Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

BA-X

Der BA-X ist der monatlich für Bund und ausgewählte Länder veröffentlichte Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit (BA). Als Abbild der Arbeitskräftenachfrage fließen in den BA-X sowohl die Stellenzugänge als auch die Stelenbestände der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten ungeförderten Arbeitsstellen ein. Die Stellenzugänge spiegeln die Dynamik des monatlichen Einstellungsgeschehens und des aktuellen Personalbedarfs der Betriebe wider. Der Stellenbestand drückt das Niveau der Kräftenachfrage aus und beinhaltet implizit auch die Laufzeit der gemeldeten Stellen. Durch die Verwendung von Zugängen und Beständen bildet der BA-X sowohl die Einstellungsbereitschaft der Betriebe als auch mögliche Stellenbesetzungsschwierigkeiten ab.
Für die Berechnung des BA-X werden der Stellenbestand und der Stellenzugang zunächst saisonbereinigt bzw. saison- und kalenderbereinigt. Auf Basis dieser Daten wird der arithmetische Mittelwert berechnet. Anschließend werden die Abweichungen auf den Referenzwert (Jahresdurchschnitt 2015), der auf 100 normiert wurde, ermittelt. Durch die Saison- bzw. Kalenderbereinigung kann es insbesondere am aktuellen Rand zu Abweichungen von frher veröffentlichten Monatsversionen des BA-X kommen.
Siehe auch Methodenbericht Revision des BA-Stellenindex (BA-X) (PDF, 494KB)

BBIG-Kenner

Der BBiG-Kenner kennzeichnet anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO). Die Zuordnung des BBiG-Kenners erfolgt aufgrund des gewünschten Ausbildungsberufes der Bewerberin bzw. des Bewerbers bzw. der Ausbildungsstelle. Der BBiG-Kenner hat zwei Ausprägungen:

  • BBiG, d. h. nach BBiG geregelt
  • nicht BBiG, d. h. nicht nach BBiG geregelt

Jeder Ausbildungsberuf wird nach einer berufskundlichen Bewertung entsprechend gekennzeichnet.
In statistischen Auswertungen werden nur die Bewerberinnen und Bewerber bzw. Ausbildungsstellen nachgewiesen, deren gewünschter Ausbildungsberuf nach dem BBiG bzw. der HwO geregelt ist.

Bedarf

Die Hilfebedürftigkeit einer Bedarfsgemeinschaft und ihrer Mitglieder stellt den Ausgangspunkt für den Bezug von Leistungen im SGB II dar. Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Der Bedarf einer Person ist sowohl von gesetzlichen Vorgaben als auch von der individuellen Situation des Leistungsberechtigten abhängig. Beispielsweise geht man davon aus, dass Frauen in der Schwangerschaft einen höheren Bedarf haben als andere Leistungsberechtigte.

Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten besteht aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw., der als pauschalierter Regelbedarf abgedeckt wird. Individuell abhängig kann sich der Bedarf um Mehrbedarfe z. B. in der Schwangerschaft erhöhen. Weiterhin zählt eine angemessene Unterkunft mit Heizung zum Bedarf eines Leistungsberechtigten sowie weitere Bedarfe in besonderen Lebenssituationen.

Mit Ausnahme des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft werden alle Bedarfe personenbezogen, d. h. für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getrennt ermittelt

Bedarfsdeckende Integration

Wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) drei Monate nach einer Integration in Erwerbstätigkeit nicht mehr im Regelleistungsbezug SGB II sind, wird dies als bedarfsdeckende Integration bezeichnet.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht.

Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen Leistungsberechtigten (LB).

Des Weiteren zählen dazu:

  • die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder der/die im Haushalt lebende Partner/Partnerin dieses Elternteils des LB, sofern der LB das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • als Partner des LB
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    • eine Person, die mit dem LB in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des LB, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Bedarfsgemeinschaften lassen sich differenzieren nach Regelleistungs-BG und sonstiger BG.
Vom Begriff der BG abzugrenzen sind Haushaltsgemeinschaften und Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studenten-WGs).

