Gebietsstand
Der Gebietsstand gibt jenen Zeitpunkt wieder, auf den sich die ausgewiesene regionale Differenzierung (z. B. Darstellung nach Kreisen) bezieht. Die Angabe des Gebietsstands ist deshalb bedeutsam, weil sich Gebiete im Zeitverlauf ändern können (z. B. Neuzuschnitte von Kreisen). Allein der Name eines Gebiets (z. B. eines Kreises) ist dann nicht immer eindeutig.
Ein Gebietsstand bleibt über einen Berichtsmonat konstant. Dementsprechend wird in Auswertungen der Gebietsstand monatsgenau angegeben. Werden in einer Auswertung die Daten mehrerer Berichtsmonate dargestellt, wird oftmals der aktuelle Gebietsstand auf die früheren Berichtsmonate projiziert, d. h. die früheren Berichtsmonate werden nach dem aktuellen Gebietsstand ausgewertet. Dadurch ist man bei Vormonatsvergleichen unabhängig von Gebietsänderungen.
Gebietsstrukturen
Gebietsstrukturen werden für Bewerberinnen und Bewerber nach dem Wohnort ausgewiesen, unabhängig davon welche Stelle die Berufsberatung oder Ausbildungsvermittlung vornimmt.
Für Berufsausbildungsstellen erfolgt der Nachweis grundsätzlich nach dem eingetragenen Ausbildungsort.
Gemeldete Berufsausbildungsstellen
Gemeldete Berufsausbildungsstellen sind alle im laufenden Berichtsjahr zu besetzenden Berufsausbildungsstellen für anerkannte Ausbildungsberufe, für die Vermittlungsaufträge erteilt wurden und deren Ergebnis bei der Begutachtung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständige Stelle positiv war. Ebenso gelten als Ausbildungsstellen auch eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, eine betriebliche Ausbildung in nicht anerkannten Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang oder geregelter Abschlussprüfung bzw. schulische Ausbildungsplätze, für die mit den Ausbildungseinrichtungen ein vermittlungsähnliches Verfahren vereinbart wurde. Dazu gehören auch Stellenangebote für die Einstiegsqualifizierung (EQ/EQJ). Auch Ausbildungsstellen für duales, ausbildungsintegrierendes Studium zählen zu gemeldeten Berufsausbildungsstellen (siehe Duales Studium).
Zu den Berufsausbildungsstellen zählen auch
- Berufsausbildungsstellen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) oder nach Sonderprogrammen. Sie werden in dem Berichtsmonat gezählt, in dem der Bewerber konkret vermittelt wird und
- Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und in sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.
Außerbetriebliche Berufsausbildungsstellen werden in dem Berichtsmonat gezählt, in dem die Stelle nicht mehr offen ist.
Zu den Berufsausbildungsstellen zählen im laufenden Berichtsjahr auch
- die am Ende des letzten Berichtsjahres unbesetzten Ausbildungsstellen, soweit weiterhin Bemühungen gewünscht werden und
- Stellen, die bereits vor Beginn des Berichtsjahres für das aktuelle Berichtsjahr gemeldet wurden.
Nicht zu den Ausbildungsstellen zählen Praktikantenstellen, Arbeitsplätze im freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr, Ausbildungsstellen für duales, praxisintegriertes duales Studium sowie im Rahmen der überregionalen Ausbildungsvermittlung mitgeführte Berufsausbildungsstellen.
Für Veröffentlichungen der Ausbildungsmarktstatistik werden nur die Ausbildungsstellen für betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG/HwO (vgl. BBiG-Kenner) verwendet. Auswertungen über gemeldete Berufsausbildungsstellen der zugelassenen Träger liegen nicht vor.
Gemeldete Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal
Gemeldete Berufsausbildungsstellen im 5. Quartal sind
- Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zwischen dem 01.10.
