Impressum der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Informationen über den Herausgeber

Impressum der Bundesagentur für Arbeit

Nutzungs- und Bezugsbedingungen

Copyright und Markenschutz

Die Inhalte des Internetauftritts der BA sowie die Produkte der Statistik der BA stehen im geistigen Eigentum der BA und sind zur Information grundsätzlich frei zugänglich, soweit nichts Anderes vermerkt ist.

Daten und Tabellen, die die BA aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Statistiken öffentlich zur Verfügung stellt, dürfen uneingeschränkt verwendet werden. Informationen dürfen (auch auszugsweise) gespeichert und mit Quellenangabe weitergegeben, vervielfältigt und verbreitet werden. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen.

Eine Nutzung der Produkte und Inhalte (zum Beispiel Methoden- und Qualitätsberichte) im urheberrechtlichen Sinne, insbesondere die Verwendung der Inhalte in eigenen Werken, das Vervielfältigen, Kopieren oder das Verbreiten, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung durch die BA. Von diesen Best-immungen ausgenommen sind die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des Urheberrechtsgesetzes, sofern diese einschlägig sind und deren Berufung geltend gemacht wird. Weitere Informationen stehen im Impressum der BA.

Quellenangabe und Zitierung

Soweit bei dem jeweiligen Produkt oder auf der Internetseite keine besonderen Angaben stehen, ist als Quelle anzugeben:

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der BA erfolgen. Insbesondere für die wissenschaftliche Arbeit wird auf die Information zu Quellenangabe und Zitierung (PDF, 132KB) hingewiesen.

Datenschutz und statistische Geheimhaltung

Der statistische Produktionsprozess unterliegt den Anforderungen des Datenschutzes für Sozialdaten gemäß § 35 SGB I und §§ 67 ff SGB X. Daneben gilt für die Statistik der BA gleichermaßen der Grundsatz der Statistischen Geheimhaltung gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 16 BStatG. Darüber hinaus orientiert sich die Statistik der BA an den Regeln der Verordnung EG Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und beachtet die Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 (DSGVO).

Bei den meisten Tabellen werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Daneben wird in den Interaktiven Statistiken ein Rundungsverfahren eingesetzt. Eine Deanonymisierung oder deren Versuch ist ausdrücklich verboten und wird sanktioniert.

Weitere Informationen sind auf der Seite "Statistische Geheimhaltung - Grundlagen" zusammengefasst und ausführlich in der Veröffentlichung "Statistische Geheimhaltung" (PDF, 619KB) beschrieben.

Entgeltpflichtige statistische Produkte und Bezugsbedingungen für Sonderauswertungen

Die Statistik der BA bietet Sonderauswertungen auf Kundenwunsch an. Als entgeltpflichtige statistische Auswertung gelten grundsätzlich alle Produkte, die nicht als Standardauswertung der Statistik der BA veröffentlicht werden und eine gesonderte Aufbereitung benötigen. Auch Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen von Standardauswertungen, die auf Kundenwunsch vorgenommen werden und einen gesonderten Programmieraufwand erfordern, sind entgeltpflichtige Sonderauswertungen. Einfache Auswertungen, die Beratung und Erteilung von Auskünften zum Produktangebot der Statistik, zu den zugrunde liegenden Datenquellen und -gewinnungsverfahren, zu den statistischen Methoden und zur Aussagekraft der Daten sind entgeltfrei. Ebenso wird für das Versenden von statistischen Standardauswertungen in elektronischer Form oder für die Zusendung eines Verweises (Hyperlink) auf ein statistisches Standardprodukt im Internet per E-Mail kein Entgelt erhoben. Entgeltfrei bleiben auch der Versand gedruckter Informationen in Einzelfällen und sonstige Aktivitäten ohne erheblichen Umsetzungsaufwand.

Die Entgelte werden nach einheitlichen Maßstäben festgesetzt. Das Entgelt für statistische Auswertungen umfasst die Personal- und Sachkosten, die für die erforderliche Bearbeitungszeit zur Erbringung der Dienstleistung anfallen. In Rechnung gestellt wird ein Betrag pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, der jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Für Pendlerauswertungen (regionale Pendlerverfechtungen) aus der Beschäftigungsstatistik auf Gemeindeebene, zusammengefasst für Länder (zum 30. Juni des Jahres), sind die Entgelte aufgrund der Gleichartigkeit bestimmter Länder gemäß dem Zeitaufwand pauschaliert. Die jeweils gültigen Beträge sind der Kostenübersicht (PDF, 41KB) zu entnehmen.

Zusätzlich zu dem Entgelt für die statistischen Auswertungen ist gegebenenfalls die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Die Bereitstellung der entgeltpflichtigen Produkte ist nur möglich, nachdem sich die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Übernahme der festgesetzten Kosten schriftlich oder per E-Mail bereiterklärt hat bzw. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist.

Sofern entgeltpflichtige statistische Produkte im Abonnement bezogen werden, gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen:

  • Verringert sich nach der erstmaligen Erstellung der Auswertung zum Beispiel durch Automatisierungseffekte die erforderliche Bearbeitungszeit, wird der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber für alle weiteren Auswertungen nur das Entgelt auf Basis der tatsächlichen Bearbeitungszeit in Rechnung gestellt.
  • Bei Dauerbezug werden die Kosten jährlich beziehungsweise für die Dauer des Bezugs im Voraus erhoben. Hierüber erhalten die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine Rechnung.
  • Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haben der liefernden Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen (bei monatlicher Lieferung spätestens zwei Wochen vor dem nächsten Termin), wenn sie oder er die Daten über die vereinbarte Frist hinaus weiter beziehen möchte.
  • Soll die Datenlieferung vorzeitig beendet werden, muss dies die Auftraggeberin oder der Auftraggeber rechtzeitig vor dem nächsten Liefertermin (bei monatlicher Lieferung spätestens 2 Wochen vor dem nächsten Termin) schriftlich oder per E-Mail der liefernden Dienststelle mitteilen.
  • Bei vorzeitiger Beendigung werden die Kosten für das nicht in Anspruch genommene Abonnement erstattet.

Hinweise zur Erhebung der Umsatzsteuer

Für entgeltpflichtige statistische Auswertungen ist grundsätzlich Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 % zu erheben.

Mit dem durch das Steueränderungsgesetz 2015 eingefügten § 2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht mehr ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als gewerblich oder beruflich tätig. Danach gilt die BA als unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sie Einnahmen erzielt und Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würden, erbringt.

Das Entgelt für statistische Auswertungen unter anderem an gesetzliche Träger der Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferversorgung einschl. Kriegsopferfürsorge ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 15 Buchstabe a UStG), es sei denn die statistische Auswertung wird für private Zwecke des Personals, beispielsweise zum Anfertigen von Bachelor- oder Masterarbeiten genutzt.

Für Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittland ist Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 % zu erheben.

Ob und ggf. in welcher Höhe Umsatzsteuer bei Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittland zu erheben ist, richtet sich danach, ob die Eigenschaft als Unternehmen nachgewiesen ist und für welchen Zweck die statistische Auswertung verwendet wird (für Zwecke des Unternehmens/der juristischen Person oder für andere Zwecke).

Haftungsausschluss

Jede von der Statistik der BA versendete Auftragsarbeit ist sorgfältig erstellt worden. Eine Haftung der BA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Die BA haftet insbesondere nicht für Schäden aufgrund mangelnder Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit der Daten.