Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Eckwerte der Grundsicherungsstatistik SGB II

Die Eckwerte der Grundsicherungsstatistik SGB II bilden den Bestand von Bedarfsgemeinschaften und Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) differenziert nach Bundesländern, Kreisen und kreisfreien Städten ab. Aufgrund operativer Untererfassungen am aktuellen Rand können gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf nur für Zeiträume getroffen werden, die mindestens drei Monate zurückliegen (Wartezeit). Damit den Nutzern der Grundsicherungsstatistik SGB II zeitnahe Informationen zur Verfügung gestellt werden können, werden die Eckwerte auf den erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet.

Eigenbemühungen

Im Rahmen der Eigenbemühungen nach § 138 Abs. 4 SGB III hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen.
Hierzu gehören insbesondere

  • die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus den Eingliederungsvereinbarungen,
  • die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
  • die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

Eingliederungsbilanz

Nach Abschluss eines Haushaltsjahres erstellt jede Agentur für Arbeit sowie jedes Jobcenter gem. § 11 SGB III a. F. bzw. § 54 SGB II a. F. eine Eingliederungsbilanz über die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie besteht aus einem über alle Regionen vergleichbaren Tabellenteil und einer individuellen Kommentierung des jeweiligen Trägers.
Siehe auch Eingliederungsbilanz.

Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe (Eghi) war bis Ende 2004 eine auf 6 Monate befristete Sozialleistung bei Arbeitslosigkeit für die erste Eingliederungsphase von Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlinge mit einheitlichem pauschaliertem Bemessungsentgelt. Die Regelungen zur Arbeitslosenhilfe und die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenhilfeempfängerinnen und -empfänger galten entsprechend.

Eingliederungsquote

Die Eingliederungsquote (EQ) gibt an, wie viele Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sich zeitpunktbezogen sechs Monate nach ihrem individuellen Maßnahmeaustritt (Verbleibsintervallende) in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinden bezogen auf die Gesamtzahl der Austritte.
Zu den berücksichtigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören auch geförderte Beschäftigungsverhältnisse, wie z. B. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV).
Die Eingliederungsquote gibt u. a. Aufschluss über die Beschäftigungschancen nach Abschluss einer Maßnahme. Sie kann aber nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse interpretiert werden. Die Ergebnisse werden – wie auch für die Verbleibsquote – jährlich in die Eingliederungsbilanzen gem. § 11 SGB III a. F. bzw. § 54 SGB II a. F. übernommen.
Siehe auch Kennzahlensteckbrief Eingliederungsquote.

Einkommensanrechnung

Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist abhängig von der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft (BG). Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter privilegierter Einnahmen (z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz) bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Verteilung von Einkommen und Vermögen in einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach der horizontalen Berechnungsmethode, bei der das anrechenbare Einkommen bzw. Vermögen auf alle Mitglieder der BG aufgeteilt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II).
Im Unterschied dazu kommt bei Kindern die vertikale Einkommensanrechnung zum Tragen. Dabei wird das Einkommen zunächst zur Deckung des Bedarfs des Einkommensbeziehers genutzt.

Einkommensarten

Bei der Einkommensanrechnung werden grundsätzlich alle Einkommen, die von Mitgliedern der BG erzielt werden, berücksichtigt.

In der Berichterstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II werden häufig folgende Einkommensarten differenziert:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit (abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit)
  • Einkommen aus Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente)
  • Einkommen aus Kapitalerträgen sowie Vermietung und Verpachtung
  • Einkommen aus Kindergeld
  • Einkommen aus Unterhalt (z. B. Unterhalt für Kinder)
  • Sonstiges Einkommen (u. a. Überbrückungsgeld für Haftentlassene, Taschengeld bei Freiwilligendiensten, Wehrsold, Wohngeld, Kurzarbeitergeld).

