Vakanzzeit von Arbeitsstellen
Im Bestand errechnet sich die Vakanzzeit von Arbeitsstellen aus der Differenz zwischen statistischem Stichtag und frühestmöglichem Besetzungstermin der Stelle, im Abgang aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Stelle und frühestmöglichem Besetzungstermin. Wurde der Besetzungstermin nicht überschritten, beträgt die Vakanzzeit von Arbeitsstellen null Tage. Die Stelle gilt dann als „nicht vakant“.
VerBIS
VerBIS ist die Kurzform für das interne Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem der Bundesagentur für Arbeit (BA).
VerBIS ist das zentrale operative Fachverfahren der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung zur Information, Vermittlung und Beratung ihrer Kundinnen und Kunden.
Eine wesentliche Funktion von VerBIS ist die Unterstützung der passgenauen und schnellen Vermittlung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Dabei ermöglicht die standardisierte Erfassung der Stellenangebote und der Bewerberprofile die Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie Stellen anhand eines fähigkeitsbasierten und wechselseitigen Abgleiches (Matching).
VerBIS bildet zusammen mit dem Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II die wesentlichen Datengrundlage für die Arbeitslosenstatistik.
Verbleib in Beschäftigung (in der Arbeitsmarktstatistik)
Der Verbleib in Beschäftigung gibt Auskunft darüber, ob eine Person zum Zeitpunkt Vx (Verbleib V zum Zeitpunkt x) sozialversicherungspflichtig und/oder geringfügig beschäftigt ist oder nicht. Es werden sechs Zeitpunkte zur Verfügung gestellt: unmittelbar nach Abgang, nach einem, drei, sechs, zwölf oder 24 Monaten (V0, 1, 3, 6, 12, 24). Ausgangsbasis für die Recherche des Verbleibs in Beschäftigung bilden die Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt.
Die Beschäftigungsdaten stehen taggenau zur Verfügung. Dies ermöglicht, dass die Abgänge exakt nach einer bestimmten Anzahl von Tagen (beispielsweise beim Verbleibsintervall von sechs Monaten nach genau 182 Tagen nach Beendigung der Arbeitslosigkeit).
Zum Verbleibszeitpunkt V0 sind zusätzlich Aussagen darüber möglich, ob es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt und ob die Person eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen hat.
Verbleib/Verbleibsintervall
Die Kennung Verbleib gibt Auskunft über den Status von Teilnehmenden an Instrumenten der Arbeitsförderung zum Zeitpunkt des Verbleibsintervallendes hinsichtlich Arbeitslosigkeit, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Folgeförderung. Das Verbleibsintervall bezeichnet dabei den Zeitraum zwischen individuellem Maßnahmeaustritt und Messung des Status. Es betrug im Rahmen der Eingliederungsbilanz 6 Monate. Darüber hinaus sind auch Auswertungen nach 1, 3, 9, 12, 18 und 24 Monaten möglich.
Verbleibsart
Verbleibsquote
Die Verbleibsquote (VQ) gibt an, wie viele Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zeitpunktbezogen sechs Monate nach ihrem individuellen Maßnahmeaustritt (Verbleibsintervallende) nicht arbeitslos sind bezogen auf die Gesamtzahl der Austritte.
Maßnahmeteilnehmende, die sich zum Stichtag z. B. in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in selbständiger Erwerbstätigkeit, in Schule oder Ausbildung, in Familienphase, in Krankheit oder auch Erwerbsunfähigkeit befinden, zählen zu den „nicht Arbeitslosen“.
Die Verbleibsquote gibt u. a. Aufschluss über die Arbeitslosigkeitsrisiken nach Abschluss einer Maßnahme. Sie kann aber, die aber nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse interpretiert werden.
Die Ergebnisse wurden bis 2022 – wie auch für die Eingliederungsquote – jährlich in die Eingliederungsbilanzen gem. § 11 SGB III a. F. bzw. § 54 SGB II a. F. übernommen.
Siehe auch Kennzahlensteckbrief Verbleibsquote
Verfügbarkeit
Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (vgl. § 16 i. V. m. § 138 Abs. 5 SGB III), wer
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
- Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
- bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne von 1. anzunehmen und auszuüben und
- bereit ist, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Sonderfälle der Verfügbarkeit werden in § 139 Abs. 2 SGB III aufgeführt.
Vermittlung
Vermittlungsquote
Vermögen
Versorgte Bewerberinnen und Bewerber
Als versorgte Bewerberinnen und Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerberinnen/Bewerber, andere ehemalige Bewerberinnen/Bewerber und Bewerberinnen/Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerberinnen/Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungssuche wünschen.
Vollerhebung (Totalerhebung)
„Eine Vollerhebung ist die Vollständige Einbeziehung aller statistischen Einheiten einer Gesamtheit in die Datenuntersuchung.“
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 28.
Vollzeit
Unter Vollzeit ist die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit zu verstehen.
Vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen
Vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) sind bestimmte Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, jedoch selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, obwohl sie ggf. mit ihrem Einkommen und Vermögen für die anderen BG-Mitglieder einstehen müssen.
Darunter fallen beispielsweise Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Personen mit Anspruch auf BAföG/BAB oder Altersrente.
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
Insolvenzgeld kann von einem Dritten vorfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung bei der Agentur für Arbeit gestellt wurde und diesem zugestimmt wurde. Dazu muss geprüft werden, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Vorgesehene verbleibende Dauer der Erwerbstätigkeit/Ausbildung
Die vorgesehene verbleibende Dauer gibt Auskunft darüber, wann die zur Arbeitsvermittlung angemeldeten, aber nicht arbeitslosen Personen voraussichtlich dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der vorgesehenen Dauer ist das Merkmal „statusrelevante Lebenslage“. Für den dort genannten Lebenslauf- bzw. Maßnahmeneintrag wird die vorgesehene Dauer für den Bestand ermittelt. Dabei wird der betrachtete Stichtag vom Endedatum des entsprechenden Eintrags subtrahiert und die vom Stichtag aus gesehen noch verbleibende Dauer errechnet.
Aussagen zur vorgesehenen Dauer sind nur für Personen mit einem Lebenslaufeintrag der Kategorien „Erwerbstätigkeit“ oder „Ausbildung und Maßnahmeteilnahme" möglich. Für Personen, die der Kategorie "Nichterwerbstätigkeit" zugeordnet wurden, weil sie beispielsweise zum Stichtag arbeitsunfähig waren, ist dies nicht möglich.
Vorläufige Werte
Nicht für alle Statistiken liegen die Daten am aktuellen Rand vollständig vor. Die aktuellen Werte werden daher hochgerechnet und als vorläufige Werte ausgewiesen. Bis zur Festschreibung werden sowohl vorläufige als auch endgültige Werte veröffentlicht. Endgültige Werte werden grundsätzlich nicht mehr geändert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch endgültige Werte zu einem späteren Zeitpunkt einer Revision unterliegen können.
Vorlaufzeit von Arbeitsstellen
Im Bestand errechnet sich die Vorlaufzeit aus der Differenz zwischen frühestmöglichem Besetzungstermin der Stelle und statistischem Stichtag (ist der Besetzungstermin bereits überschritten, beträgt die Vorlaufzeit null Tage) im Zugang aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs einer Stelle und frühestmöglichem Besetzungstermin.