Darunter
Der Begriff „darunter” gibt eine oder mehrere Teilmengen wieder, ohne dass alle Teilsummen exakt die Gesamtsumme ergeben (Bsp.: Arbeitslose, darunter: Ausländer).
Datenstand
Durch Revisionen oder aktuellere Hochrechnungsergebnisse können sich Daten nachträglich ändern. Der Datenstand gibt an, auf welchen Kenntnisstand sich die ausgewiesenen Werte beziehen.
Der Datenstand entspricht nicht zwingend dem Erstelldatum. Ein älterer Datenstand kann auch zu einem späteren Zeitpunkt reproduziert werden. In diesem Fall ist der Datenstand kleiner/älter als das Erstelldatum.
Dauer Anspruchsberechtigung
Die Dauer der Anspruchsberechtigung gibt den Zeitraum an, wie lange eine Person anspruchsberechtigt ist (Bestand) bzw. wie lange diese anspruchsberechtigt war (Abgang). Die Anspruchsdauer läuft auch dann weiter, wenn für die Person während des Leistungsbezugs eine Sperrzeit eingetreten ist.
Es werden alle aufeinanderfolgenden Episoden der Anspruchsberechtigungen zu einem Messrahmen zusammengefasst, die durch Lücken mit einer maximalen Länge von jeweils 31 Tagen unterbrochen sind. Ein Messrahmen wird demnach erst nach einer Lücke durch eine Phase, in der die Person mehr als 31 aufeinanderfolgende Tage nicht anspruchsberechtigt ist, beendet. Die Anspruchsberechtigungsepisoden innerhalb eines Messrahmens können also von mehreren kleinen Lücken unterbrochen sein, die zusammengezählt durchaus mehr als 31 Tage ergeben können.
Der definierte Messrahmen gilt für die Dauerberechnungen der Dauer der Anspruchsberechtigung, der Dauer des Leistungsbezugs, der Dauer des Leistungsbezugs AlgA und der Dauer des Leistungsbezugs AlgW.
Dauer bis Ende der Anspruchsberechtigung
Die Dauer bis Ende der Anspruchsberechtigung ist eine Dauer, welche in die Zukunft gemessen wird. Diese Dauer gibt für Bestand und Bewegungen an, wie lange für eine Person die aktuelle Episode der Anspruchsberechtigung noch andauert, also die noch verbleibende Dauer für den Bezug von Leistungen bis zum Anspruchsende.
Ziel ist es, mit der Dauer bis Ende der Anspruchsberechtigung die Zeit zu ermitteln, die einer Person eigentlich noch an Anspruch zustehen würde. Diese Dauer wird sowohl für Leistungsbezugsepisoden AlgA als auch AlgW berechnet.
Dauer der Arbeitslosigkeit
Die Dauer der Arbeitslosigkeit folgt dem Konzept nach § 18 Abs. 1 SGB III. Bei der Messung der Arbeitslosigkeitsdauer werden Unterbrechungen wegen Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder – soweit sechs Wochen nicht überschritten werden – einer Erkrankung, sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit sowie sonstiger Gründe nicht berücksichtigt. Es handelt sich um unschädliche Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit, das heißt für die Zeit der (unschädlichen) Unterbrechung wird die Arbeitslosigkeit zwar beendet, bei erneutem Zugang beginnt jedoch keine neue Arbeitslosigkeitsperiode im Sinne der Dauerberechnung. Die Dauer wird einschließlich der Unterbrechungszeiten weitergezählt. Eine im Hinblick auf die Messung der Arbeitslosigkeitsdauer schädliche Unterbrechung liegt dann vor, wenn die arbeitslose Person eine Beschäftigung von 15 Wochenstunden und mehr aufnimmt (unabhängig von der Beschäftigungsdauer), für mehr als sechs Wochen nichterwerbstätig abgemeldet oder arbeitsunfähig ist, oder an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) teilnimmt. Die Dauermessung fängt bei erneuter Arbeitslosigkeit von vorne an. Es wird unterschieden zwischen
- der abgeschlossenen Dauer (auch als Abgangsdauer bezeichnet), die den Zeitraum zwischen Beginn und Abgang aus Arbeitslosigkeit umfasst und für Abgänge aus Arbeitslosigkeit ausgewiesen wird,
- der bisherigen Dauer, die für den Bestand an Arbeitslosen die Zeitspanne vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zum jeweiligen Stichtag beinhaltet. Die bisherige Dauer kann auch für die Zugänge Arbeitsoser ausgewiesen werden. Bei einer unschädlichen Unterbrechung der Arbeitslosigkeitsdauer, beispielsweise einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit, wird zum Zugangszeitpunkt die Zeitspanne zwischen dr erneuten Arbeitslosigkeit und dem ursprünglichen Beginn der Arbeitslosigkeit ausgewiesen. Wird die Person erstmals arbeitslos oder lag eine schädliche Unterbrechung vor, beträgt die Dauer der Arbeitslosigkeit beim Zugang genau einen Tag.
