprüchen, da diese als zentral für die Berichterstattung und den Lieferprozess eingestuft wird. Liegt keine Bestandszahl für Widersprüche vor, wird der Träger als unplausibel eingestuft. Die Themengebiete Klagen und einstweiliger Rechtsschutz werden fachlich geprüft, eine Plausibilisierung wie bei Widersprüchen erfolgt jedoch nicht. Hat ein Träger zu den Themenblöcken Widersprüche, Klagen und einstweiliger Rechtsschutz keine Daten geliefert bzw. wurden die Daten als unplausibel eingestuft, werden keine Werte veröffentlicht.

Hochrechnung

Regional untererfasste Daten werden auf Bundes- und Länderebene hochgerechnet. Liegen für einen Träger keine plausiblen Werte vor, werden die Daten der übrigen Träger als Berechnungsgrundlage herangezogen und über die Zahl der BG auf Länderebene linear hochgerechnet. Der Hochrechnungsfaktor entsteht durch Division der Summe der BG aller Jobcenter (JC) in einem Bundesland durch die Summe der BG der JC mit plausiblen Werten für Widersprüche. Die Summe der Widersprüche in den plausiblen JC in einem Land wird mit diesem Hochrechnungsfaktor multipliziert. Bundesergebnisse sowie Ergebnisse für Ost- und Westdeutschland ergeben sich aus der Summe der hochgerechneten Landesergebnisse.

Merkmale

Sachgebiet

Vorschriften des SGB II und weitere SGB-Vorschriften, die Gegenstand der Bescheide sind, gegen die ein Verfahren angestrengt wurde, werden Sachgebiete genannt. Sie geben Auskunft zu den fachlichen Themengebieten, auf die sich die Verfahren hauptsächlich beziehen. In diesem Statistikprodukt wurden die Sachgebiete zu 11 Kategorien zusammengefasst: Zugangsvoraussetzungen SGB II, Einkommen/Vermögen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Regelleistung/Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung, sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Leistungsminderungen, Verpflichtungen anderer, Aufhebung und Erstattung, andere Gründe sowie Untätigkeitsklage bei Klagen.

Beispiel für Zugangsvoraussetzungen SGB II:
Eine Person legt Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ein, in dem ihr aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit, geregelt in § 8 SGB II, Leistungen verweigert werden.

Beispiel für Einkommen/Vermögen:
Eine Person legt Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid ein, weil ihrer Ansicht nach unrechtmäßig Einkommen angerechnet wurde, geregelt in § 11 SGB II, und sich infolgedessen der Leistungsanspruch verringert hat.

Erledigungsart Widersprüche

Über dieses Merkmal wird das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens dokumentiert. Da sich das Merkmal nur auf erledigte Widerspruchsverfahren bezieht, ist es auch nur für Abgänge von Widersprüchen auswertbar. Erledigungsarten sind in folgende Ausprägungen gegliedert: stattgegeben, teilweise stattgegeben, zurückgewiesen sowie sonstige Erledigung/Rücknahme des Widerspruchs.

Erledigungsart Klagen und einstweiliger Rechtsschutz

Ergebnisse beider Verfahren werden über das Merkmal festgehalten und sind auch nur für Abgänge dieser zwei Verfahrensarten auswertbar.
Die Erledigungsarten sind in folgende Ausprägungen gegliedert:

  • stattgegeben mit gerichtlicher Entscheidung *),
  • teilweise stattgegeben mit gerichtlicher Entscheidung *),
  • abgewiesen mit gerichtlicher Entscheidung *),
  • anderweitig erledigt mit Nachgeben (z. B. Anerkenntnis durch das JC),
  • anderweitig erledigt mit teilweise Nachgeben (z. B. Vergleich) sowie
  • anderweitig erledigt ohne Nachgeben (z. B. Rücknahme der Klage).

*) In der Statistik werden unter dem einheitlichen Begriff „gerichtliche Entscheidung“ alle Klageverfahren vor Sozialgerichten verstanden, die entweder mit einem „Urteil“ enden, also im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. Verkündung, oder die mit einem „Gerichtsbescheid“ enden, der ohne mündliche Verhandlung bzw. Verkündung ergeht.
Auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die mit „Beschluss“ enden, also ohne mündliche Verhandlung des Gerichts, fallen unter diesen Begriff.

Stattgabegrund Widersprüche

Über dieses Merkmal werden die Gründe für stattgegebene oder teilweise stattgegebene Widerspruchsverfahren beschrieben. Stattgabegründe sind in folgende Ausprägungen gegliedert:
Stattgabe wegen ...

  • nachgereichter Unterlagen/nachgeholter Mitwirkung/neuem Sachvortrag,
  • fehlerhafter Rechtsanwendung,
  • unzureichender Sachverhaltsaufklärung,
  • neuer/geänderter Rechtsprechung,
  • neuer/geänderter Weisungslage sowie Stattgabe wegen Gesetzesänderung.

