Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Kennzahlen nach § 48a SGB II

Die Kennzahlen nach § 48a SGB II wurden 2011 eingeführt, um die Leistungsfähigkeit der Jobcenter in Bezug auf die zentralen gesetzlichen Ziele des SGB II zu messen und zu vergleichen. Die Ziele sind die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit sowie die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Um beim Kennzahlenvergleich die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Jobcenter zu berücksichtigen, werden diese in SGB-II-Vergleichstypen zusammengefasst. Die Kennzahlen und ihre flankierenden Ergänzungsgrößen beruhen auf Daten und Ergebnissen der amtlichen Grundsicherungsstatistik SGB II der Bundesagentur für Arbeit (BA) und werden seit 2011 monatlich bundesweit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf www.sgb2.info veröffentlicht.

Kind

In der Grundsicherungsstatistik SGB II zählen alle minderjährigen Personen, die unverheiratet sind und zusammen mit mindestens einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, als Kinder.
Personen unter 18 Jahren, die allein oder mit einem Partner/einer Partnerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, oder Volljährige unter 25 Jahren, die mit mindestens einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, zählen dagegen nicht als Kinder.

Kind ohne Leistungsanspruch

Als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) werden minderjährige unverheiratete Kinder in Bedarfsgemeinschaften bezeichnet, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, also individuell nicht hilfebedürftig sind.

Klassifikation der Berufe

Um die Vielfalt der Berufe in Deutschland abbilden zu können, werden diese systematisch gruppiert. Auf nationaler Ebene wurde ab dem Jahr 2011 die Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) eingeführt. Diese neu entwickelte Klassifikation löste die beiden bisherigen Berufsklassifikationen – die Klassifizierung der Berufe 1988 (KldB 1988) der Bundesagentur für Arbeit und die Klassifizierung der Berufe 1992 (KldB 1992) des Statistischen Bundesamtes – ab. Auf internationaler Ebene wird die International Standard Classification of Occupations (ISCO) verwendet. Ab dem Jahr 2011 wird entsprechend der Empfehlung der Kommission der europäischen Gemeinschaften die aktualisierte Fassung von 2008 (ISCO-08) genutzt.
Die Angabe des Berufs oder der beruflichen Tätigkeit ist in allen Statistiken und Erhebungen zum Arbeitsmarkt oder zur sozioökonomischen Lage in Deutschland unverzichtbar. Der Beruf ist weiterhin ein dominierender Aspekt in der Beschreibung von Ausgleichprozessen am Arbeitsmarkt. Auch in der Vermittlungsarbeit der Arbeitsverwaltung hat die Angabe des Berufs eine zentrale Bedeutung. Eine Berufsklassifikation schafft für die Vermittlung die Möglichkeit, über sinnvolle und praxisgerechte Zusammenfassungen von ähnlichen beruflichen Tätigkeiten zu verfügen.
Siehe auch Klassifikation der Berufe.
Siehe auch Video „Branchen versus Berufe“.

Kontinuierliche Beschäftigungen nach Integration

Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegt vor, wenn eine Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und an jedem der sechs auf den Integrationsmonat folgenden Monatsstichtage sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis muss nicht mit den später beobachteten identisch sein.

Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft setzen sich aus monatlich anfallenden (laufenden) und einmaligen Kosten zusammen. Die Kosten werden nur in angemessener Höhe vom Jobcenter gezahlt werden. Dabei werden die regionalen Richtlinien bei der Prüfung der Angemessenheit herangezogen. Leben in einer Un-terkunft neben den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern noch weitere Personen, so werden nur die anteiligen Kosten der Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder übernommen.
Die Differenzierung nach tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft gibt Aufschluss über die angefallenen und die vom JC übernommenen Kosten.
Zu den laufenden Kosten der Unterkunft gehöre

  • die Unterkunftskosten (z. B. Miete),
  • die Heiz- und Betriebskosten sowie
  • einmalige Nachzahlungen für Heiz- und Betriebskosten.

Als einmalige Kosten der Unterkunft werden

  • Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Umzugskosten, Mietkaution),
  • Mietschulden und
  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum zusammengefasst.

Kostenträgerschaft

Rechtskreisbezogene Auswertungen in der Förderstatistik erfolgen i. d. R. über die Kostenträgerschaft der Teilnahme.
Die Kostenträgerschaft der Teilnahme gibt Auskunft über die Trägerschaft der Dienststelle, welche für die Förderung der Teilnehmenden zuständig ist – also die Kosten der Teilnahme trägt. Oder anders ausgedrückt: In welchem Rechtskreis die Förderung finanziert wird und welche Trägerform vorliegt. Mögliche Ausprägungen sind hier die Rechtskreise SGB II (Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung oder als zugelassener kommunaler Träger) oder SGB III (Agenturen für Arbeit).
Eine vergleichbare Auswertungsmöglichkeit ist der SGB-Kostenträger. Dieser gibt darüber hinaus den für die Förderung des Teilnehmers zuständigen Träger, der die Förderung finanziert, an. Hier erfolgt also die Unterscheidung nach den einzelnen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern.
Diese Auswertungsmöglichkeit steht auch in fiktiver Ausprägung zur Verfügung. So ist es möglich, Auswertungen (z. B. Zeitreihen) nach dem SGB-Kostenträger mit dem aktuell gültigen Gebietsstand durchzuführen.
Die Kostenträgerschaft bzw. der Kostenträger ist zu unterscheiden vom Rechtskreis der Person. Dieser gibt an, wer die jeweilige Person vermittlerisch betreut und – sofern Anspruch besteht – die Leistungen zum Lebensunterhalt zahlt. Die Personen- und Kostenträgerschaft können in einzelnen Fällen voneinander abweichen.
Bei Verbleibsauswertungen, wie beispielsweise Eingliederungs- oder Verbleibsquoten, wird grundsätzlich die Kostenträgerschaft/der SGB-Kostenträger (fiktiv) ausgewiesen, mit der/bei dem der Austritt gezählt wurde.

Kurzarbeiter

Als Kurzarbeiterinnen bzw. Kurzarbeiter gelten beschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, bei denen wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalles mehr als 10 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit ausfallen und die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld (Kug) wird als Lohnersatzleistung nach dem SGB III gewährt. Dabei muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlich bedingten Gründen vorliegen und bestimmte betriebliche und persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Als Sonderformen gibt es neben dem „normalen“ Kurzarbeitergeld das Saison-Kurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld.