Übergangsbereich
Der Übergangsbereich für Midijobs wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung:
ab | bis | Übergangsbereich*) |
| 31.12.2012 | 400,01 € bis 800,00 € |
01.01.2013 | 30.06.2019 | 450,01 € bis 850,00 € |
01.07.2019 | 30.09.2022 | 450,01 € bis 1.300,00 € |
01.10.2022 | 31.12.2022 | 520,01 € bis 1.600,00 € |
01.01.2023 | 31.12.2023 | 520,01 € bis 2.000,00 € |
01.01.2024 | | 538,01 € bis 2.000,00 € |
*) Bis 30.06.2019 wurde der Übergangsbereich „Gleitzone“ genannt.
Übergangsgeld
Übergangsgeld (Übg) ist eine finanzielle Leistung für behinderte Menschen, die an einer Maßnahme
- der Berufsausbildung,
- der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer sog. „Unterstützten Beschäftigung“ nach dem SGB IX oder
- der beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen fordern eine Vorbeschäftigungszeit oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Übertragung der Ausbildungsvermittlung
Seit dem 01.08.2006 können die Jobcenter und ihre Vorgänger die Ausbildungsvermittlung den Arbeitsagenturen übertragen. Statistische Informationen liegen dazu nicht vor.
Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit
Ein Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit wird gezählt, wenn erstmals die 364-Tages-Grenze bei der Dauer der Arbeitslosigkeit überschritten wird.
Entgegen der Messung bei Zu- und Abgängen in bzw. aus Arbeitslosigkeit wird der Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit unabhängig von Statusänderungen gemessen. Übertritte stellen daher keinen Zu- oder Abgang in bzw. aus Arbeitslosigkeit dar und werden deshalb in der Regel über den Bestand an Arbeitslosen abgebildet.
Umschlagshäufigkeit
Unabweisbarer Bedarf
Als unabweisbarer Bedarf werden Bedarfe verstanden, die zwar grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind, aber durch die Bedarfsgemeinschaft nicht unmittelbar erbracht werden können. Dies können notwendige Reparaturen oder Anschaffungen sein wie z. B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern. In einem solchen Fall erhält die Person die Leistung als Darlehen. Voraussetzung für die Gewährung eines unabweisbaren Bedarfes ist es, dass die Person für Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) leistungsberechtigt ist.
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen sind alle Stellen, die bis zum jeweiligen Stichtag noch nicht besetzt und nicht zurückgenommen sind. Einbezogen werden auch unbesetzte Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal sind Berufsausbildungsstellen, die aus dem vorangegangenen Berichtsjahr übernommen wurden bzw. von dem Arbeitgeber als zeitnah zu besetzende Ausbildungsplätze gemeldet wurden und zum jeweiligen Stichtag noch unbesetzt sind.
Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Unterbeschäftigung
In der Unterbeschäftigungsrechnung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im Sinne des SGB gelten, weil sie an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder einen arbeitsmarktbedingten Sonderstatus besitzen. Es wird unterstellt, dass ohne den Einsatz dieser Maßnahmen die Arbeitslosigkeit entsprechendhöher ausfallen würde. Mit dem Konzept der Unterbeschäftigung wird zweierlei geleistet:
- Es wird ein möglichst umfassendes Bild vom Defizit an regulärer Beschäftigung in einer Volkswirtschaft gegeben.
- Realwirtschaftliche (insbesondere konjunkturell) bedingte Einflüsse auf den Arbeitsmarkt können besser erkannt werden, weil der Einsatz entlastender Arbeitsmarktpolitik zwar die Arbeitslosigkeit, nicht aber die Unterbeschäftigung verändert.
Es werden folgende Begriffe unterschieden:
Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen.
Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind.
Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos.
Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären.
Im Mai 2011 wurden die Unterbeschäftigung und ihre Komponenten auf ein verbessertes Messkonzept umgestellt und die Daten rückwirkend bis 2008 revidiert. Zum März 2013 wurden schließlich die Datengrundlagen dahingehend vervollständigt, dass nun in allen Unterbeschäftigungskomponenten auch Daten von zugelassenen kommunalen Trägern berücksichtigt werden (vgl. auch Methodenbericht „Vervollständigung der Datenbasis für die Unterbeschäftigung (PDF, 640KB)“).
Siehe auch Video „Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung“.
