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Geringqualifizierte

Geringqualifizierte sind gesetzlich nicht definiert. Die Abgrenzung des Personenkreises folgt dem § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III. Danach sind unter „Geringqualifizierte“ diejenigen Arbeitnehmer zu fassen, die (1) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können und (2) nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Statistisch ausgewiesen werden kann nur der zweite Aspekt, also die Arbeitslosen ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
(Stand 06/2006)