- und 31.12. zur sofortigen Besetzung gemeldet werden und Berufsausbildungsstellen, die am Ende des vorangegangenen Berichtsjahrs noch unbesetzt waren und im laufenden Berichtsjahr sofort zu besetzen sind.
Gemeldete Berufsausbildungsstellen im erweiterten 5. Quartal
Gemeldete Berufsausbildungsstellen im erweiterten 5. Quartal sind
- Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zur Besetzung zwischen 01.10. und 31.12. gemeldet werden oder am 30.09. des Vorjahres unbesetzt waren und
- Berufsausbildungsstellen, die von Betrieben zur Besetzung zwischen 01.10. und 31.12. gemeldet wurden und deren Ausbildungsbeginn auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12. und vor dem 30.09. des Folgejahres verschoben wurde.
Gemeldete erwerbsfähige Personen
Gemeldete erwerbsfähige Personen (geP) sind Personen, die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Träger der Grundsicherung gemeldet sind. Sie setzen sich aus der Gruppe der arbeitslos Arbeitsuchenden, der nicht arbeitslos Arbeitsuchenden und der Nichtarbeitsuchenden zusammen.
Generell nicht berücksichtigt werden bei den gemeldeten erwerbsfähigen Personen Bewerber für eine Ausbildungsstelle, soweit sie keine Arbeitsvermittlung wünschen und keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung sind; sie werden gesondert in der Ausbildungsmarktstatistik ausgewiesen. Darüber hinaus finden Personen in Kurzarbeit (Ausnahme: Transferkurzarbeitergeld) und Altersteilzeit keine Berücksichtigung bei den gemeldeten erwerbsfähigen Personen.
Geringfügig Beschäftigte
Seit April 2003 gilt das zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt, in dem auch der Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijobs) neu geregelt wurde. Es sind zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen im Bereich der Beschäftigungsstatistik zu unterscheiden und zwar die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ und die „kurzfristige Beschäftigung“. Personen, die eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ oder eine „kurzfristige Beschäftigung“ ausüben, bezeichnet man als „geringfügig Beschäftigte“. In der Beschäftigungsstatistik ergeben sich die „geringfügig Beschäftigten“ als Summe aus „geringfügig entlohnten Beschäftigten“ und „kurzfristig Beschäftigten“.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bei Kombination einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einem Minijob bleibt dieser sozialversicherungsfrei.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe von 30 Prozent (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer). Bis Ende 2012 konnte der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer freiwillig weitere 4,6 Prozent zahlen, um voll rentenversichert zu sein. Seit 2013 wurde im Gegensatz dazu festgelegt, dass zunächst alle geringfügig entlohnten Arbeitnehmer voll rentenversichert sind und einen Eigenanteil von 3,9 Prozent zu leisten haben. Sie haben allerdings die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. - Kurzfristige Beschäftigung:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Bis Ende März 2003 galt für diesen Bereich als Maßstab das Beschäftigungsjahr und nicht das Kalenderjahr. Vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen.Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Soweit diese zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden, kann das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Übergangsregelungen: Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 galten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 galten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Monat übersteigt.
In der Statistik wird unterschieden zwischen ausschließlich geringfügig Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).
Siehe auch unter Beschäftigte.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung:
ab | bis | Geringfügigkeitsgrenze *) |
| 31.03.2003 | 325,00 € |
01.04.2003 | 31.12.2012 | 400,00 € |
01.01.2013 | 30.09.2022 | 450,00 € |
01.10.2022 | 31.12.2023 | 520,00 € |
01.01.2024 | | 538,00 € |
*) Bis 31.03.2003 durfte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden die Woche ausgeübt werden. Die Begrenzung auf eine wöchentliche Stundenzahl ist seit 01.04.2003 weggefallen.
