Glossar

Das Glossar der Statistik der BA enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Neben allgemeinen statistischen Grundbegriffen finden Sie hier auch die spezifischen Fachbegriffe der jeweiligen Fachstatistik.

Pendler

Pendler sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsort sich vom Wohnort unterscheidet. Einpendler wohnen nicht an ihrem Arbeitsort, Auspendler arbeiten nicht an ihrem Wohnort. Ob und wie häufig gependelt wird, ist unerheblich. Der Wohnort kann auch im Ausland liegen, der Arbeitsort - wegen des Inlandskonzepts der Beschäftigungsstatistik - jedoch nicht.

Sowohl hinsichtlich des Arbeitsortes als auch des Wohnortes gibt es in Ausnahmefällen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht regional zuordenbar sind. Beschäftigte ohne zuordenbaren Wohn- oder Arbeitsort zählen nicht zu den Pendlern. Bei der Ermittlung der Ein- und Auspendler gilt daher:

Einpendler = (SvB am Arbeitsort) – (SvB mit Arbeitsort = Wohnort) – (SvB ohne Angabe zum Wohnort)
Auspendler = (SvB am Wohnort) – (SvB mit Arbeitsort = Wohnort) – (SvB ohne Angabe zum Arbeitsort)

Personen im Kontext von Fluchtmigration

Personen im Kontext von Fluchtmigration werden in der Statistik der BA seit Juni 2016 auf Basis der Dimension „Aufenthaltsstatus“ abgegrenzt. Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“ (z. B. juristischen Abgrenzungen).
Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Personen im Kontext von Fluchtmigration umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 19d, 22-26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen.
Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§ 29 ff. AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu Personen im Kontext von Fluchtmigration, sondern zu „Personen mit sonstigem Aufenthaltsstatus“. Ebenso zählen Personen, die zwar aus Fluchtgründen nach Deutschland eingereist sind, inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis erworben haben, im statistischen Sinne nicht mehr zu Personen im Kontext von Fluchtmigration.

Personen in Bedarfsgemeinschaften

Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) nach dem SGB II bilden eine Gemeinschaft, die füreinander einsteht. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II lassen sie sich wie folgt differenzieren:

Personen in Bedarfsgemeinschaften
LeistungsberechtigteNicht Leistungsberechtigte
RegelleistungsberechtigteSonstige Leistungsberechtigtevom Leistungsanspruch ausgeschlossene PersonenKinder ohne Leistungsanspruch

Personen mit geringer Qualifikation

Der Begriff Personen mit geringer Qualifikation ist gesetzlich nicht definiert. Die statistische Abgrenzung des Personenkreises folgt dem § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III. Danach sind unter „Personen mit geringer Qualifikation“ diejenigen Arbeitnehmer zu fassen, die

  • über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (berufsentfremdet) oder
  • nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Persönliches Budget

Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können nach § 29 SGB IX Leistungen zur Teilhabe auf Antrag in Form eines Persönlichen Budgets erhalten. In der Regel werden Persönliche Budgets als Geldleistung ausgeführt. Die Höhe des Budgets richtet sich nach dem individuellen Bedarf für Leistungen zur Teilhabe und soll Menschen mit Behinderungen in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Siehe auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen und Rehabilitanden.

Pflichtarbeitsplätze (nach SGB IX)

In § 154 Abs. 1 SGB IX ist geregelt, wie viele Arbeitsplätze ein Arbeitgeber mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen hat. Diese Arbeitsplätze werden als Pflichtarbeitsplätze bezeichnet.

Pflichtarbeitsplätze – Soll: Unter der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze Soll wird die rechnerische Anzahl an Arbeitsplätzen verstanden, die ein beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber nach SGB IX mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen muss, um seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Pflichtarbeitsplätze – Besetzt: Die Pflichtarbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden, zählen als besetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte schwerbehinderte Menschen auf mehrere Arbeitsplätze angerechnet werden können (siehe Mehrfachanrechnung). Beschäftigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen nicht für das Jahr, so ergibt sich eine jahresdurchschnittlich monatliche Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze kleiner 1.

Pflichtarbeitsplätze – Unbesetzt: Pflichtarbeitsplätze, die nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden, zählen als unbesetzt.

Pflichtleistung

Die Unterscheidung nach Pflicht- und Ermessensleistungen im Sozialrecht erfolgt nach den §§ 38 ff. SGB I. Demnach sind Sozialleistungen grundsätzlich Pflichtleistungen, es sei denn, die Leistungsträger sind ermächtigt, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind gem. § 3 Abs. 2 und 3 SGB III Ermessensleistungen mit Ausnahme von

  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach § 45 Absatz 7 SGB III,
  • Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • Leistungen zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder
  • Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses sowie
  • seit Mai 2020 Weiterbildungskosten für das Nachholen des Berufsabschlusses.

Die Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16 bis 16f SGB II werden ebenfalls als Ermessensleistungen erbracht, die o. g. Einschränkungen gelten analog.
Im Gegensatz zu Pflichtleistungen besteht bei Ermessensleistungen kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf die Leistung. Gemäß § 39 SGB I wird den Betroffenen lediglich der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens eingeräumt. Ein Recht auf eine bestimmte Ermessensentscheidung besteht nicht.

Plausibilität der Förderdaten

Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft übermitteln der Statistik der BA Daten über den Datenstandard XSozial-BA-SGB II. Diese werden bei Erhalt plausibilisiert, d. h. es wird geprüft, ob sie nachvollziehbar und schlüssig sind. Wenn Unstimmigkeiten auftreten, dann werden die Daten gekennzeichnet, aber ausgewiesen.
Eine Übersicht über die Plausibilitätseinschätzungen der Datenlieferung ist im Internet zu finden unter Plausibilität XSozial (PDF, 2MB)

Primärstatistik

Eine Primärstatistik ist die Analyse von eigens für den Untersuchungszweck erhobenem Datenmaterial.
Quelle: Holland, H.; Scharnbacher, K. (2003): Grundlagen der Statistik. 6. Aufl., Wiesbaden: Gabler-Verlag, S. 19.