Rechtskreis
Mit der Einführung des SGB II im Jahr 2005 sind neben den Agenturen für Arbeit auch die Jobcenter für die Arbeitslosen und Arbeitsuchenden zuständig. Die Statistiken der BA haben seitdem unterschiedliche Rechtsgrundlagen (SGB III und SGB II), die in Auswertungen oftmals differenziert ausgewiesen werden. Die Zuordnung der Merkmalsträger erfolgt in aller Regel nach dem jeweils zuständigen Träger – eine von der Agentur für Arbeit betreute Person wird dem Rechtskreis SGB III, eine vom Jobcenter betreute Person dem Rechtskreis SGB II zugeordnet.
Rechtskreiswechsel
Ein Rechtskreiswechsel findet immer dann statt, wenn die Betreuung einer Person von einer Agentur für Arbeit (Rechtskreis SGB III) an ein Jobcenter (Rechtskreis SGB II) übergeben wird oder umgekehrt. In diesem Fall ändert sich nicht nur der zuständige Träger für die Person (wie z. B. bei einem Umzug die Betreuung von einer anderen Agentur für Arbeit übernommen wird), es ändert sich auch der geltende Rechtskreis.
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem für eine Person kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (Alg) und Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bürgergeld für ELB, vor 2023: Arbeitslosengeld II) besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Altersrente geleistet wird. Im Jahr 2007 wurde gesetzlich beschlossen, dass die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Von dieser Regelung sind alle Personen betroffen, die nach 1946 geboren sind. Zunächst erfolgt die Anhebung jeweils um einen Monat pro Geburtsjahrgang, später jeweils um zwei Monate. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze verlängert sich der Zeitraum für den Anspruch auf Alg und auf Bürgergeld für ELB bis zum Ende des Monats, in dem die Person die Regelaltersgrenze erreicht. Seit Januar 2012 vergrößern sich dadurch die Personengruppen der Leistungsempfänger von Alg und Bürgergeld für ELB, der arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten Personen sowie der Maßnahmenteilnehmer entsprechend. In der statistischen Darstellung wird die jeweils geltende Regelaltersgrenze monatsgenau bei der Abgrenzung dieser Personengruppen berücksichtigt.
Regelbedarf
Im Leistungssystem SGB II deckt der Regelbedarf die Bedürfnisse ab, die ein Mensch im täglichen Leben hat. Dazu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne die auf die Erzeugung von Warmwasser und Heizung entfallenden Anteile sowie in vertret-barem Maße eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Der Regelbedarf wird als Pauschalbetrag angesetzt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter der Person und nach der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Jährlich findet eine Anpassung der Höhe des Regelbedarfs statt.
Regelleistungsbedarfsgemeinschaft
Regelleistungsberechtigte
Regelleistungsberechtigte (RLB) sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung, also Bürgergeld nach dem SGB II (vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:
- Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§§ 20, 23 SGB II)
- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
- laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung ein-schließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
- befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a. F., entfallen ab 01.01.2011).
Reha-relevante Behinderungsart
Die Reha-relevante Behinderungsart gibt für Rehabilitanden die Art der Behinderung an, die für das Reha-Verfahren maßgeblich ist.
Rehabilitanden
Rehabilitanden sind Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Dies schließt auch lernbehinderte Menschen ein. Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht. Bei Menschen mit Behinderung i. S. § 19 SGB III unterscheidet die Statistik der BA zwischen der beruflichen Erst- und Wiedereingliederung. Dabei hat die berufliche Ersteingliederung die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten jungen Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel. Die berufliche Wiedereingliederung soll behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Erwachsenen, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf bzw. ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung (…) liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die BA ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger). In der Statistik der BA werden Personen als Rehabilitanden gezählt, wenn die Person von der BA als Rehabilitationsträger betreut wird.
Rehabilitationsträger
Die BA ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen (Rehabilitationsträger). Andere Rehabilitationsträger sind z. B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen, wobei u. a. nach der Ursache der Behinderung oder den zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung differenziert wird. Die BA ist zuständiger Träger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. In die Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen fließen nur Informationen zu behinderten Menschen (Rehabilitanden) ein, deren Rehabilitationsträger die BA ist.
Rehabilitanden können Leistungen nach dem SGB II oder SGB III beziehen. Dies kann dazu führen, dass eine Person zu einem Zeitpunkt dem Rechtskreis SGB III und zu einem anderen Zeitpunkt dem Rechtskreis SGB II zugeordnet wird.
Revision
Revision meint das nachträgliche Ändern von bereits publizierten statistischen Daten. Revisionen erfolgen in aller Regel anlassbezogen, um Fehler zu beheben oder die Genauigkeit zu verbessern. Davon abzugrenzen ist die Festschreibung vorläufiger Ergebnisse in endgültige Ergebnisse nach einer definierten Wartezeit. Sie erfolgt regelmäßig und ist integraler Bestandteil des Veröffentlichungskonzeptes der jeweiligen Statistiken.