Geringqualifizierte
Gesamtanspruchsdauer
Die Gesamtanspruchsdauer gibt den rechtlich definierten Anspruchszeitraum für den Bezug von Arbeitslosengeld an, den eine Person zu Beginn ihrer Anspruchsberechtigung hat. Es handelt sich dabei nicht um eine tatsächlich gemessene Dauer, sondern um ein einmal in deren Leistungsbewilligung vergebenes und anschließend unveränderliches Merkmal. Dieses Merkmal ist für den Bestand, für Zu- und für Abgänge hinterlegt. Üblicherweise liegt zu allen Zeitpunkten dieselbe Gesamtanspruchsdauer vor, da sich diese im Regelfall nicht verändert. Diese Dauer liegt nur für Personen mit der Leistungsart Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit vor, da keine Änderung der vergebenen Gesamtanspruchsdauer während des Bezugs der Leistung Arbeitslosengeld bei Weiterbildung erfolgt.
Gesamtheit (Grundgesamtheit/Masse)
Die Gesamtheit ist die Menge von Elementen, auf die sich die Entscheidung erstreckt und über die Informationen benötigt werden. Sie setzt sich i. d. R. zusammen aus einer Mehrzahl natürlicher Elemente, den statistischen Ein-heiten als Träger der gewünschten Daten (z. B. Personen, Haushalte, Produkte). Die Zahl der Einheiten wird auch als Umfang der Gesamtheit bezeichnet. Für eine präzise Bestimmung der Gesamtheit ist eine Abgrenzung in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig.
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 28.
Siehe auch Merkmal
Gesamtregelleistung
Gewünschte Arbeitszeit
Gewünschte Arbeitszeit bei Arbeitsuchenden
Die gewünschte Arbeitszeit beschreibt den Wunsch der Arbeitsuchenden über den Umfang der Arbeitszeit bzw. die Form der Beschäftigung im angestrebten Zielberuf.
Als „Vollzeitarbeit“ gilt eine Beschäftigung, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Als „Teilzeitarbeit“ gilt eine Beschäftigung, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht die volle, aber regelmäßig zu einem Teil die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit in Anspruch nimmt. In der Arbeitslosenstatistik werden ausschließlich die Angaben zur Arbeitszeit in den Ausprägungen „Vollzeitbeschäftigt“, „Teilzeitbeschäftigt“ oder „Vollzeit oder Teilzeit“ ausgewiesen. Formen der Beschäftigung bleiben dabei unberücksichtigt.
Bieten Arbeitsuchende ihre Arbeitskraft flexibel an bzw. sind sie im Falle des SGB II angehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden, so kann als gewünschte Arbeitszeit „Vollzeit oder Teilzeit“ ausgewählt werden. In der Berichterstattung wird bei stärkerer Aggregation diese Kategorie unter Vollzeit subsumiert.“
Gewünschte Arbeitszeit bei Arbeitsstellen
Die gewünschte Arbeitszeit bei Arbeitsstellen bezeichnet den Wunsch des Arbeitgebers über den Umfang der Arbeitszeit bzw. die Form der Beschäftigung.
Als „Vollzeit“ gilt eine Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit leisten soll.
Als „Teilzeit“ gilt eine Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht die volle, aber regelmäßig zu einem Teil die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit leisten soll.
Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit in Abhängigkeit des einzustellenden Bewerbers festlegen und bietet daher flexible Arbeitszeitmodelle an, erfolgt eine Ausweisung als „Vollzeit oder Teilzeit“.
Gutschein
Ein Gutschein im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung ist eine zeitlich begrenzte Förderzusage. Mit dem Gutschein kann der Inhaber weitgehend selbstbestimmt ein Förderangebot auswählen.
Gutschein-/Vergabeverfahren
Im Gutscheinverfahren erfolgt die Zuweisung eines Teilnehmenden in eine Maßnahme über einen zuvor an den Teilnehmenden ausgehändigten Gutschein. Mit dem Gutschein ist eine Auswahl der Maßnahme und des Trägers durch den Inhaber selbst möglich.
Im Vergabeverfahren hingegen erfolgt die Zuweisung eines Teilnehmenden in eine unter Anwendung des Vergaberechts zentral eingekaufte Maßnahme.