Bestimmte Einkommensarten sind von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierunter fallen unter anderem Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Für andere Einkommensarten werden Freibeträge gewährt, wie beispielsweise den Grundfreibetrag von 100 Euro beim zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Einkommensstufen

Die Einkommensanrechnung lässt sich beschreiben als eine Methode zur Verteilung der individuellen Einkommen der BG-Mitglieder auf die gesamte BG. Dem geht eine schrittweise Berechnung des Einkommens der BG-Mitglieder voraus.
Folgende Einkommensstufen werden unterschieden:

  • zu berücksichtigendes Einkommen
  • verfügbares Einkommen
  • anrechenbares Einkommen
  • angerechnetes Einkommen

Die Herleitung der Einkommensstufen ist im methodischen Hinweis Bedarfe,Leistungen und Einkommen dokumentiert.Die Herleitung der Einkommensstufen ist im methodischen Hinweis Bedarfe, Leistungen und Einkommen dokumentiert.

Einmalleistungen

Einmalleistungen sind einmalig bewilligte oder ausgezahlte Förderleistungen. Dazu gehören beispielsweise Bewerbungskosten, Vermittlungsgutscheine oder Sachgüter im Rahmen von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen. Einmalleistungen erstrecken sich nicht über einen Zeitraum – wie etwa die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung. Sie sind daher nicht bestandswirksam und so berichtet die Statistik der BA ausschließlich über Bewilligungen, die als Eintritte ausgewiesen werden.

Einmündende Bewerberinnen und Bewerber

Einmündende Bewerberinnen und Bewerber sind Bewerberinnen/Bewerber von welchen bekannt ist, dass sie im Laufe des Berichtsjahres oder später eine Ausbildung aufnehmen. Die Ausbildung darf jedoch nicht vor dem Ende des laufenden Berichtsjahres beendet sein. Einmündende Bewerberinnen und Bewerber sind eine Statusgruppe zur Ausbildungssuche. Die Betrachtung zum Stichtag und zum Berichtsjahresende führt zu identischen Ergebnissen.

Einmündungsberuf

Einmündungsberuf ist der Beruf, der für eine einmündende Bewerberin/einmündenden Bewerber erfasst wurde. Der Einmündungsberuf muss nicht mit dem gewünschten Ausbildungsberuf übereinstimmen.

Einmündungsberuf (in der Arbeitsvermittlung)

Der Einmündungsberuf in der Arbeitsvermittlung gibt Auskunft darüber, in welchem Beruf (Berufsgattung; 5-Steller) eine Person bei Beschäftigungsaufnahme tatsächlich tätig wird. Die ausgeübte Tätigkeit wird zum Verbleibs-Zeitpunkt V0, d. h. unmittelbar nach Abgang aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt ermittelt. Der Einmündungsberuf in der Arbeitsvermittlung liegt strukturell auf Basis der Klassifikation der Berufe vor.

Einpendlerquote

Die Einpendlerquote ist der Anteil der Einpendler an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort.

Einschaltungsgrad

Eintritt

Siehe Bewegungen

ELBA

Elektronischer Berechnungsassistent.
Aus diesem Verfahren werden seit 2005 die statistischen Daten zu Sperrzeiten und Erlöschen des Leistungsanspruchs gewonnen.

ELNA

Elektronische Nachweise aus dem DV Alg/Alhi-Uhg.
Die Aufgaben in der Sachbearbeitung und Auskunftserteilung wurden seit 15.03.2004 durch die web-basierte IT-Anwendung coLei ELNA unterstützt. Sie stellt eine umfangreiche Leistungs- und Zahlungsdatenhistorie am Bildschirm zur Verfügung und löst damit in Teilen Papierausgaben des zentralen DV Alg/Alhi-Uhg ab. Die Datensätze, die an ELNA geliefert wurden, wurden zur Erstellung der Statistiken über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB III (Alg/Alhi/Eghi/Uhg/AlgW) bis zur Ablösung durch das Verfahren COLIBRI genutzt.

Erfüllungsquote

Die Erfüllungsquote stellt den Anteil der Arbeitgeber dar, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben, gemessen an der Anzahl aller beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber. Sie dient deshalb für alle Arbeitgeber als Maß, wie häufig die Beschäftigungspflicht erfüllt wurde.

Erledigungsart

Die Erledigungsart hat bis September 2006 nachgewiesen, ob eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in Ausbildung eingemündet war, eine andere Erledigungsart vorlag oder der Fall noch nicht abgeschlossen war und der Kunde somit ggf. als nicht vermittelte Bewerberin bzw. nicht vermittelter Bewerber zu zählen war.