Bedarfsgemeinschafts-Typ

Der Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) teilt die Bedarfsgemeinschaften (BG) und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen,
in verschiedene Gruppen ein.
Es gibt fünf BG-Typen:

  • Single-BG: In einer Single-Bedarfsgemeinschaft lebt stets eine Person allein in einer Bedarfsgemeinschaft (BG).
  • Alleinerziehende-BG: In einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft lebt stets ein Elternteil allein mit mindestens einem minderjährigen (unverheirateten) Kind zusammen, betreut und erzieht es. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob es sich um ein leibliches Kind oder ein Pflegekind handelt.
  • Partner-BG ohne Kinder: In einer Partner-Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder leben zwei Personen in einer partnerschaftlichen Beziehung zusammen, wobei innerhalb der Bedarfsgemeinschaft keine minderjährigen (unverheirateten) Kinder vorkommen.
  • Partner-BG mit Kindern: Lebt in einer Partner-BG mindestens ein minderjähriges (unverheiratetes) Kind, so spricht man von Partner-BG mit Kindern.
  • nicht zuordenbare BG: Sofern es nicht gelingt, eine BG aufgrund ihrer Zusammensetzung bei der Ermittlung des BG-Typs genau einem BG-Typ zuzuordnen, werden diese BG als „nicht zuordenbare BG“ bezeichnet. Ein typisches Beispiel für nicht zuordenbare Bedarfsgemeinschaften sind alleinerziehende Elternteile, die mit einem Kind über 18 Jahren gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Da das Kind nicht minderjährig ist, kann keine Zuordnung zum BG-Typ „Alleinerziehende-BG“ erfolgen; der BG-Typ „Single-BG“ ist ebenfalls nicht zutreffend, da zwei erwachsene Personen in der BG leben.

Bei der Ermittlung des BG-Typs werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle.

Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG-Typs unberücksichtigt. So können in einer Partner-BG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben.

Befristung

Beschäftigungsstatistik:

Die Information über die Befristung wurde erstmals im Zuge der Umstellung des Tätigkeitsschlüssels (TS 2010) aufgenommen. Auswertungen sind rückwirkend ab Oktober 2012 möglich.

Eine Beschäftigung kann befristet oder unbefristet sein. Die genaue Definition lautet:

  • Unbefristete Beschäftigung
    Der Arbeitsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  • Befristete Beschäftigung
    Der Arbeitsvertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen (kalendermäßig befristete Arbeitsverträge oder zweckbefristete Arbeitsverträge).

Befristung der begonnenen Beschäftigungsverhältnisse

Die Befristung ist für begonnene Beschäftigungsverhältnisse auswertbar. Für Auswertungen empfiehlt sich ein eingeschränkter Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit dem Ausschluss von Personengruppen, die eine an sich befristete Beschäftigung haben. Diese wären:

  • sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Ausbildung,
  • Praktikanten,
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, und
  • Teilnehmende an zeitlich befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bei einem Rehabilitationsträger (Personengruppenschlüssel 204)

Befristung der Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigten im Bestand

Für den Bestand in Beschäftigung ergeben sich überhöhte Werte bei der Befristung. Dies hängt mit den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung zusammen.
Zeitpunkt der Gültigkeit für die Angabe zur Befristung:

  • Beginnzeitpunkt der Meldung bei Anmeldungen zur Sozialversicherung
  • Endezeitpunkt der Meldung bei allen übrigen Meldungen

Bei Anmeldungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Angabe zur Befristung zum Beginnzeitpunkt der Meldung zu melden. Damit ist für begonnene Beschäftigungen eine gesicherte Aussage möglich. Im Jahresverlauf nimmt die Qualität der Angabe allerdings für laufende Beschäftigungen ab. Zudem ist es notwendig, dass die Arbeitgeber die Angabe zur Befristung bei jeder Meldung überprüfen und entsprechend aktualisieren, ansonsten werden die Befristungen bei länger bestehenden Beschäftigungen überzeichnet. In den Daten ist eine solche Überzeichnung festzustellen. Es gibt einen Teil an Arbeitgebern, die die Angabe nicht regelmäßig aktualisieren und damit steigt der Anteil der befristeten Beschäftigungen beim Bestand der Beschäftigten und der Beschäftigungsverhältnisse in der Statistik über die Zeit hinweg stetig leicht an.

