Nachvermittlung
Neu festgestellte Leistungsminderungen
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder die aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vor 2023: Sozialgeld) erhalten. Sie werden als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bezeichnet.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als NEF ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für NEF beziehen.
In Abgrenzung zu den NEF nach dem SGB II erhalten die nicht erwerbsfähigen Personen außerhalb des SGB II Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gem. SGB XII.
Nicht Leistungsberechtigte
Nicht Leistungsberechtige im Kontext der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Nicht Leistungsberechtigte (NLB) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei lassen sich vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) und Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) voneinander unterscheiden.
Nicht Leistungsberechtige im Kontext der Statistik der Arbeitslosen und der Förderstatistik
Nicht Leistungsberechtigte sind Personen, die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) haben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist entweder erschöpft oder die Anwartschaftszeit noch nicht erfüllt und es besteht (zeitweise) auch kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II.
Nicht Leistungsberechtigtenquote
Nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber
Nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber (NVB) waren Bewerberinnen und Bewerber, für die bis zum jeweiligen Stichtag weder die Einmündung in eine Berufsausbildung noch die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Annahme einer Arbeitsstelle, die beabsichtigte Aufnahme einer schulischen Ausbildung oder die sonstige Erledigung des Beratungsfalls noch der Rücktritt von der Bewerbung bekannt geworden war und für die Vermittlungsbemühungen liefen.
Die nicht vermittelten Bewerberinnen und Bewerber wurden bis September 2006 ausgewiesen. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde ab Oktober 2006 die Differenzierung durch den Status der Ausbildungssuche ersetzt.
Nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr
Nicht vermittelte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr waren Personen, die im aktuellen Berichtsmonat den Kundenstatus „Bewerberin/Bewerber“ hatten und am 30.09. des vorherigen Berichtsjahres mit der Erledigungsart „NVB – am 30.09. nicht vermittelte Bewerberin/nicht vermittelter Bewerber“ abgeschlossen waren. Der Kundenstatus wurde durch die laufende Bearbeitung und die ständigen Eintragungen in das Fachverfahren COMPAS beeinflusst und konnte deshalb variieren.
Die nicht vermittelten Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr wurden bis September 2006 ausgewiesen.
Nichtarbeitslose Arbeitsuchende
Als nichtarbeitslose Arbeitsuchende (nalo) gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen oder nach gesetzlicher Vorgabe nicht als arbeitslos gelten.
Somit zählen beispielsweise als nichtarbeitslos arbeitsuchend Personen, die
- kurzzeitig (≤ 6 Wochen) arbeitsunfähig sind,
- sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben,
- 15 Stunden und mehr beschäftigt sind,
- am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind,
- an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen,
- nach § 53a Abs. 2 SGB II (gültig bis 31.12.2022) nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist; ab 01.01.2023 kann es keine Neufälle mehr geben; die Übergangsregelung nach § 65 Abs. 8 SGB II sorgt dafür, dass es in der Statistik weiterhin Personen gibt, für die diese Sonderregelung für Ältere noch gilt) oder
- eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen.
Nichtarbeitsuchende
Als nichtarbeitsuchende gemeldete erwerbsfähige Personen (nasu geP) werden Personen bezeichnet, die bei der Arbeitsagentur oder einem Träger der Grundsicherung gemeldet sind, aber
- entweder auf absehbare Zeit nicht verfügbar sind,
- sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder Träger nicht zur Verfügung stellen, da sie nur eine Beratung (u. a. auch Reha-Beratung, Vorgang nach Schwerbehindertenrecht, Arbeitsmarktberatung) wünschen oder
- aufgrund einer Sonderregelung berechtigterweise keine Beschäftigung suchen
Dieser Personenkreis erfüllt damit mindestens eines der in den §§ 15 und 16 SGB III genannten Kriterien nicht und kann deshalb weder der Gruppe der Arbeitslosen noch der Arbeitsuchenden zugeordnet werden.
Typischerweise handelt es sich um Personen, die
- länger (> 6 Wochen) arbeitsunfähig sind,
- längere Qualifizierungsmaßnahmen besuchen,
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte (SGB II) sind, denen Arbeit nach § 10 SGB II nicht zumutbar ist, z. B. weil sie Kinder oder Angehörige betreuen oder eine Schule besuchen,
- vorruhestandsähnliche Regelungen (nach § 252 Abs. 8 SGB VI oder nach § 428 SGB III ggf. i. V. m. dem § 65 Abs. 4 SGB II) in Anspruch nehmen (bis einschließlich März 2015) oder
- ausschließlich einen Reha-Antrag oder eine Reha-Beratung wünschen oder im Zusammenhang mit einem Vorgang nach dem Schwerbehindertenrecht gemeldet sind, aber nicht unmittelbar Arbeit suchen.