Langzeitarbeitslos vor Beginn der Förderung
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
In der Förderstatistik wird das Merkmal „langzeitarbeitslos“ zum jeweiligen Eintrittsdatum in eine Maßnahme ermittelt.
Langzeitarbeitslosigkeit kann auch eine Fördervoraussetzung sein. Diese kann sich von der statistischen Berechnung unterscheiden, indem beispielsweise der erweiterte Langzeitarbeitslosigkeitsbegriff nach § 18 Abs. 2 SGB III Anwendung findet. Das Merkmal „langzeitarbeitslos vor Maßnahmeeintritt“ kongruiert in solchen Fällen nicht mit der Fördervoraussetzung.
Langzeitarbeitslose
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeit-suchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
Nähere Erläuterungen zur Dauer der Arbeitslosigkeit können dem Methodenbericht „Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik (PDF, 215KB)“ entnommen werden.
Das Erreichen der 1-Jahresgrenze und damit die Berücksichtigung als langzeitarbeitslos stellt keinen statistischen Zugang dar, sondern nur das Überschreiten einer Dauerklasse; ebenso wenig bedeutet die Beendigung der Arbeitslosigkeit eines Langzeitarbeitslosen einen „Abgang eines Langzeitarbeitslosen“, sondern einen Abgang aus Arbeitslosigkeit nach einer Dauer von mehr als einem Jahr. Um dennoch dem Bedürfnis nach einer Art Stock-Flow-Betrachtung der Langzeitarbeitslosigkeit nachzukommen, werden Berechnungen zu Übertritten bereitgestellt (siehe Methodenbericht: „Stock-Flow-Analyse der Langzeitarbeitslosigkeit (PDF, 484KB)“).
Langzeitleistungsbeziehende
Laufzeit von Arbeitsstellen
Im Bestand errechnet sich die Laufzeit von Arbeitsstellen aus der Differenz zwischen statistischem Stichtag und dem Zeitpunkt des Eingangs der Stelle, im Abgang aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs und dem Zeitpunkt des Eingangs einer Stelle.
Leistungen für Auszubildende
Auszubildende haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II).
Auszubildende, die aufgrund der Förderfähigkeit ihrer Ausbildung nach dem BAföG oder im Rahmen bestimmter Bedingungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, können Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II beanspruchen. Darunter fallen Mehrbedarfe, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft, Darlehen für Regelbedarf und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Mietschulden. Diese Leistungen gelten nicht als Bürgergeld. In der statistischen Abbildung wird nicht nach den einzelnen Leistungsarten unterschieden, sondern ein Gesamtwert für Leistungen für Auszubildende dargestellt. Diese Personen gelten als sonstige Leistungsberechtigte.
Im Zuge einer Rechtsänderung im SGB II wurden die Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.08.2016 neu geregelt. Diese Änderung spiegelt sich in den Daten zu Personen mit Anspruch auf Leistungen für Auszubildende wider.
Leistungen zur Eingliederung
Die Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16 ff. SGB II werden von den Trägern der Grundsicherung und mit Ausnahme der kommunalen Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II, aus Mitteln des Bundeshaushalts als Ermessensleistungen erbracht. Sie umfassen beispielsweise Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, berufliche Weiterbildung, Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Arbeitsgelegenheiten und Förderungen von Arbeitsverhältnissen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Diese Leistungen sollen ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Sie werden bewilligt, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Dies können allgemeine Leistungen oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Sie richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des zweiten bis fünften und des siebten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB III.
Allgemeine Leistungen (§§ 115 ff. SGB III) umfassen dabei Leistungen
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung,
- der beruflichen Weiterbildung oder
- der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
die auch nicht behinderten Leistungsberechtigten offenstehen.
Besondere Leistungen (§§ 117 ff. SGB III) werden dagegen nur erbracht, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern und das Ziel nicht bereits durch allgemeine Leistungen erreicht werden kann. Sie umfassen beispielsweise Maßnahmen, die in besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden oder die auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind.
Leistungsartgruppen
Die Leistungsarten bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung nach dem SGB III sind in vier Gruppen eingeteilt:
Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigtenquote
Leistungsbeziehende
Leistungsentgelt
Leistungsentgelt ist das pauschalierte Nettoentgelt, das sich aus dem Bemessungsentgelt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuer usw. ergibt.
Leistungshöhe
Die Leistungshöhe ist der Teil der Leistung, der Leistungsbeziehenden (AlgA/Alhi/Eghi/Uhg/AlgW) von ihrem ursprünglichen Anspruch tatsächlich überwiesen wurde. Sie ergibt sich aus der Anspruchshöhe ggf. abzüglich Abzweigungen, Einbehaltungen, Verpfändungen, Verrechnungen usw.
Leistungsminderungen
Leistungsminderungen sind Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB). Sie werden vom zuständigen Träger ausgesprochen, wenn die/der Leistungsberechtigte
- sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder auszuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert,
- sich weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (bis 30.6.2023) oder den Aufforderungen im Zusammenhang mit dem Kooperationsplan nachzukommen (ab 01.07.2023),
- zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt, abbricht oder Anlass zu deren Abbruch gibt oder
- Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Träger nicht nachkommt oder zu festgesetzten Terminen nicht erscheint,
- ihr/sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergelds herbeizuführen,
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr/sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
- eine Sperrzeit nach dem SGB III hat oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III erfüllt.