Arbeitsstellen:
Siehe Besetzungsdauer

Begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse

Ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn eine Anmeldung mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber erstattet wurde, deren Beginn der Beschäftigung innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt. Entsprechend wird ein beendetes Beschäftigungsverhältnis gezählt, wenn eine Abmeldung mit Abgabegrund „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ abgegeben
wurde, deren Ende der Beschäftigung innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt. Ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis werden aber immer auch dann gezählt, wenn ein Wechsel zwischen den folgenden vier Typen von Beschäftigungsarten stattfindet:

So werden zum Beispiel immer dann ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis gezählt, wenn eine Person seine Ausbildung beendet und anschließend weiterbeschäftigt wird. Dabei ist gleichgültig, ob dies beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber geschieht.
Sogenannte „gleichzeitige An- und Abmeldungen“, welche im Meldeverfahren für bestimmte, befristete Beschäftigungsverhältnisse (in der Regel von kurzer Dauer) erfolgen können, werden generell als Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gewertet.
Das neue Messkonzept für die Bewegungen ist damit wesentlich genauer als das alte und bildet sämtliche Übergänge konsequent und vollständig als Beginn oder Ende von Beschäftigungsverhältnissen ab. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass der Abgang aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis nicht (wie vor der Revision 2014) am letzten Arbeitstag in der Statistik gezählt wird, sondern erst am Tag danach. So werden z. B. alle Beschäftigungsverhältnisse, welche mit Ablauf des 31.12. enden, am 01.01 des Folgejahres als Abgang gezählt.

Bemessungsentgelt

Bei Leistungsbeziehenden von AlgA/AlgW im Bereich des SGB III handelt es sich beim Bemessungsentgelt um die Höhe des im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das Bemessungsentgelt ist die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Leistungen.

Berichtsmonat

Der Berichtsmonat ist ein Zeitraum, der für die Anwendung der statistischen Messkonzepte Bestand und Bewegungen verwendet wird und eine zeitliche Differenzierung von Kennzahlen ermöglicht. Er beginnt am Tag nach dem statistischen Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonats und endet mit dem nächsten statistischen Stichtag. Bestandsmessungen zum jeweiligen Berichtsmonat beziehen sich jeweils auf die am Stichtag für den Berichtsmonat gezählten Daten. Bewegungen (Zugang, Abgang) beziehen sich auf die jeweiligen Bewegungen vom Tag nach dem Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonats bis zum Stichtag im Berichtsmonat.

Berichtsjahr/-monat in der Ausbildungsmarktstatistik:
Das Berichtsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Um alle Bewerber und Berufsausbildungsstellen, die während eines Berichtsjahres bei den Agenturen für Arbeit, gE bzw. zkT gemeldet waren, abzubilden, werden Bewerber und Berufsausbildungsstellen jeweils kumuliert seit Beginn des Berichtsjahres ausgewiesen. Das bedeutet, jeder Bewerber bzw. jede Berufsausbildungsstelle, die mindestens einmal
während des Berichtsjahres gemeldet war, bleibt statistisch bis zum Ende des Berichtsjahres in der Grundgesamtheit enthalten (Prinzip der Anwesenheitsgesamtheit), auch wenn der Vermittlungsauftrag längst beendet wurde. Der Berichtsmonat beginnt am Tag nach einem statistischen Stichtag und endet mit dem nächsten statistischen Stichtag bzw. im September am 30. des Monats.

Berufsausbildung

Zur Berufsausbildung gehören betriebliche Ausbildung, schulische Ausbildung und Studium. Das Studium lässt sich meist nach der jeweiligen Hochschulabschlussart (Bachelor, Master usw.) unterscheiden. Weiterbildungen fallen nicht unter diesen Begriff. Hat eine Person mehrere Berufsausbildungen, wird in den Statistiken in aller Regel die zuletzt abgeschlossene Berufsausbildung ausgewiesen.

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine finanzielle Leistung an Auszubildende während einer Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB). Die Leistungen können erbracht werden, um den Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken; ebenso können auch Fahr- und Lehrgangskosten sowie sonstige Kosten übernommen werden.

