Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Vakanzzeit von Arbeitsstellen

Im Bestand errechnet sich die Vakanzzeit von Arbeitsstellen aus der Differenz zwischen statistischem Stichtag und frühestmöglichem Besetzungstermin der Stelle, im Abgang aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Stelle und frühestmöglichem Besetzungstermin. Wurde der Besetzungstermin nicht überschritten, beträgt die Vakanzzeit von Arbeitsstellen null Tage. Die Stelle gilt dann als „nicht vakant“.

VerBIS

VerBIS ist die Kurzform für das interne Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem der Bundesagentur für Arbeit (BA).
VerBIS ist das zentrale operative Fachverfahren der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung zur Information, Vermittlung und Beratung ihrer Kundinnen und Kunden.
Eine wesentliche Funktion von VerBIS ist die Unterstützung der passgenauen und schnellen Vermittlung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Dabei ermöglicht die standardisierte Erfassung der Stellenangebote und der Bewerberprofile die Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie Stellen anhand eines fähigkeitsbasierten und wechselseitigen Abgleiches (Matching).
VerBIS bildet zusammen mit dem Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II die wesentlichen Datengrundlage für die Arbeitslosenstatistik.

Verbleib in Beschäftigung (in der Arbeitsmarktstatistik)

Der Verbleib in Beschäftigung gibt Auskunft darüber, ob eine Person zum Zeitpunkt Vx beschäftigt ist oder nicht. Es ist eine Differenzierung nach sozialversicherungspflichtiger und geringfügiger Beschäftigung möglich.
Die Beschäftigungsdaten ermöglichen taggenaue Aussagen über den Verbleib in Beschäftigung. Dies hat zum einen den Vorteil, dass für alle Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt exakt nach einer bestimmten Anzahl an Tagen (beispielsweise beim Verbleib nach sechs Monaten 182 Tage nach Beendigung der Arbeitslosigkeit) geprüft werden kann, ob die Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zum anderen ist es möglich, Aussagen zum Verbleib unmittelbar nach Abgang aus Arbeitslosigkeit (neuer Verbleibszeitpunkt V0) zu treffen.
Die Angaben zur Beschäftigung zum Zeitpunkt Vx werden für sechs verschiedene Zeitpunkte (V0, 1, 3, 6, 12 und 24) ermittelt. Es wird unmittelbar nach Abgang nach einem, drei, sechs, zwölf sowie 24 Monaten recherchiert, ob die Person sozialversicherungspflichtig und/oder geringfügig beschäftigt war.
Angaben zum Verbleib in Beschäftigung werden für Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt bereitgestellt.
Neben dem Status der Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig, geringfügig) sind auch Aussagen zum Wirtschaftszweig, zum Einmündungsberuf (V0) zum Arbeitsort (bis auf Kreisebene) der ausgeübten Beschäftigung sowie zur kumulierten Beschäftigungsdauer zum Zeitpunkt Vx möglich. Zum Verbleibszeitpunkt V0 sind zusätzlich Aussagen darüber möglich, ob es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt und ob die Person eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen hat..

Verbleib/Verbleibsintervall

Die Kennung Verbleib gibt Auskunft über den Status von Teilnehmenden an Instrumenten der Arbeitsförderung zum Zeitpunkt des Verbleibsintervallendes hinsichtlich Arbeitslosigkeit, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Folgeförderung. Das Verbleibsintervall bezeichnet dabei den Zeitraum zwischen individuellem Maßnahmeaustritt und Messung des Status. Es beträgt im Rahmen der Eingliederungsbilanz 6 Monate. Darüber hinaus sind auch Auswertungen nach 1, 3, 9, 12, 18 und 24 Monaten möglich.

Verbleibsart

Verbleibsquote

Die Verbleibsquote (VQ) gibt an, wie viele Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zeitpunktbezogen sechs Monate nach ihrem individuellen Maßnahmeaustritt (Verbleibsintervallende) nicht arbeitslos sind bezogen auf die Gesamtzahl der Austritte.
Maßnahmeteilnehmende, die sich zum Stichtag z. B. in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in selbständiger Erwerbstätigkeit, in Schule oder Ausbildung, in Familienphase, in Krankheit oder auch Erwerbsunfähigkeit befinden, zählen zu den „nicht Arbeitslosen“.
Die Verbleibsquote gibt u. a. Aufschluss über die Arbeitslosigkeitsrisiken nach Abschluss einer Maßnahme. Sie kann aber, die aber nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse interpretiert werden.
Die Ergebnisse werden – wie auch für die Eingliederungsquote – jährlich in die Eingliederungsbilanzen gem. § 11 SGB III a. F. bzw. § 54 SGB II a. F. übernommen.
Siehe auch Kennzahlensteckbrief Verbleibsquote

Verfügbarkeit

Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (vgl. § 16 i. V. m. § 138 Abs. 5 SGB III), wer

  1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
  2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
  3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne von 1. anzunehmen und auszuüben und
  4. bereit ist, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse ausüben können (§ 139 Abs. 2 SGB III); die Vermutung kann widerlegt werden. Personen, die erkrankt sind, gelten als nicht arbeitslos, weil die Bedingung der Verfügbarkeit nicht mehr erfüllt ist.