Erleichterter Leistungsbezug

Nach dem bis Ende 2007 gültigen § 428 SGB III konnten Personen ab dem 58. Lebensjahr Leistungen nach dem SGB III erhalten, auch wenn sie sich der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen wollten. Sie zählten als nicht arbeitslose Leistungsbeziehende.
Ab 01.01.2008 konnte diese Rechtsvorschrift bei Neuzugängen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Ermessensleistung

Erstattungspflicht des Arbeitgebers

Für bestimmte Leistungsbeziehende von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hatte der ehemalige Arbeitgeber aufgrund einer früheren Bestimmungdes SGB III die Leistung zu erstatten. Diese gesetzliche Regelung wurde ab 2012 aufgehoben.

Ersteingliederung

Erster Arbeitsmarkt

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für ELB (vor 2023: Arbeitslosengeld II) beziehen.

Erwerbslose

Die Begriffe „Arbeitslose (arbeitslose Arbeitsuchende)“ und „Erwerbslose“sind unterschiedlich definiert:

Als Erwerbslose gelten nach dem Erwerbskonzept der ILO (International Labour Organisation), an der sich der Mikrozensus und die EU-Arbeitskräfteerhebung orientieren, alle Personen im erwerbsfähigen Alter, die im Berichtszeitraum nicht erwerbstätig waren, die aber nach eigenen Angaben in den letzten vier Wochen vor der Befragung aktiv nach einer Tätigkeit gesucht haben und innerhalb von zwei Wochen für die neue Tätigkeit zur Verfügung stehen. Auf den zeitlichen Umfangder gesuchten Tätigkeit kommt es nicht an. Die Einschaltung einer Agentur für Arbeit oder eines kommunalen Trägers in die Suchbemühungen ist nicht erforderlich.

Der Begriff „Erwerbslose“ wird für das ILO-Erwerbskonzept und der Begriff „Arbeitslose“ für die registrierten Arbeitslosen nach dem SGB verwendet. Die Unterschiede zwischen Erwerbslosigkeit und Arbeitslosigkeit folgen aus verschiedenen Erhebungsmethoden (Stichprobenbefragung versus Registrierung) und unterschiedlichen Konkretisierungen von Begriffsmerkmalen (z. B. liegt nach dem SGB Arbeitslosigkeit auch dann vor, wenn eine Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird, während nach dem ILO-Konzept schon eine Wochenstunde Arbeit Erwerbslosigkeit ausschließt).

Erwerbslosenquote

`"Erwerbslosenquote in %" = "Erwerbslose"/"Erwerbspersonen" * 100`
Die Erwerbslosenquote entspricht dem Anteil der zivilen Erwerbsbevölkerung, der erwerbslos ist.

Erwerbspersonenpotenzial

Das Erwerbspersonenpotenzial umfasst alle Menschen einer Wohnbevölkerung, die arbeiten können, wollen und dürfen. Als Maß für das Arbeitskräfteangebot beinhaltet es sowohl die Personen, die ihren Erwerbswunsch realisiert haben (Erwerbstätige, Beschäftigte) als auch diejenigen, denen das noch nicht gelungen ist (Beschäftigungslose). Mit anderen Worten: Zählt man zu den Erwerbspersonen (Erwerbstätige und Arbeits- bzw. Erwerbslose) noch die Stille Reserve hinzu, spricht man vom Erwerbspersonenpotenzial; dieses wird jährlich vom IAB geschätzt.

Erwerbsquote

Die Erwerbsquote ist der Anteil der Erwerbspersonen (also der Erwerbstätigen und Arbeitslosen bzw. Erwerbslosen) an allen Personen (Bevölkerung). Sie ist ein Maß für die Beteiligung der Wohnbevölkerung am Erwerbsleben. Die Erwerbsquote kann für die gesamte und für die erwerbsfähige Bevölkerung (15 bis zur Regelaltersgrenze) berechnet werden.

Erwerbstätige

Alle Personen, die einer Erwerbstätigkeit oder auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleistetenoder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit.Für die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht.
Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldaten (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer oder als Eigentümer von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten.Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt. Nach der Stellung im Beruf wird unterschieden zwischen Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie beschäftigten Arbeitnehmern (Angestellte,Arbeiter/-innen (bis 2005); Beamte/-in). Eine weitere Unterscheidung bezieht sich auf Erwerbstätige nach dem Inlands-(Arbeitsorts-) beziehungsweise Inländer-(Wohnorts-)Konzept (Volkswirtschaft).

Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Erwerbstätige ELB werden definiert als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen. Dabei kann das Erwerbseinkommen sowohl aus abhängiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen.
Abhängig Beschäftigte werden anhand des zu berücksichtigenden Einkommens aus abhängiger Erwerbstätigkeit identifiziert und Selbständige mit Hilfe des verfügbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der öffentlichen Diskussion hat sich für erwerbstätige ELB die Bezeichnung „Aufstocker“ (teilweise auch „Ergänzer“) durchgesetzt. Dabei werden Aufstocker häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Lohn nicht ausreicht um auf dem soziokulturellen Existenzminimum zu leben. Das legt die Bezeichnung „Aufstocker“ auch nahe, weil nach allgemeinem Verständnis etwas Größeres (das Einkommen aus Erwerbstätigkeit) durch etwas Kleineres (Bürgergeld, vor 2023: Arbeitslosengeld II) „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante. In der Mehrzahl der Fälle wird eher das Bürgergeld durch Erwerbseinkommen ergänzt und der Leistungsanspruch verringert.
Die Statistik der BA spricht deshalb neutral von erwerbstätigen ELB.

Erwerbstätigenquote

Die Erwerbstätigenquote drückt den Anteil (%) der tatsächlich Erwerbstätigen an der Wohnbevölkerung aus und damit den Grad, zu dem es gelingt, das vorhandene Humankapital in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

`"ETQ" = "ET (Erwerbstätige)"/("Bevölkerung"_"15-64")`

Erziehende

Das Merkmal „Erziehende“ dient dazu, erwerbsfähige Leistungsberechtige (ELB) nach dem BG-Typ und der Rolle innerhalb der BG zu unterscheiden:

  • „Erziehende“ sind ELB, die als Hauptperson/Partner(in) mit minderjährigen Kindern in der BG leben.
    • Alleinerziehende“ sind Elternteile, die Minderjährige allein betreuen und erziehen. Unerheblich ist dabei der Familienstand des/der Alleinerziehenden und wer im juristischen Sinn für das Kind sorgeberechtigt ist.
    • „Erziehende in Partner-BG mit Kindern“ sind ELB, die als „Hauptperson/Partner(in)“ mit minderjährigen Kindern in einer Partner-BG leben.
  • „ELB in BG ohne Kinder“ sind ELB ohne minderjährige Kinder in der BG.
    • „ELB in Single-BG“ leben alleine in einer Single-BG.
    • „ELB in Partner-BG ohne Kinder“ sind partnerschaftlich zusammenlebende ELB, in deren BG sich kein minderjähriges Kind befindet.
  • „Übrige Nichterziehende“ umfassen zum einen alle erwerbsfähigen minderjährigen und volljährigen (unverheirateten) Kinder in „Alleinerziehenden-BG“ oder „Partner-BG mit Kindern“ und zum anderen ELB in BG, die nicht den BG-Typen „Single-BG“, „Alleinerziehenden-BG“, „Partner-BG ohne Kinder“ oder „Partner-BG mit Kindern“ zugeordnet werden können. Ein typisches Beispiel dafür sind alleinerziehende Elternteile, die mit einem Kind über 18 Jahren gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Da das Kind nicht minderjährig ist, kann keine Zuordnung zum BG-Typ „Alleinerziehende-BG“ erfolgen; der BG-Typ „Single-BG“ ist ebenfalls nicht zutreffend, da zwei erwachsene Personen in der BG leben.  

Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG-Typs unberücksichtigt. So können sowohl in einer „Partner-BG mit Kindern“ – neben minderjährigen Kindern – als auch in einer „Partner-BG ohne Kinder“ durchaus ein oder mehrere volljährige (unverheiratete) Kinder leben.

EU-Jugendgarantie

Die EU-Jugendgarantie ist die Zusage aller EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass alle jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb von vier Monaten nachdem sie arbeitslos geworden sind oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, ein qualitativ hochwertiges Beschäftigungsangebot, eine Fortbildung, einen Ausbildungsplatz oder ein Praktikum erhalten.
Der EU werden hierzu jährlich Daten aus der Ausbildungsmarkt- und Arbeitsmarktstatistik zur Verfügung gestellt.