Berufsrückkehrende

Berufsrückkehrende sind nach § 20 SGB III Frauen und Männer, die

  • ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
  • in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Beschäftigte

Als sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z.B. Elternzeit).
  4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet.

Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:

Beschäftigtenqualifizierung

Mit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes (§ 81 und § 82 SGB III i. V. m. § 16 SGB II) zum 01.01.2019 wurde die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter erweitert. Dabei können Beschäftigte durch die vollständige oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten und Arbeitgeber durch einen Arbeitsentgeltzuschuss gefördert werden.

Zur Beschäftigtenqualifizierung gehören alle Förderungen nach § 82 SGB III sowie ein Teil der Förderungen nach § 81 (2) SGB III, der sich an geringqualifizierte Beschäftigte richtet.
Siehe WeGebAU

Beschäftigungsäquivalent

Beschäftigungsäquivalent (BÄ) ist eine Maßeinheit, die einer beschäftigten Person entspricht. Diese Beschäftigung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit bestehen.

In der Statistik zur Kurzarbeit wird mit dieser Kennzahl der Umfang der durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitszeit ausgewiesen. Es handelt sich um eine fiktive Zahl, die angibt, für wie viele Arbeitnehmer pro Monat sich durch Kurzarbeit ein 100 prozentiger Arbeitsausfall ergeben hätte.

Beschäftigungsbetrieb

Beschäftigungsbetrieb im Sinne der Beschäftigungsstatistik ist eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind.

Der Beschäftigungsbetrieb kann aus einer oder mehreren Niederlassungen (Filialen) eines Unternehmens bestehen. Als Beschäftigungsbetrieb wird immer die Einheit bezeichnet, für die eine Betriebsnummer zu vergeben ist bzw. vergeben wurde. Für die regionale Abgrenzung des Beschäftigungsbetriebes ist der Gemeindebereich maßgebend.

Besteht das Unternehmen nur aus einer Niederlassung, oder hat es in einer Gemeinde nur eine Niederlassung, so ist die Niederlassung der Beschäftigungsbetrieb. Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Niederlassungen desselben Unternehmens, so können diese nur dann zu einem Beschäftigungsbetrieb zusammengefasst werden, wenn sie u. a. die gleiche wirtschaftsfachliche Zuordnung haben.

Beschäftigungsdauer im Verbleibsintervall (in der Arbeitsvermittlung)

Es besteht die Möglichkeit, für die Verbleibsintervalle V1, 3, 6, 12 und 24 nach Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt die kumulierte Beschäftigungsdauer in Tagen oder in aggregierten Dauerklassen auszuwerten. Verschiedene Phasen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen werden dabei aufsummiert. Dies ermöglicht Aussagen darüber, ob eine Person im jeweiligen Intervall durchgängig beschäftigt war. Eine durchgängige Beschäftigung impliziert nicht zwangsläufig den Verbleib im selben Beschäftigungsverhältnis.

Die Zeitspanne zwischen Abgang aus Arbeitslosigkeit und Beschäftigungsaufnahme kann aufgrund eines dazwischenliegenden Wochenendes und unterschiedlichem Erfassungsverhalten von Vermittlungsfachkräften und Arbeitgebern bis zu drei Tage betragen. Daher werden nicht nur Fälle mit der maximal möglichen Beschäftigungsdauer in einem Verbleibsintervall als durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gezählt, sondern auch Fälle mit ein bis zu zwei Tagen weniger (sofern zu allen überprüfbaren Verbleibszeitpunkten innerhalb des Intervalls eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag). Wird beispielsweise das Verbleibsintervall sechs Monate nach Abgang aus Arbeitslosigkeit betrachtet, so zählen nicht nur Personen als durchgängig beschäftigt, die an allen 182 Tagen sozialversicherungspflichtig gemeldet waren, sondern auch Personen mit einer Anzahl von 180 bzw. 181 Beschäftigungstagen (u. a. möglich, wenn die Person bis Freitag arbeitslos gemeldet war und am darauffolgenden Montag die Beschäftigung aufnimmt), falls bei diesen an den Verbleibszeitpunkten „unmittelbar“, ein, drei und sechs Monate nach Abgang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Beschäftigungslosigkeit