Vermittlung

Vermittlungsquote

Die Vermittlungsquote (VQ) zeigt an, in welchem Umfang Arbeitsvermittlungen durch Auswahl und Vorschlag zur Beschäftigungsaufnahme von Arbeitslosen in nicht geförderten Beschäftigungsverhältnissen beigetragen haben. DieVermittlungsquote ist im § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB III a. F. im Kontext der Eingliederungsbilanzen definiert:
§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht

(1) ….
(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); …

`"VQ" = "Abgänge Arbeitsloser durch Vermittlung in nicht geförderte Beschäftigung"/"Abgänge Arbeitslose in nicht geförderte Beschäftigung insgesamt" * 100`

Die Messziffer kann nicht das Gesamtmaß der Beteiligung der Arbeitsagenturen am Ausgleichsprozess des Arbeitsmarktes abbilden. Die Mitwirkung von Arbeitsagenturen/Trägern der Grundsicherung am Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht mit einem engen Vermittlungsbegriff erfassen und allein mit der Vermittlungsquote im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB III a. F. messen. Zum einen werden vielfach Arbeitsvermittlungen nach Auswahl und Vorschlag mit zusätzlichen Förderleistungen getätigt. Über die klassische Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag hinaus tragen zudem zunehmend die Selbstinformationseinrichtungen der BA, die Beratungsdienstleistungen, die Informationsplattform „Jobbörse“, Potenzialanalysen, die Einschaltung von Dritten, vielfältige finanzielle Hilfen bei der Beschäftigungssuche, auch der Vermittlungsgutschein zu Beschäftigungsaufnahmen, sowie die Förderung durch das Instrumentarium der aktiven Arbeitsmarktpolitik bei.
Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der Eingliederungsbilanz in Tabelle 5 auch die Wiederbeschäftigungsquote angezeigt. Sie gibt an, in welchem Maß Arbeitslose ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beendet haben, in Relation zum Gesamtabgang an Arbeitslosen.
Im Rahmen der Berichterstattung zur „Erfolgreichen Arbeitsuche“ wird aufgezeigt, in welchem Maße Agenturen für Arbeit und Grundsicherungsstellen Arbeitsuchende gefördert haben, denen die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit gelungen ist.
Weitere Informationen zu Auswertungseinschränkungen können dem Kennzahlensteckbrief Vermittlungsquote entnommen werden.

Vermögen

Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften sind laut § 12 SGB II neben Einkommen auch Vermögensbestandteile von Personen in Bedarfsgemeinschaften zu berücksichtigen.
Das Vermögen von Personen in Bedarfsgemeinschaften ist jedoch innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II nicht messbar.

Versorgte Bewerberinnen und Bewerber

Als versorgte Bewerberinnen und Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerberinnen/Bewerber, andere ehemalige Bewerberinnen/Bewerber und Bewerberinnen/Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerberinnen/Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungssuche wünschen.

Vollerhebung (Totalerhebung)

„Eine Vollerhebung ist die Vollständige Einbeziehung aller statistischen Einheiten einer Gesamtheit in die Datenuntersuchung.“
Quelle: Buttler, G.; Fickel, N. (2002): Einführung in die Statistik, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, S. 28.

Vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen

Vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) sind bestimmte Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, haben selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, obwohl sie ggf. mit ihrem Einkommen und Vermögen für die anderen BG-Mitglieder einstehen müssen.
Darunter fallen beispielsweise Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Personen mit Anspruch auf BAföG/BAB oder Altersrente.

Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Insolvenzgeld kann von einem Dritten vorfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung bei der Agentur für Arbeit gestellt wurde und diesem zugestimmt wurde. Dazu muss geprüft werden, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

Vorgesehene verbleibende Dauer der Erwerbstätigkeit/Ausbildung

Die vorgesehene verbleibende Dauer gibt Auskunft darüber, wann die zur Arbeitsvermittlung angemeldeten, aber nicht arbeitslosen Personen voraussichtlich dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der vorgesehenen Dauer ist das Merkmalstatusrelevante Lebenslage“. Für den dort genannten Lebenslauf- bzw. Maßnahme-Eintrag wird die vorgesehene Dauer für den Bestand ermittelt. Dabei wird der betrachtete Stichtag vom Ende-Datum des entsprechenden Eintrags subtrahiert und die vom Stichtag aus gesehen noch verbleibende Dauer errechnet.
Aussagen zur vorgesehenen Dauer sind nur für Personen mit einem Lebenslaufeintrag der Kategorien „Erwerbstätigkeit“ oder „Ausbildung und Maßnahmeteilnahme" möglich. Für Personen, die der Kategorie "Nichterwerbstätigkeit" zugeordnet wurden, weil sie beispielsweise zum Stichtag arbeitsunfähig waren, ist dies nicht möglich.

Vorläufige Werte

Nicht für alle Statistiken liegen die Daten am aktuellen Rand vollständig vor. Die aktuellen Werte werden daher hochgerechnet und als vorläufige Werte ausgewiesen. Bis zur Festschreibung werden sowohl vorläufige als auch endgültige Werte veröffentlicht. Endgültige Werte werden grundsätzlich nicht mehr geändert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch endgültige Werte zu einem späteren Zeitpunkt einer Revision unterliegen können.

Vorlaufzeit von Arbeitsstellen

Im Bestand errechnet sich die Vorlaufzeit aus der Differenz zwischen frühestmöglichem Besetzungstermin der Stelle und statistischem Stichtag (ist der Besetzungstermin bereits überschritten, beträgt die Vorlaufzeit null Tage) im Zugang aus der Differenz zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs einer Stelle und frühestmöglichem Besetzungstermin.