Die ermittelten Dauern werden auch zur Gliederung der Bestands-, Zu- und Abgangszahlen nach Gruppen der bisherigen bzw. abgeschlossenen Dauer sowie der Zuordnung zur Gruppe der Langzeitarbeitslosen verwendet. Ermittelt oder berechnet man die abgeschlossene Dauer für bestimmte Personengruppen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraumes ihre Arbeitslosigkeit beendeten, kann diese durchschnittliche Dauer als Risiko des Verbleibs in Arbeitslosigkeit interpretiert werden. Nähere Erläuterungen zur Dauer der Arbeitslosigkeit können dem Methodenbericht bericht „Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik (PDF, 215KB)“ entnommen werden.
Dauer der Arbeitsuche
Die Dauer der Arbeitsuche gibt Auskunft darüber, wie lange eine Person nahtlos arbeitslos oder nichtarbeitslos arbeitsuchend bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter gemeldet ist. Bei dieser Dauer ist jede Unterbrechung schädlich. Sobald eine Person für mindestens einen Tag weder arbeitslos noch nichtarbeitslos arbeitsuchend geführt wurde, beginnt die Dauer der Arbeitsuche von vorne.
Dauer Leistungsbezug
Die Dauer des Leistungsbezugs wird anhand der tatsächlichen Episoden, d. h. aufgrund der Zeiten des Leistungsbezugs berechnet. Dabei setzt sich diese aus den Episoden des Leistungsbezugs AlgA und des Leistungsbezugs AlgW zusammen. Die separate Betrachtung von reinen AlgA- bzw. AlgW-Episoden ist möglich.
Dauern
Die Arbeitslosenstatistik ermöglicht Angaben zur Arbeitslosigkeitsdauer, Dauer der Arbeitsuche sowie Meldedauer. Bei den Dauern kann nach bisherigen (bei den Kennzahlen Bestand und Zugang) und abgeschlossenen Dauern (bei den Kennzahlen Abgang) unterschieden werden (vgl. Arbeitslosigkeitsdauer). Die Dauer der Arbeitslosigkeit ist Grundlage für die Ermittlung der Langzeitarbeitslosen.
Für gemeldete Arbeitsstellen werden Laufzeit, Vorlaufzeit und Vakanzzeit berechnet. Die Laufzeit einer Stelle gibt an, wie lange eine Stelle bereits zur Vermittlung zur Verfügung steht (Bestand) bzw. wie viel Zeit zwischen dem Eingang und dem Abgang einer Stelle (Abgang) vergangen ist. Die Vorlaufzeit gibt für Zugangs- und Bestandsfälle die Zeitspanne bis zum vom Arbeitgeber genannten frühestmöglichen Eintrittstermin an. Die Vakanzzeit einer Stelle gibt an, wie lange eine Stelle bereits zu besetzen ist (Bestand) bzw. wie lange eine beendete Stelle zu besetzen war (Abgang).
Davon
Der Begriff „davon” bezeichnet Teilmengen einer Gesamtsumme, wobei die jeweiligen Teilmengen in der Addition genau die Gesamtsumme ergeben (Bsp.: Arbeitslose, davon: „Deutsche“, „Ausländer“ und „ohne Angabe zur Staatsangehörigkeit“).
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Britische Staatsangehörige zählen seit den Veröffentlichungen Januar 2021 zu Drittstaatsangehörigen. Zudem werden die „Staatenlosen“ zu den Drittstaatsangehörigen gezählt.
Duales Studium
In dualen Studiengängen wird die Vermittlung von wissenschaftlich-theoretischem Wissen mit der Aneignung berufspraktischer Kompetenzen verbunden. Hierzu werden, verteilt auf mindestens zwei Lernorte, organisatorisch und curricular entweder geregelte berufliche Ausbildungen mit dem Studium verbunden – sogenannte ausbildungsintegrierende duale Studiengänge – oder längere Praxisphasen in das Studium integriert – sogenannte praxisintegrierende duale Studiengänge.