Die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit erfüllt, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Ausübung einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten schließt Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs. 3 SGB III nicht aus, wenn deren Arbeitszeit – insgesamt – weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Personen mit einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als 15 Wochenstunden werden ebenfalls als arbeitslos gezählt, wenn sie sich bemühen die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Beschäftigungspflicht

Nach § 154 SGB IX ist jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 zu zählenden Arbeitsplätzen verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten Menschen, ihnen gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu beschäftigen. Es gelten folgende Beschäftigungspflichten:

  • Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 zu zählenden Arbeitsplätzen: Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
  • Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 zu zählenden Arbeitsplätzen: Beschäftigung zweier schwerbehinderter Menschen
  • Arbeitgeber mit 60 und mehr zu zählenden Arbeitsplätzen: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf i. d. R. mind. 5 % der zu zählenden Arbeitsplätze

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber (nach SGB IX)

Alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 zu zählende Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff SGB IX verfügen, sind beschäftigungspflichtig. Das heißt, es besteht nach § 154 SGB IX die Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei werden neben schwerbehinderten Menschen auch ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen und sonstige anrechnungsfähige Personen  berücksichtigt.

Beschäftigungsquote

Die Beschäftigungsquote ist der Anteil der Beschäftigten im erwerbsfähigen Alter an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung. Sie ist ein Schlüsselindikator zur Beurteilung des Beschäftigungsstandes in einer Region.

In den Zähler – die Zahl der Beschäftigten von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze am Wohnort – fließen sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte ein. Beamtinnen und Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige sind hingegen nicht berücksichtigt. Den Nenner bildet die Wohnbevölkerung von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Dabei ist die Hauptwohnung innerhalb Deutschlands ausschlaggebend. Somit berücksichtigt die Beschäftigungsquote auch alle hier gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer.

Die Beschäftigungsquote kann grundsätzlich auch für einzelne Beschäftigungsarten, andere Altersgruppen oder verschiedene soziodemographische Teilgruppen berechnet werden. In diesen Fällen ist die zugrunde liegende Personengruppe der Beschäftigten explizit benannt. So bezieht sich die Beschäftigungsquote (SvB) auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Beschäftigungsquote (GB) auf geringfügig Beschäftigte und die Beschäftigungsquote (aGB) auf ausschließlich geringfügig Beschäftigte.

Welcher Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt vielfältigen, regional unterschiedlich ausgeprägten Einflüssen. Dazu gehören die Erwerbsneigung in der Bevölkerung, die Wirtschaftslage der Unternehmen sowie das Zusammenspiel von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage, darunter auch die Arbeitsmarktpolitik. Die Beschäftigungsquote zeigt an, in welchem Umfang sich soziodemographische Voraussetzungen – insbesondere Zahl und Struktur der Bevölkerung – auf die Beschäftigung auswirken. Sie wird beeinflusst von Wanderungen und Pendlerströmen, aber auch langfristig von Geburtenentwicklung und Lebenserwartung.

Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen

Die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen ist Teil der amtlichen Arbeitsmarktstatistik nach dem Sozialgesetzbuch. Gemäß § 281 SGB III verarbeitet die Bundesagentur für Arbeit zu diesem Zwecke Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX.

Diese Statistik wird jährlich Mitte April veröffentlicht. Sie liefert Informationen über die Anzahl der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen und weitere arbeitgeberbezogene Merkmale, wie Informationen zur Arbeitsplatzzahl, den besetzten sowie unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen und die sich daraus ableitende Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Daneben liefert sie Informationen über die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind.

Alle fünf Jahre wird zusätzlich eine Teilerhebung veröffentlicht. Diese basiert auf einer 5-prozentigen Stichprobenerhebung bei Arbeitgebern mit weniger als 20 zu zählenden Arbeitsplätzen. Die Ergebnisse werden auf die Grundgesamtheit hochgerechnet.

Beschäftigungsverhältnis

Im Rahmen der Beschäftigungsstatistik versteht man unter einem Beschäftigungsverhältnis die Tätigkeit einer Person bei einem Arbeitgeber. Zeitlich umfasst dieses grundsätzlich die Episode zwischen Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung. Zu beachten ist, dass der Übergang zwischen den Beschäftigungsarten

  • sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis,
  • sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (keine Ausbildung),
  • geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis und
  • kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (siehe unter „Geringfügig Beschäftigte Nr. 2“)

immer als Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis gewertet wird.

