Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX spricht man von schwerbehinderten Menschen, "wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig in Deutschland haben. Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX) (gleichgestellte behinderte Menschen)." Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 151 Abs. 2 SGB IX).
Das Merkmal "schwerbehinderte Menschen" ist zu unterscheiden von dem Merkmal "Menschen mit Behinderung i. S. § 19 SGB III“ bzw. "Rehabilitand", das auf die Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation mit der BA als Rehabilitationsträger fokussiert. Allerdings gibt es Überschneidungen (s. Abbildung).