Die Höhe der Leistungsminderung beträgt bei Pflichtverletzungen 10, 20 oder 30 Prozent des Regelbedarfs, abhängig davon, ob es sich um eine erste, zweite oder weitere Pflichtverletzung handelt. Bei Meldeversäumnissen wird die Leistung um 10 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Kosten der Unterkunft werden seit Einführung des Bürgergeldgesetzes (2023) nicht mehr gemindert. Der Minderungszeitraum beträgt 1, 2 oder 3 Monate, ebenfalls in Abhängigkeit zur Häufigkeit der ausgesprochenen Leistungsminderung. Es können auch mehrere Leistungsminderungen parallel eintreten, sie sind dann aber auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Leistungsminderungen wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im SGB II gelten grundsätzlich mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes ab 01.01.2023. Damit wurden die bisherigen Regelungen zu Sanktionen im SGB II durch Leistungsminderungen ersetzt.
Leistungsminderungsquote
Die Leistungsminderungsquote für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) setzt die ELB mit mindestens einer Leistungsminderung zu allen ELB in Beziehung.
In der Berichterstattung über Leistungsminderungen werden verschiedene Leistungsminderungsquoten unterschieden:
- Monatliche Leistungsminderungsquote: Verhältnis zwischen den ELB mit mindestens einer gültigen Leistungsminderung im Monat und allen ELB im Bestand desselben Monats.
- Jahresdurchschnittliche Leistungsminderungsquote: Verhältnis zwischen dem Jahresdurchschnitt der ELB mit mindestens einer Leistungsminderung im Bestand und dem Jahresdurchschnitt aller ELB im Bestand.
- Jährliche Leistungsminderungsverlaufsquote: Verhältnis zwischen den ELB, die im Jahresverlauf mindestens eine gültige Leistungsminderung hatten, und den ELB, die im Jahresverlauf mindestens einmal im Bestand gewesen sind. Jede Person, die im Nenner oder im Zähler vorkommt, wird dabei genau einmal gezählt.
Beachten Sie hierzu den Methodenbericht Jährliche Sanktionsverlaufsquote (PDF, 953KB) (Mit Einführung des Bürgergelds setzt die Leistungsminderungsstatistik nahtlos auf der Sanktionsstatistik auf).
Dabei ist zu beachten, dass diese Bezugsgröße auch einen Anteil von ELB enthält, die nicht verpflichtet sind, eine Arbeit aufzunehmen, weil ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist. Dies ist z. B. bei Alleinerziehenden mit Kindern unter drei Jahren oder ELB, die noch die Schule besuchen, der Fall. Dementsprechend kommt für diesen Personenkreis die Mehrzahl der Minderungsgründe überhaupt nicht in Betracht. So können in diesen Fällen keine Leistungsminderungen z. B. wegen der Weigerung, eine Arbeit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, ausgesprochen werden. Bei der Betrachtung der Höhe dieser Quote muss also berücksichtigt werden, dass die Grundgesamtheit im statistischen Sinne nicht voll ausschöpfbar ist.
Die Aussagekraft von intertemporären und interregionalen Vergleichen sowie von Vergleichen zwischen bestimmten soziodemographischen Gruppen, für die die Quote vornehmlich dient, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Ergänzend wird eine Leistungsminderungsquote für arbeitslose ELB gebildet, die berücksichtigt, dass sich manche Minderungsgründe nur auf arbeitslose ELB beziehen können. Diese setzt die arbeitslosen ELB mit mindestens einer Leistungsminderung zu allen arbeitslosen ELB in Relation. Die Zahl der arbeitslosen ELB stimmt aus methodischen Gründen nicht exakt mit der Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II überein.
Leitungsfunktion
Die Leitungsfunktion kennzeichnet Berufe, in denen Aufsichts- oder Führungsfunktionen wahrgenommen werden.
Bei Berufen mit Aufsichtsfunktion werden Tätigkeiten ausgeübt, die Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern, z. B. im kaufmännisch-betriebs-wirtschaftlichen oder im organisatorisch-verwaltenden Bereich. Personen in diesen Berufen übernehmen die Verantwortung für Planung und Organisation und beaufsichtigen die Arbeitskräfte in ihrem Bereich.
Berufe mit Führungsfunktion beinhalten Aufgaben, welche einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Personen in diesen Berufen leiten Unternehmen und Organisationen und übernehmen z. B. die Verantwortung für Personalrekrutierung und -führung, Ziele und Qualitätsmanagement, Budgetplanung und Ressourceneffizienz.
In der Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) sind Berufe mit einer Aufsichts- oder Führungsfunktion in eigenen Berufsuntergruppen, die durch eine „9 an der vierten Stelle sowie einer „3“ (Aufsichtsfunktion) bzw. „4“ (Führungsfunktion) an der fünften Stelle des numerischen Schlüssels gekennzeichnet sind, zusammengefasst.
Abweichend von dieser Abgrenzung in der KldB 2010 werden darüber hinaus von der Statistik der BA folgende Expertentätigkeiten als Führungskräfte gewertet:
- 52314 Piloten, Verkehrsflugzeugführer,
- 52414 Nautische Schiffsoffiziere, Kapitäne,
- 53244 Justizvollzugsdienst,
- 71104 Geschäftsführer und Vorstände,
- 71214 Angehörige gesetzgebender Körperschaften,
- 71224 Leitende Bedienstete in Interessenorganisationen,
- 94134 Dirigenten/Dirigentinnen,
- 94414 Regie,
- 01104 Offiziere