Besetzungsdauer

Die Besetzungsdauer gibt an, ob der stellenbeauftragende Arbeitgeber für das ausgeschriebene Beschäftigungsverhältnis eine zeitliche Befristung vorsieht und wenn ja, welche.

Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen

Besonders förderungsbedürftige Personen

Das SGB III forderte in § 11 (aufgehoben ab 01.01.2023) den statistischen Nachweis nicht nur einer Gesamtzahl an Geförderten, sondern insbesondere der „besonders förderungsbedürftigen Personengruppen“.

Entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gehörten im Rahmen der Eingliederungsbilanz zu den besonders förderungsbedürftigen Personengruppen:
Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere (55 Jahre und älter), Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation. Weist eine Person mindestens zwei der genannten Kriterien auf, gilt sie als mehrfachbetroffen.

Bestand

Der Bestand misst die Zahl der Merkmalsträger (Personen, Stellen usw.), die zu einem bestimmten Zeitpunkt die für die Zählung relevanten Kriterien erfüllen, z. B. Personen, die zum statistischen Stichtag arbeitslos sind.

Betriebliche Berufsausbildungsstellen

Betriebliche Berufsausbildungsstellen sind von ausbildungsberechtigten Betrieben oder Unternehmen angebotene Ausbildungsstellen, wenn die Ausbildung in Betrieben durchgeführt wird (im Gegensatz zu einer außerbetrieblichen Berufsausbildung.

Bevölkerung

Die Bevölkerung umfasst alle mit alleiniger oder mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner einer Gemeinde, also auch alle dort gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer.

Bewegungen

Bewegungen erfassen Ereignisse (Eintritte/Austritte in/aus Maßnahmen, Eingänge von Stellenangeboten, Beendigung der Arbeitslosigkeit usw.) in einem bestimmten Zeitraum. Bei den Ereignissen handelt es sich in aller Regel um Zugänge und Abgänge, z. B. für die Arbeitslosen der Zugang in und der Abgang aus Arbeitslosigkeit während eines Berichtsmonats. Innerhalb des betrachteten Zeitraums können Personen auch mehrmals zu- und abgehen.

Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber sind Personen, die im Berichtsjahr

  • individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen oder
  • eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis suchen oder
  • eine betriebliche Ausbildung in Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang oder geregelter Abschlussprüfung bzw. den individuellen Nachweis einer schulischen Berufsausbildung wünschen

und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Zu den Bewerberinnen und Bewerbern zählen auch Bewerberinnen und Bewerber für ein ausbildungsintegrierendes duales Studium.
Zu den Bewerberinnen und Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungssuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, für die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr.
In Veröffentlichungen zum Ausbildungsmarkt werden nur die Bewerberinnen und Bewerber für Berufsausbildungsstellen dargestellt.

Bewerberinnen und Bewerber aus früheren Berichtsjahren

Es handelt sich um Personen, die im aktuellen Berichtsjahr Bewerberinnen oder Bewerber für Berufsausbildungsstellen sind und die in mindestens einem der fünf letzten Berichtsjahre Bewerberinnen/Bewerber (für Berufsausbildungsstellen oder andere Ausbilduldungen) waren.

Bewerberinnen und Bewerber aus früheren Schulentlassjahren

Bewerberinnen und Bewerber aus früheren Schulentlassjahren sind Bewerberinnen/Bewerber, welche die Schule nicht im laufenden Berichtsjahr, sondern im Vorjahr oder in einem früheren Jahr verlassen haben und somit zusätzlich zum Nachfragepotential des aktuellen Schulentlassjahrgangs eine Ausbildung aufnehmen wollen.

Bewerberinnen und Bewerber für Berufsausbildungsstellen

In Veröffentlichungen zum Ausbildungsmarkt werden nur die Bewerberinnen und Bewerber für betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG/HwO (vgl. BBIG-Kenner) dargestellt, diese werden als Bewerberinnen und Bewerber für Berufsausbildungsstellen bezeichnet.