Auswertungen sind ausschließlich für stattgegebene oder teilweise stattgegebene Abgänge von Widerspruchsverfahren möglich.

Datenausfälle für Bildung und Teilhabe bis Ende 2015

Ab Januar 2016 werden die Verfahren zum Sachgebiet Bildung und Teilhabe (BuT) bei der Berichterstattung berücksichtigt. Diese Fälle sind in der Kategorie „andere Gründe“ enthalten.
Vor Januar 2016 wurden diese Verfahren nicht statistisch ausgewiesen, da Informationen zu BuT bis einschließlich Dezember 2015 nicht flächendeckend geliefert wurden. Die regionale und zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse konnte dadurch nicht gewährleistet werden.
Die Datenlücken hatten folgenden Grund:
Den gE wurde die Möglichkeit geboten, die Gewährung der Leistungen für BuT ganz oder teilweise an den kommunalen Träger zu übertragen. Etwa 100 der insgesamt 302 Jobcenterbezirke mit gemeinsamen Einrichtungen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Für zkT, die BuT als rückübertragene Aufgabe nun erledigen, wurde ein Meldeverfahren im Rahmen von XSozial-BA-SGB II bereitgestellt, das es ihnen ermöglicht, ihrer Datenübermittlungsverpflichtung nach § 51b SGB II nachzukommen. Bis einschließlich Dezember 2015 muss von einer Untererfassung der Verfahren zu BuT ausgegangen werden.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen befinden sich im Methodenbericht „Statistik zu Widersprüchen und Klagen im SGB II (PDF, 258KB)“.

Wohnsituation und Wohnkosten

Wohnsituation und Wohnkosten

Die Statistiken zu Wohnsituation und Wohnkosten beschreiben die Wohnverhältnisse von Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Fokus stehen die Art der Unterkunft (z. B. Miete oder Eigentum), die Wohnungsgröße und die tatsächlichen sowie die von den Jobcentern anerkannten Wohnkosten .

Für die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den Jobcentern die Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaften erhoben und einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Die Angaben beziehen sich jeweils auf die Kosten- und Flächeninformationen der gesamten Haushaltsgemeinschaft. Neben den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zählen dazu ggf. auch die Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, jedoch bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten mit einbezogen werden.

Auf die Bedarfsgemeinschaft entfallende Wohnkosten werden rechnerisch ermittelt. Dabei werden die Kosten, welche sich auf die Haushaltsgemeinschaft beziehen, durch die Zahl der Personen, die in der Haushaltsgemeinschaft leben, geteilt mit der Zahl der BG-Mitglieder multipliziert.

Die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft können höher sein als die vom Jobcenter anerkannten Kosten der Unterkunft. Die jeweiligen Ursachen für die Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten können vielfältig sein und mit den Mitteln der Statistik nicht identifiziert werden. Neben der ggf. nicht vollständigen Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter kommen dafür auch andere, in der operativen Erfassung liegende Gründe in Frage. Kommt es z. B. im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen zu Rückerstattungen, werden diese häufig über die Reduzierung der anerkannten Kosten der Unterkunft verrechnet, ohne die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ebenfalls anzupassen. Zudem dürfte die Erfassungpraxis im Rahmen des Bewilligungsverfahrens aufgrund regional unterschiedlicher Gegebenheiten nicht in allen Jobcentern gleich sein.

Folgende Kostenarten werden in der statistischen Berichterstattung unterschieden:

Als Unterkunftskosten werden die laufenden monatlichen Aufwendungen für die Kaltmiete, den Schuldzins bei Eigenheimen oder Tagessätze bei Heimunterkünften, Pensionen etc. bezeichnet. Darüber hinaus fließen in die Wohnkosten die monatlichen Heiz- und Betriebskosten sowie die einmaligen Kosten mit ein. In der statistischen Berichterstattung zu Wohnkosten können die Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten jeweils nach tatsächlichen und anerkannten Kosten unterschieden dargestellt werden.

Unter einmalige Kosten fallen Wohnungsbeschaffungskosten (Umzugskosten, Courtage, Kaution), die Übernahme von Mietschulden sowie sonstige einmalige Kosten (Nachzahlungen von Betriebs- und/oder Heizkosten sowie Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum). Informationen zu einmaligen Kosten liegen nur vor, wenn diese für die Bedarfsgemeinschaft auch anerkannt wurden. Deshalb können einmalige Kosten nicht nach tatsächlichen und anerkannten Kosten unterschieden werden.

Die anerkannten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft einschließlich der einmaligen Kosten fließen in die Bedarfs- bzw. Leistungsanspruchsermittlung der Kosten der Unterkunft ein. Die sonstigen einmaligen Kosten der Unterkunft werden dabei den laufenden Bedarfen für Betriebs- oder Heizkosten zugeschlagen.