Unterbeschäftigungsquote
Die Bundesagentur für Arbeit berichtet ergänzend zur Arbeitslosenquote über die Unterbeschäftigungsquote. Die Unterbeschäftigungsquote zeigt die relative Unterauslastung des erweiterten Arbeitskräfteangebots. Die Quote errechnet sich entsprechend als:
`"UQ"_"(auf Basis der erweiterten ziv. EP)" = "Unterbeschäftigte"/"erweiterte Bezugsgröße aller ziv. EP" * 100`
Die Erweiterung der Arbeitslosigkeit zur Unterbeschäftigung macht auch eine Erweiterung der Bezugsgröße um die Personen notwendig, die in der Unterbeschäftigung, aber noch nicht in der Bezugsgröße enthalten sind. Die Unterbeschäftigungsquote wird deshalb mit einem Nenner berechnet, der als „erweiterte Bezugsgröße“ bezeichnet wird. Diese setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- alle zivilen Erwerbspersonen
- Personen, die an Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen teilnehmen (einschl. Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben)
- Personen, die an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehmen
- Personen, die an beruflicher Weiterbildung teilnehmen (einschl. Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben)
- Personen, die eine Fremdförderung absolvieren (ab Mai 2012)
- Personen, die wegen § 53a Abs. 2 SGB II nicht arbeitslos zählen (ab Mai 2012)
- Personen, die die Regelungen des § 428 SGB III, § 65 Abs. 4 SGB II und § 252 Abs. 8 SGB VI in Anspruch nehmen (ab Mai 2012 bis März 2015)
- Personen, die kurzfristig arbeitsunfähig sind (ab Mai 201
Analog zu den Bezugsgrößen zur Berechnung der Arbeitslosenquote, wird die Bezugsgröße für die Berechnung der Unterbeschäftigungsquote einmal jährlich aktualisiert. Dies geschieht üblicherweise ab Berichtsmonat Mai. Aus verarbeitungstechnischen Gründen konnten bis zur erweiterten Bezugsgröße 2011 noch nicht alle Komponenten der Unterbeschäftigung in der Bezugsgröße berücksichtigt werden. Ab der erweiterten Bezugsgröße 2012 stehen alle Komponenten zur Verfügung; dadurch hat sich die Unterbeschäftigungsquote 2012 auf Bundesebene um 0,1 Prozentpunkte im Vergleich zu 2011 reduziert. Bei der Interpretation der Veränderung der Quote ist das zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der jahresdurchschnittlichen Unterbeschäftigungsquote werden für den Zähler die jahresdurchschnittliche Unterbeschäftigung und für den Nenner die jahresdurchschnittliche erweiterte Bezugsgröße ermittelt. In die jahresdurchschnittliche erweiterte Bezugsgröße gehen jeweils die Bezugsgrößen ein, die für die Ermittlung der monatlichen Unterbeschäftigungsquote herangezogen wurden. Die jahresdurchschnittliche erweiterte Bezugsgröße für 2013 setzt sich deshalb aus dem gewichteten arithmetischen Mittel zweier Bezugsgrößen zusammen: zu 4/12 aus der erweiterten Bezugsgröße für 2012 (von Januar bis April 2013) und zu 8/12 aus der erweiterten Bezugsgröße für 2013 (Mai bis Dezember 2013).
Beim Vergleich von Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquote ist zu beachten, dass sich die jeweiligen Nenner bzw. Bezugsgrößen unterscheiden. Daraus folgt, dass die Arbeitslosenquote nicht als anteilige Teilquote der Unterbeschäftigungsquote dargestellt werden kann.
Untererfassung
Unterhaltsgeld
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit ganztägigem, unter bestimmten Voraussetzungen auch Teilzeit-Unterricht, konnten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuss erhalten. Das Uhg konnte arbeitslosen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfängern mit Bezug von Alg oder Alhi gewährt werden. Die Leistungen konnten bis Ende 2004 bewilligt werden und die Teilnehmer, die Uhg im Anschluss an Alhi bezogen, wurden noch für die Dauer der Maßnahme unter derLeistungsart Uhg in der Statistik geführt. Empfängerinnen bzw. Empfänger von Uhg im Anschluss an Alg erhielten ab 2005 Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW).
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Vorjahr sind Bewerberinnen/Bewerber, deren Ausbildungssuche im abgelaufenen Berichtsjahr erfolglos war und die keine Alternative zum 30.09. hatten. Sie werden im folgenden Berichtsjahr weiterhin als Bewerberinnen bzw. Bewerber betrachtet. Die Entwicklung dieser Gruppe wird – insbesondere – im 5. Quartal besonders betrachtet.
Unversorgte Bewerberinnen und Bewerber zum 30.09.