Bewerberinnen und Bewerber im 5. Quartal

Bewerberinnen und Bewerber im 5. Quartal sind

  • Personen, die eine Ausbildung mit Beginn zwischen dem 01.10. und dem 31.12. suchen, und
  • die unversorgten/nicht vermittelten Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr.

Bewerberinnen und Bewerber im erweiterten 5. Quartal

Bewerberinnen und Bewerber im erweiterten 5. Quartal sind

  • Bewerberinnen und Bewerber, die ausschließlich im 5. Quartal eine Ausbildung mit Ausbildungsbeginn 01.10. bis 31.12. des Berichtsjahres gesucht haben, und
  • Bewerberinnen und Bewerber, die im 5. Quartal eine Ausbildung gesucht haben, ihren gewünschten Ausbildungsbeginn dann aber in den Zeitraum nach dem 31.12. des Berichtsjahres und vor dem 30.09. des Folgejahres ve rlegt haben.

Bewerberinnen und Bewerber mit Alternative

Bewerberinnen und Bewerber mit Alternative zum 30.09. sind Kunden, die ihre Ausbildungssuche fortsetzen, obwohl am 30.09. oder später eine alternative Möglichkeit zur Ausbildung vorhanden ist. Zu den Alternativen gehören beispielsweise Schulbildung, Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, Einstiegsqualifizierung (EQ/EQJ) oder Wehr-/Zivildienst.

Für die Bewerberinnen und Bewerber mit Alternative im 5. Quartal erfolgt die Betrachtung zum Stichtag. Die Betrachtung zum Stichtag und zum Berichtsjahresende führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Bewerberinnen und Bewerber mit Alternative sind eine Statusgruppe zur Ausbildungssuche.

Bewilligung

Siehe Bewegungen

Bezugsgröße

Die Bezugsgrößen sind Berechnungsgrößen zur Bildung von Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten.
Es werden zwei Arbeitslosenquoten ermittelt: die Arbeitslosenquote auf Basis der abhängigen zivilen und die Arbeitslosenquote auf Basis aller zivilen Erwerbspersonen, bei deren Berechnung auch Selbständige und mithelfende Familienangehörige berücksichtigt werden. Im Vordergrund der Berichterstattung steht die Arbeitslosenquote bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen.
Für die Berechnung der Unterbeschäftigungsquote wird im Nenner die Bezugsgröße „alle zivilen Erwerbspersonen“ um diejenigen Personengruppen ergänzt, die zusätzlich zu den Arbeitslosen auch im Zähler der Quotenberechnung berücksichtigt werden.
Die Zahl der Erwerbspersonen bzw. die Bezugsgrößen für die Berechnung der Quoten werden einmal jährlich aktualisiert. Üblicherweise werden die Bezugsgrößen im Berichtsmonat Mai angepasst. Der Wechsel der Bezugsgrößen kann dann auch Auswirkungen auf die Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquote haben. So kann es beispielsweise vorkommen, dass trotz steigender Arbeitslosenzahlen die Quote sinkt oder dass bei sinkenden Arbeitslosenzahlen die Quote steigt.

Regionale Gliederung
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht keine Arbeitslosen- oder Unterbeschäftigungssquoten auf Grundlage einer Bezugsgröße von weniger als 15.000 zivilen Erwerbspersonen. Aufgrund der eingesetzten Schätzverfahren sind die Bezugsgrößen für kleine Regionaleinheiten, insbesondere für Gemeinden, nicht durchgängig aussagekräftig. Bezugsgrößen unter 15.000 können verzerrt sein und werden nur sehr eingeschränkt verwendet, Bezugsgrößen unter 1.000 dürfen generell nicht genutzt werden.

Datenquellen und Berechnung
Zur Berechnung der Bezugsgrößen wird auf verschiedene Statistiken (Arbeitslosenstatistik, Beschäftigungsstatistik, Förderstatistik, Personalstandsstatistik des Bundes, Mikrozensus und Grenzgängerstatistik) zurückgegriffen, deren Ergebnisse zwar erst nach einer gewissen Zeitverzögerung zur Verfügung stehen, dann aber gesichert und regional tief gegliedert vorliegen. Deshalb setzen sich die Bezugsgrößen überwiegend aus Daten aus dem Vorjahr zusammen. Alle Komponenten der Bezugsgrößen beziehen sich auf den Wohnort.
Die Daten der Beamten, Selbständigen und mithelfende Familienangehörigen sowie Grenzpendler werden ausschließlich zur Ermittlung der Bezugsgrößen aufbereitet. Diese Komponenten dürfen deshalb außerhalb dieses Bezuges nicht veröffentlicht werden.
Detaillierte Informationen über die Datenquellen und das Schätzverfahren zur regionalen Zuordnung der Selbständigen und mithelfenden Familienmitglieder finden Sie unter Dokumentation der Bezugsgröße zur Berechnung der Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquote sowie unter Berechnung von Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquote und deren Bezugsgrößen.

Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach § 28 SGB II sind Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf erbracht werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Einzelleistungen:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die

  • unter 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bildungsniveau nach ISCED 2011

Mit dem Bildungsniveau nach ISCED 2011 werden Angaben zu international vergleichbaren Bildungsabschlüssen bereitgestellt.
ISCED (=International Standard Classification of Education) steht dabei für die Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens, welche Bildungsabschlüsse klassifiziert und charakterisiert. Die Differenzierung reicht vom Primarbereich (ISCED1) über den Sekundarbereich II (ISCED3) bis hin zur Promotion (ISCED 8).

Bisherige Verweildauer im Regelleistungsbezug

Die bisherige Verweildauer im Regelleistungsbezug misst, wie lange eine Person, die zum Stichtag im Bestand Regelleistungsberechtigter (RLB) ist, bereits Regelleistungsberechtigte(r) (RLB) war. Kurzzeitige Unterbrechungen des Regelleistungsbezugs von bis zu 31 Tagen führen dabei nicht zu einer Unterbrechung der Dauermessung. Die Unterbrechungszeiten fließen nicht in die Dauer ein.

Bruttoarbeitsentgelt

Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt umfasst Entgelte aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Zum sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt zählen nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen. Um vergleichbare Angaben zu erhalten, werden die Entgeltangaben auf einen einheitlichen Zeitraum (Monat) normiert und i. d. R. auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe eingeschränkt. Als Durchschnittswert wird der Median, d. h. das „50%-Quantil“ (siehe „Median und Quantile“) ausgewiesen, da die Bildung eines arithmetischen Mittels (gewichteten Mittelwerts) aufgrund der Besonderheiten des Meldeverfahrens (Beitragsbemessungsgrenze) nicht sinnvoll ist. Der Medianwert ist so zu interpretieren, dass die Hälfte der Beschäftigten ein geringeres Entgelt, die andere Hälfte ein höheres Entgelt erzielt.

Bruttoarbeitsentgelt im unteren Entgeltbereich

„Geringverdiener“ bzw.Beschäftigte im unteren Entgeltbereich“ sind in den letzten Jahren ins Zentrum des öffentlichen Interesses gerückt. Um den unteren Entgeltbereich abgrenzen zu können, muss zunächst definiert werden, wer als Geringverdiener zählt. In Anlehnung an die „Organisation for Economic, Cooperation and Development (OECD)“ gilt hier als Geringverdiener, wer als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter/Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe verdient (Schwelle des unteren Entgeltbereich). Dabei können sowohl ein bundeseinheitlicher Schwellenwert als auch unterschiedliche Schwellenwerte für West- und Ostdeutschland genutzt werden.

Budget

Ein Budget bezeichnet einen fachlichen Rahmen für eine oder mehrere Einzelförderungen für eine Person. In der Regel ist damit eine Zuweisung einer bestimmten Förderhöhe an eine Person verbunden, die mit verschiedenen Förderleistungen in einem bestimmten Zeitraum (der häufig im Voraus definiert wird) ausgeschöpft werden kann.
Erst mit der Bewilligung einer Leistung im Rahmen des Budgets wird aus dem Förderanspruch eine Förderung im Sinne der Förderstatistik.

Bürgergeld

Bürgergeld ist die Gesamtregelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Man unterscheidet zwischen Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bürgergeld für ELB, vor 2023: Arbeitslosengeld II) und Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bürgergeld für NEF, vor 2023: Sozialgeld).